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EU-Bio-Verordnung - Teil 7a: Vorsorgemaßnahmen für Bio-Betriebe – allgemeine Bestimmungen

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03.12.2021 | von DI Dr. Anna Herzog, Petra Doblmair, akad. BT

Bio-Betriebe sind dazu angehalten, verhältnismäßige Maßnahmen zu setzten, die ein Kontaminationsrisiko mit nicht erlaubten Stoffen reduzieren sollen.

Reinigung von überbetrieblich genutzen Maschinen.jpg © Photochur_Pixabay
Effektive Reinigung von überbetrieblich genutzten Maschinen als Teil der Vorsorge © Photochur_Pixabay
Mit Geltungsbeginn der neuen EU-Bio-Verordnung ab 1. Jänner 2022 sind Bio-Betriebe im Bereich der Urproduktion erstmals konkret dazu angehalten verhältnismäßige und in Ihrem Einflussbereich liegende Vorsorgemaßnahmen zu setzen, um Kontaminationen ihrer Erzeugnisse mit nicht erlaubten Stoffen zu vermeiden. Auch soll eine Vermischung von biologischen Erzeugnissen mit nichtbiologischen Erzeugnissen verhindert werden. Die nationale Richtlinie „Vorsorgemaßnahmen Bio“ (RL_0007) identifiziert Risikobereiche und mögliche bzw. verpflichtende Vorsorgemaßnahmen.

Um welche Vorsorgemaßnahmen handelt es sich und wie sollte dabei vorgegangen werden?

Bei der Umsetzung verhältnismäßiger Vorsorgemaßnahmen geht es konkret um Risikovermeidung in Bezug auf das Vorhandensein von z.B. Saatgut, Düngemitteln, Futtermitteln, Pflanzenschutzmitteln, Zusatzstoffen, Mitteln zur Reinigung und Desinfektion, usw. die nicht für die biologische Produktion zugelassen sind. Sie sind entlang der gesamten Produktionskette zu setzen (landwirtschaftliche Urproduktion, Ernte, Transport, Verarbeitung), wobei der Bio-Landwirt hinsichtlich jener Risikobereiche Vorsorgemaßnahme setzen muss, die in seinem Einflussbereich liegen.
Bitte beachten Sie: Die gesetzten Vorsorgemaßnahmen sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss bei der Bio-Kontrolle aufliegen! 
 
Konkret muss folgendes beachtet werden:
  • Das Wissen um gültige Bestimmungen und Richtlinien muss aktuell gehalten werden. Informationsquellen dazu sind z.B. Artikel in Fachzeitschriften, lk-online, LFI-Kurse, BIO AUSTRIA Mitgliederinformation, etc.
  • Die Bio-Tauglichkeit als Betriebsmittel muss beim Zukauf bei einer Eingangskontrolle am Betrieb überprüft werden (z.B. Sackanhänger beim Saatgut, Bio-Zertifikat beim Tierzukauf, „Gegencheck“ mit dem Betriebsmittelkatalog beim Zukauf von Betriebsmitteln, etc.).
  • Kontamination durch Vermischen oder Vertauschen von Produktionsmitteln muss vermieden werden. Das kann durch Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nachvollziehbare Dokumentation und eine Sicherung der Rückverfolgbarkeit und Chargenidentifizierbarkeit geschehen. Auf eine korrekte Beschriftung von Lagerräumen und Behältnissen muss unbedingt geachtet werden!
  • Bei Vergabe und Übernahme von Lohntätigkeit muss eine Information und Instruktion des Lohnverarbeiters erfolgen.
  • Auch eine Parallelerzeugung von biologischen und konventionellen Produkten erfordert Information und Instruktion, vor allem, wenn für die biologische Produktion nicht erlaubte Betriebsmittel eingesetzt werden. Hier kann eine Kontamination z.B. durch nur teilentleerte Maschinen (z.B. Saftpresse, Mühle, Mähdrescher, etc.) erfolgen. In diesem Fall muss eine fachgerechte Reinigung und effektive Restmengenentleerung erfolgen, auch Spülchargen, die konventionell vermarktet werden, können diesen Zweck effektiv erfüllen.
  • Werden Reinigung- und Desinfektionsmittel am Betrieb eingesetzt, so müssen diese Wirkstoffe laut EU-Bio-Verordnung erlaubt sein. Nur zugelassene Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen eingesetzt werden. Ihr Einsatz muss dokumentiert werden.

Regelmäßige Überprüfung der gesetzten Maßnahmen

Zu beachten ist auch, dass die von Landwirtinnen und Landwirten getroffenen Vorsorgemaßnahmen regelmäßig überprüft und angepasst werden müssen. So erfordern relevante Änderungen bei den zu vermeidenden Risiken (z.B. neuer Lieferant, neue Lohnverarbeiter, neuer Betriebszweig, usw.) eine Neubewertung des auftretenden Risikos und die Neuevaluierung angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen. Bei der Informationspflicht gegenüber konventionellen Nachbarbewirtschaftern (bei Ackerbau und Raumkulturen) ist zudem jeweils im ersten Jahr der folgenden neuen ÖPUL-Periode bzw. bei Flächenzugängen oder bei einem Bewirtschafterwechsel eine Erneuerung der Infopflicht vorzunehmen (siehe dazu Vorsorgemaßnahmen am Bio-Betrieb – Ackerbau und Raumkultur).

Autoren: Petra Doblmair, akad. BT (LK Oberösterreich), DI Dr. Anna Herzog (LK Österreich)

Links zum Thema

  • EU-Bio-Verordnung - Teil 7b: Vorsorgemaßnahmen auf Bio-Betrieben: Ackerbau und Raumkulturen genauer betrachtet

Weitere Fachinformation

  • Doku-Pflicht Biobetriebe: Betriebs- und schlagbezogene Aufzeichnungen - "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“
  • Dokumentation am Bio-Betrieb (Teil 1)
  • Bio aktuell - was ab 2025 zu beachten ist
  • Biologische Tierhaltung: Folgende rechtliche Vorgaben sind ab 2024 zu beachten
  • Ergänzungen zum Fahrplan ab 2023
  • Rechtliche Anpassungen in BIO ab 2023
  • Änderungen beim Einsatz von nichtbiologischem Grünlandsaatgut ab 2023
  • Zukauf konventioneller Zuchttiere ab 2023
  • Ein Fahrplan durch die neue EU-Bio-Verordnung

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Reinigung von überbetrieblich genutzen Maschinen.jpg © Photochur_Pixabay

Effektive Reinigung von überbetrieblich genutzten Maschinen als Teil der Vorsorge © Photochur_Pixabay