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Dürre 2026: Erleichterungen bei ÖPUL und bei der Ausgleichszulage

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05.08.2026 | von AMA - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Entfall der Meldung von höherer Gewalt bei bestimmten Situationen.

Dürre 2.jpg © Dürnberger
© Dürnberger
Aufgrund der überregional außergewöhnlichen Trockenheit und der hohen Temperaturen im Jahr 2026 und der damit verbundenen Herausforderungen für die Landwirtschaft hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft Erleichterungen in der Förderungsabwicklung im Rahmen des ÖPUL 2023 und der Ausgleichszulage (AZ) beschlossen.

Ernteverpflichtung auf Ackerflächen

Auf Ackerflächen müssen bei Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen sowie auch bei der AZ ein sachgerechter Anbau einer Ackerkultur, eine ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs, eine verpflichtende Ernte auf zumindest 85% des jeweiligen Schlages und das Verbringen des Erntegutes erfolgen. Wird die Ernte wegen höherer Gewalt oder anderer bewirtschaftungsverändernder Umstände verunmöglicht, ist grundsätzlich ein einzelflächenbezogenes Ansuchen mit entsprechenden Nachweisen erforderlich. Die Meldung ist unter www.eama.at über den Reiter Eingaben → Andere Eingaben in dem dafür vorgesehenen Eingabeformular für “Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände“ zu erstatten.
 

In besonders betroffenen Gebieten ist heuer keine einzelbetriebliche Meldung der höheren Gewalt erforderlich

Für besonders von der Dürre betroffene Gebiete in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien wird die Wettersituation 2026 automatisch als höhere Gewalt anerkannt. Die Ernte und das Verbringen des Erntegutes auf zumindest 85% des Schlages muss daher nicht erfolgen, wenn auf Grund der Dürre kein erntbarer Bestand vorliegt. Die Prämie für ÖPUL und AZ wird dennoch gewährt. Diese Ausnahmeregelung gilt für Ackerkulturen, die üblicherweise erst im Spätsommer oder Herbst geerntet werden und die besonders durch die Hitze und den geringen Niederschlag leiden. Betroffene Betriebe mit Flächen in den nachstehend angeführten Bezirken müssen daher bei Nichteinhaltung der Ernteverpflichtung aufgrund der Dürre keine einzelbetriebliche Meldung einbringen.
  • Burgenland: alle Bezirke
  • Niederösterreich: Amstetten, Baden, Bruck an der Leitha, Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems an der Donau Stadt, Krems Land, Melk, Mistelbach, Mödling, Neunkirchen, Sankt Pölten Land, Sankt Pölten Stadt, Scheibbs, Tulln, Waidhofen an der Thaya, Wiener Neustadt Land, Wiener Neustadt Stadt, Zwettl
  • Oberösterreich: Eferding, Grieskirchen, Kirchdorf, Linz, Linz-Land, Perg, Steyr, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Wels, Wels-Land
  • Wien: alle Bezirke

Erreichung einer flächendeckenden Begrünung

Bei den ÖPUL-Maßnahmen “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“, “Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ und “Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen“ muss eine flächendeckende Begrünung durch eine ordnungsgemäße Anlage (Saatbettbereitung, Saatzeitpunkt, Saatstärke, Saattiefe, Sägerät, Auswahl geeigneter Begrünungskulturen) erreicht werden.

Wegen der derzeit vielerorts trockenen Witterungsbedingungen wird heuer keine Beanstandung ausgesprochen werden, wenn eine ordnungsgemäße Begrünungsanlage erfolgt ist, jedoch der Feldaufgang keine Flächendeckung erreicht oder Ausfallgetreide wegen der bisher mangelnden Keimbedingungen die 50%-Grenze überschreitet. Dafür muss in ganz Österreich keine Meldung erstattet werden und der Sachverhalt wird automatisch als höhere Gewalt anerkannt.

Achtung bei Vorbeantragungen der Begrünungsvarianten!

Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ sind sieben verschiedene Begrünungsvarianten auswählbar, die sich insbesondere durch den Anlage- und Umbruchszeitpunkt unterscheiden. Betriebe, welche die Begrünungsvariante 1 oder 2 im Mehrfachantrag 2026 beantragt haben (oder noch beantragen möchten), müssen bis spätestens am 5. August bzw. 10. August eine entsprechende Begrünungsmischung anlegen.

Wurden Begrünungsvarianten bereits beantragt und ergeben sich notwendige Änderungen, weil sie beispielsweise auf Grund der Trockenheit nicht angelegt werden, so müssen sie im Mehrfachantrag 2026 korrigiert oder gelöscht werden. Streichungen oder Reduzierungen von Begrünungsvarianten sind umgehend vorzunehmen, sobald sich herausstellt, dass auf einem beantragten Begrünungsschlag die Anlage nicht erfolgen wird.

Beispiel

Kann die beantragte Begrünungsvariante 2 nicht fristgerecht bis spätestens am 5. August 2026 angelegt werden, muss sie mittels Korrektur zum Mehrfachantrag 2026 gestrichen oder auf eine andere Variante mit späterem Anlagetermin geändert werden.
Informationen zur höheren Gewalt, insbesondere zu nicht erwähnten Umständen, sind im Merkblatt “Mehrfachantrag 2026“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/mehrfachantrag/merkblaetter zu finden. Detaillierte Erläuterungen zu den geltenden Förderverpflichtungen der ÖPUL-Maßnahmen können in den Maßnahmeninformationsblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/merkblaetter nachgelesen werden.
 

Links zum Thema

  • eAMA
  • Merkblatt "Mehrfachantrag"
  • Maßnahmeninformationsblätter

Förderungen Allgemein 2023-2027

  • Dürre 2026: Erleichterungen bei ÖPUL und bei der Ausgleichszulage

  • Wann gibt es Beihilfen trotz nicht landwirtschaftlicher Nutzung?

  • Dokumentationspflichten in der Landwirtschaft

  • Vereinfachungen beim Ackerstatuserhalt bereits 2026

  • Erweiterung der AMA MFA Fotos App

  • Totschnig: 360 Mio. Euro Impulsprogramm für die Landwirtschaft

  • Agraratlas & Agrar-Geodatenportal

  • GAP-Strategieplan für 2023-2027 genehmigt

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