Vereinfachungen beim Ackerstatuserhalt bereits 2026
Die EU-Kommission hat im Zuge des Omnibus III-Vereinfachungspakets die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Darauf aufbauend werden in Österreich sowohl eine neue Stichtagsregelung als auch eine Verlängerung der Frist für die Dauergrünlandwerdung (Jahresregelung) umgesetzt.
Mit der Umsetzung der neuen Stichtagsregelung wird in Österreich für alle mit 1. Jänner 2026 als Ackerflächen eingestufte Flächen ein langfristiger Erhalt des Ackerstatus geschaffen - ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Betriebe. Die Verlängerung der Frist für die Dauergrünlandwerdung auf sieben Jahre gilt für Ackerflächen, welche nach dem Stichtag 1. Jänner 2026 neu geschaffen werden.
Mit der Umsetzung der neuen Stichtagsregelung wird in Österreich für alle mit 1. Jänner 2026 als Ackerflächen eingestufte Flächen ein langfristiger Erhalt des Ackerstatus geschaffen - ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Betriebe. Die Verlängerung der Frist für die Dauergrünlandwerdung auf sieben Jahre gilt für Ackerflächen, welche nach dem Stichtag 1. Jänner 2026 neu geschaffen werden.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Alle Flächen, die per 1. Jänner 2026 als Ackerflächen eingestuft waren, behalten diesen Status weiterhin - unabhängig davon, ob die vorgesehenen Maßnahmen gesetzt werden.
Die Frist für die Jahresregelung im Rahmen der Dauergrünlandwerdung wird von fünf auf sieben Jahre ausgedehnt - und zwar rückwirkend ab Antragsjahr 2026.
Die Frist für die Jahresregelung im Rahmen der Dauergrünlandwerdung wird von fünf auf sieben Jahre ausgedehnt - und zwar rückwirkend ab Antragsjahr 2026.
Auf Ackerflächen, auf denen aufgrund der bisher geltenden 5‑Jahresfrist spätestens 2026 eine Maßnahme erforderlich wäre, muss keine Maßnahme mehr gesetzt werden, um den Ackerstatus zu erhalten.
Zur technischen Umsetzung wird im INVEKOS-GIS ein neuer “Stichtags-Ackerlayer“ mit dem MFA 2027 eingeführt. Für die Betriebe entsteht dabei kein zusätzlicher Handlungsbedarf.
Der Stichtags-Ackerlayer enthält:
Für nach dem Stichtag 1. Jänner 2026 neu beantragte Ackerflächen ist zukünftig die 7-Jahresfrist für das Setzen von Maßnahmen zur Verhinderung der Dauergrünlandwerdung zu beachten. Erstmaliger Handlungsbedarf zum Erhalt des neu geschaffenen Ackerstatus besteht daher frühestens im Jahr 2033.
Eine freiwillige Änderung der Nutzungsart zwischen Acker, Grünland, Dauer-/Spezialkulturen, Weinflächen usw. bleibt weiterhin möglich.
Der Stichtags-Ackerlayer enthält:
- alle Flächen, die im MFA 2025 als Ackerflächen eingestuft wurden, sowie
- Ackerflächen, die im MFA 2026 mit einer Winterung eingestuft werden
Für nach dem Stichtag 1. Jänner 2026 neu beantragte Ackerflächen ist zukünftig die 7-Jahresfrist für das Setzen von Maßnahmen zur Verhinderung der Dauergrünlandwerdung zu beachten. Erstmaliger Handlungsbedarf zum Erhalt des neu geschaffenen Ackerstatus besteht daher frühestens im Jahr 2033.
Eine freiwillige Änderung der Nutzungsart zwischen Acker, Grünland, Dauer-/Spezialkulturen, Weinflächen usw. bleibt weiterhin möglich.
- Auch wenn eine Fläche im Stichtags-Ackerlayer enthalten ist, ist weiterhin eine Änderung der Nutzungsart (z.B. von A auf S oder von A auf G) möglich.
- Damit sind auch der innerbetriebliche Grünland-Acker-Flächentausch und Kommassierungen weiterhin möglich.
Zu beachten für ÖPUL-Betriebe
Die neuen Regelungen ändern nichts an den Vorgaben des ÖPUL. Einschränkungen und Verbote beim Umbruch von Dauergrünland bei Teilnahme an den Maßnahmen UBB, BIO und/oder HBG sind weiterhin zu beachten und einzuhalten