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05.03.2022 | von Rechtsabteilung LK OÖ

Direktvermarktung - Registrierung / Zulassung als Lebensmittelerzeuger

In der Direktvermarktung unterscheidet man zwischen jenen Bereichen, die mit der bloßen Eintragung schon zulässig sind und solchen, die darüber hinaus einer behördlichen Zulassung bedürfen.

15 EtikettDirektvermarktungPPKIMG 9705.jpg
© Paula Pöchlauer-Kozel/LK Niederösterreich

Direktvermarktung durch Landwirt

Je nach Produktart, Produktionsumfang, Form des Vertriebsweges oder Produktionsverfahren ist in der Direktvermarktung für die Herstellung von Produkten nur eine "behördliche Registrierung“ oder aber auch eine "Zulassung“ erforderlich.

Ein Landwirt ist als Direktvermarkter Lebensmittelunternehmer und automatisch mit seiner LFBIS-Nummer als Lebensmittelunternehmer eingetragen bzw. behördlich registriert. Er darf ohne behördliche Meldung in jenen Bereichen Direktvermarktung betreiben, für welche keine zusätzliche behördliche Zulassungspflicht besteht.

Registrierung

Eine behördliche Registrierung ist ausreichend, wenn Betriebe
  • jährlich weniger als 10.000 Stück Geflügel oder 5.000 Stück Kaninchen am Betrieb schlachten und nur Frischfleisch direkt an den Endverbraucher, örtliche Einzelhandelsunternehmen oder Gastronomie abgeben. Verarbeitungsprodukte dürfen auch an den Endverbraucher abgeben werden.
  • Geflügel und Kaninchen in landwirtschaftlichen Gemeinschaftsanlagen schlachten (unter Voraussetzung bestimmter Bedingungen);
  • Fleisch und Fleischerzeugnisse (von weniger als 5 Tonnen entbeintem Fleisch pro Woche) herstellen und diese innerhalb von Österreich und an Endverbraucher, Gastronomie oder Einzelhandel vermarkten - die Schlachtung muss auf einem anderen zugelassenen Betrieb erfolgen;
  • Milch und Milchprodukte (Achtung auf Zulassungserfordernis bei vorgegebenen Produkten wie z.B. pasteurisierte Trinkmilch und speziellen Vertriebswegen wie z.B. Lieferung an Großhandel) herstellen und die Produkte direkt an Endverbraucher, die Gastronomie oder an den Einzelhandel innerhalb von Österreich abgeben;
  • Eier aus eigener Produktion, bei Sortierung der Eier reicht die Eintragung für Betriebe, die weniger als 2.000 Legehennen halten;
  • Eierzeugnisse herstellen und diese direkt an Endverbraucher, Gastronomie oder Einzelhandel innerhalb Österreichs abgeben;
  • durcherhitze Lebensmittel aus Eibestandteilen oder Flüssigei herstellen, bzw. das Durcherhitzen von Eiern in der Schale;
  • Fisch und Fischerzeugnisse herstellen und direkt an den Endverbraucher, Gastronomie oder Einzelhandel innerhalb von Österreich abgeben.
​​​​​​​Für Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel tierischen Ursprungs produzieren und nicht unter einen der oben genannten Punkte der Eintragung fallen, besteht Zulassungspflicht.

Zulassungspflicht

Zulassungspflicht besteht auch für Betriebe, die
  • Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Farmwild schlachten;
  • jährlich mehr als 10.000 Stück Geflügel oder 5.000 Stück Kaninchen schlachten;
  • Geflügel oder Kaninchen aus nicht eigener Produktion schlachten und vermarkten;
  • Verarbeitungsprodukte von Geflügel und Kaninchen an Einzelhandelsunternehmen und Gastronomie abgeben möchten bzw. Verarbeitungsprodukte in Lohnverarbeitung herstellen lassen;
  • Fleisch und Fischerzeugnisse herstellen und im Ausland oder über den Großhandel vermarkten; Pasteurisierte Trinkmilch oder nicht fermentierte Flüssigmilcherzeugnisse, Herstellung von Speiseeis aus Rohmilch, Zukauf von Rohmilch für die Verarbeitung, Verkauf von Milcherzeugnissen an den Großhandel oder Lieferung ins Ausland;
  • als Eipackstelle selbst mehr als 2.000 Legehennen halten, Eier zukaufen oder nach Größe und Gewicht sortierte Eier an den Großhandel oder ins Ausland liefern;
  • Eier zu Flüssigei oder Eibestandteilen verarbeiten und vermarkten;
  • Fischerzeugnisse herstellen und im Ausland oder an den Großhandel vermarkten.

Erfordernisse einer Zulassung

  • Antragstellung auf Zulassung gemäß Zulassungsverordnung bei der Bezirkshauptmannschaft (Inhalt des Antrags: Informationen zum Betrieb, Verantwortlicher, Betriebsart und Tätigkeit, Plan/Skizze der Räume, Ausstattung, Wasserversorgung, Reinigung, Desinfektion, Schädlingsbekämpfung, Hygienemaßnahmen, Weiterbildung, Entsorgung tierischer Nebenprodukte)
  • Vor-Ort-Kontrolle des Betriebes durch die zuständige Lebensmittel- oder Veterinäraufsicht
  • Zulassungsbescheid von der Behörde, mit Zuteilung der Zulassungsnummer und Angabe, wofür der Betrieb zugelassen ist.

Die Aufnahme der Tätigkeit erst nach erfolgter Zulassung möglich, Änderungen sind zu melden. Für die Zulassung als Eierpackstelle und als Milchverarbeitungsbetrieb stehen Einreichunterlagen zur Verfügung.

Die Zulassungsunterlagen können über die DV Fachberatung in ihrer Bezirksbauernkammer oder die zuständige Behörde angefordert werden oder stehen als Download auf Jeder Direktvermarkter ist Lebensmittelunternehmer | Landwirtschaftskammer - Direktvermarktung - Rechtliches (lko.at) und auf Gutes vom Bauernhof: Österreich zur Verfügung.
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