Corona-Kurzarbeit (2. Lockdown):
Aufgrund der ab 3. November 2020 geltenden neuen Schutzmaßnahmen und der damit verbundenen Einschränkungen haben sich die Sozialpartner mit dem Arbeitsministerium auf Anpassungen der Corona-Kurzarbeit geeinigt.
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind und ihren Betrieb behördlich schließen müssen, wird es folgende Erleichterungen geben:
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind und ihren Betrieb behördlich schließen müssen, wird es folgende Erleichterungen geben:
- Eine Unterschreitung der durchschnittlichen 30%igen Mindestarbeitszeit wird wieder im Standardverfahren erledigt und bedarf keiner ausdrücklichen Genehmigung der Sozialpartner. Damit wird eine rasche Bearbeitung der Anträge erleichtert.
- Im November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns ist eine Arbeitsleistung von 0% möglich. Eine aus diesem Grund erfolgte Unterschreitung der bewilligten Mindestarbeitszeit von 10% bzw. 30% schadet nicht.
- Wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit: die Bestätigung des Steuerberaters/Bilanzbuchhalters/Wirtschaftsprüfers entfällt.
Für alle Unternehmen gilt:
- Für neue Kurzarbeitsprojekte wird eine rückwirkende Erstantragstellung per 1. November 2020 bis Freitag, 20. November 2020 möglich sein.
- Unternehmen, die bereits im Oktober 2020 ein Kurzarbeitsbegehren mit einer Arbeitszeit von 30% oder mehr beantragt haben, können nachträglich ein Änderungsbegehren mit einem höheren Arbeitszeitausfall stellen. Dieses Änderungsbegehren ist nach Genehmigung des Erstbegehrens zu stellen und gleichzeitig ist die geänderte Sozialpartnervereinbarung samt Beilage 2 hochzuladen. Das Änderungsbegehren ist spätestens vor jener Monatsabrechnung einzubringen, mit der die bewilligte Beihilfenhöhe überschritten wird.
- Wirtschaftliche Begründung: Die Bestätigung des Steuerberaters/Bilanzbuchhalters/Wirtschaftsprüfers entfällt, wenn die Kurzarbeit nur für den Monat November beantragt wird.
Lehrlinge in Kurzarbeit: Für die Zeit des Lockdowns entfällt die Ausbildungsverpflichtung.
Achtung: Die rückwirkende Antragsmöglichkeit für Kurzarbeitszeiträume ab 1. Oktober 2020 endet in allen Fällen mit 2. November 2020.
Achtung: Die rückwirkende Antragsmöglichkeit für Kurzarbeitszeiträume ab 1. Oktober 2020 endet in allen Fällen mit 2. November 2020.
Trinkgeldregelung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt:
Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).