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06.03.2023 | von Rechtsabteilung LK Oberösterreich

Häusliche Nebenbeschäftigung

Untergeordnete Erwerbstätigkeiten, die im eigenen Haushalt ausgeübt werden, bedürfen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Gewerbeberechtigung.

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Die Nebenbeschäftigung darf nur etwa ein Viertel des Zeitaufwandes für die Haushaltsführung in Anspruch nehmen. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich

Gewerberechtliche Voraussetzungen

Die häusliche Nebenbeschäftigung darf von jedermann, also auch von Nichtlandwirten ausgeübt werden. Alle dafür notwendigen Vorprodukte dürfen zugekauft werden. Es sind jedoch folgende Einschränkungen zu beachten:
  • die häusliche Beschäftigung muss im eigenen Haus bzw. in der eigenen Wohnung ausgeübt werden
  • die Nebenbeschäftigung darf nur etwa ein Viertel des Zeitaufwandes für eine durchschnittliche Haushaltsführung in Anspruch nehmen
  • nur die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes dürfen sie ausüben; dazu zählen auch im Haushalt mitwohnende Hausgehilfen; nicht ständig im selben Haushalt wohnende Personen dürfen dazu nicht eingesetzt werden; 
  • es dürfen nur haushaltsübliche Maschinen und Werkzeuge dafür verwendet werden, keine typisch gewerblichen Geräte
Typische Produkte der häuslichen Nebenbeschäftigung sind zum Beispiel Backwaren, bäuerliche Kleinkunst- und Handwerksprodukte, Strick- und Häckelwaren und ähnliches.
Die Vermarktung der Produkte darf auch außer Haus erfolgen, solange dies nicht betriebsähnlichen Umfang erreicht, etwa wenn der Absatz ausschließlich ohne Bezug zum Haushalt (z.B. über einen regelmäßig betriebenen Marktstand) erfolgt.

Steuern

Der Begriff "Häusliche Nebenbeschäftigung“ ist im Steuerrecht unbekannt. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit sind aber grundsätzlich steuerpflichtig.
Beachte: Diese Einnahmen sind weder durch die landwirtschaftliche Gewinnpauschalierung (Land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung) erfasst und abgegolten, noch unterliegen sie den Durchschnittssätzen des § 22 UStG (Umsatzsteuerpauschalierung).

Einkommensteuer
Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit sind durch eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind aufzuzeichnen. Der steuerliche Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben. 

Seit der Veranlagung 2020 besteht auch eine Pauschalierungsmöglichkeit für Kleinunternehmer (Nettoumsatz bis 35.000 Euro pro Jahr; ab Veranlagung 2023: 40.000 Euro) im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder Einkünften aus Gewerbebetrieb. 

Ob nun die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die Kleinunternehmerpauschalierung oder eine mögliche andere Pauschalierungsmethode als Gewinnermittlungsart gewählt wird, obliegt dem Steuerpflichtigen und ist immer im Einzelfall zu beurteilen.

Umsatzsteuer
Die Umsätze aus dieser Tätigkeit sind nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern. Die gesetzlichen Umsatzsteuersätze sind in Rechnung zu stellen und nach Gegenverrechnung mit einer etwaigen Vorsteuer fristgerecht an das Finanzamt abzuliefern.  (Ausnahme: Kleinunternehmerregelung; Einzelfallbeurteilung notwendig!).

Steuererklärungspflicht
  • Aufforderung durch das Finanzamt
  • Wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 11.693 Euro betragen hat.
  • Wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte wie Gehalt oder Pension enthalten sind und die nicht-lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (z.B. aus Land- und Forstwirtschaft, gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung) den Gesamtbetrag von 730 Euro übersteigen, so besteht bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 12.756 Euro eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Sozialversicherung

Tätigkeiten einer häuslichen Nebenbeschäftigung werden von der Pflichtversicherung dem Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) erfasst, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • die Tätigkeit muss üblicherweise in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen
  • der Haushalt muss dem Betrieb wesentlich dienen
  • die Tätigkeit muss durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichem Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen
  • die Einnahmen aus der Tätigkeit müssen als Betriebseinkommen dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zufließen
  • der Betriebsführer muss einen Einheitswert von mind. 1.500 Euro bewirtschaften - Vollversicherungspflicht bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
Auch die Einnahmen aus solchen Tätigkeiten sind aufzuzeichnen und bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres der SVS bekanntzugeben. 30% der Einnahmen bilden die Beitragsgrundlage, von der die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Bei der häuslichen Nebenbeschäftigung gibt es keinen Freibetrag von 3.700 Euro.

Häusliche Nebenbeschäftigung als neue Selbständige
Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht vor, so kann eine Versicherungspflicht nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bestehen, wenn das Einkommen 5.830,20 Euro pro Jahr übersteigt (Wert 2022).
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