Neuerungen bei der Beantragung von gealpten Pferden und anderen Equiden
Equidenmeldung im VIS
Seit 1. Jänner 2023 müssen Equidenhalter Verendungen sowie Zugänge und Abgänge von Equiden (Pferde, Ponys, Esel und deren Kreuzungen), die länger als 30 Tage im Betrieb gehalten bzw. für länger als 30 Tage aus dem Betrieb verbracht werden, im VIS melden. Dies hat innerhalb von sieben Kalendertagen ab dem Meldeereignis sowie unter Angabe der 15-stelligen UELN (Universal Equine Life Number - eindeutige Equiden-Lebensnummer) zu erfolgen. Alternativ kann die Meldung mittels Chipcode durchgeführt werden. Für jede Art von Identifizierungsnummer gilt: Aufenthalte von Equiden können nur dann fehlerfrei im VIS gemeldet werden, wenn die Daten der Tiere zuvor in der Equidendatenbank (EQDB) eingetragen wurden. Zusätzlich sind die per 1. Jänner 2023 bereits am Betrieb gehaltenen Equiden mittels Zugangsmeldungen nachzuerfassen. Die Einhaltung dieser Registrierungs- und Meldungsvorgaben wird von der örtlich zuständigen Veterinärbehörde kontrolliert. Haben Sie bereits in der Tierliste des AMA-Mehrfachantrags die Haltung von Equiden angegeben, so sind Sie auch im VIS als Equidenhalter registriert. Sollten Sie noch nicht im VIS registriert sein, ist die Registrierung als Equidenhalter mit dem Formular auf der VIS-Website https://vis.statistik.at unter dem Menüpunkt Formulare > Neue VIS-Betriebsnummer > für Tierhalter ehestmöglich nachzuholen.
Weiterführende Informationen sowie ein Benutzerhandbuch zur Durchführung der Meldung finden Sie auf der VIS-Website. Sie können Ihre Fragen auch via Helpdesk in der VIS-Anwendung stellen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich an die Hotline (Tel.-Nr.: 01/71128 - 8100; Mo - Fr 8 bis 12 Uhr) oder an E-Mail: vis@statistik.gv.at zu wenden.
Weiterführende Informationen sowie ein Benutzerhandbuch zur Durchführung der Meldung finden Sie auf der VIS-Website. Sie können Ihre Fragen auch via Helpdesk in der VIS-Anwendung stellen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich an die Hotline (Tel.-Nr.: 01/71128 - 8100; Mo - Fr 8 bis 12 Uhr) oder an E-Mail: vis@statistik.gv.at zu wenden.
Wichtige Informationen zum Almauftrieb von Equiden
Werden Equiden auf eine Alm aufgetrieben, ist unbedingt zu beachten, dass heuer auch hier eine Ab- bzw. Zugangsmeldung im VIS zu erfolgen hat, wenn die Alpung länger als 30 Tage dauert. Davon umfasst sind auch Zu- und Abgänge zwischen Haupt- und Teilbetrieb des eigenen Betriebs. Somit muss beim Almauftrieb der Heimbetrieb im VIS eine Abgangsmeldung machen und der Almbetrieb eine Zugangsmeldung, selbiges in umgekehrter Form beim Abtrieb. Auch der Almbewirtschafter gilt für die VIS-Meldung als Equidenhalter. Eine Erweiterung Ihrer VIS-Zugriffsdaten auf den Almbetrieb kann auf der VIS-Website unter dem Menü Formulare > VIS Web Zugriffsdaten unter Angabe der LFBIS-Nummer Ihres Almbetriebs angefordert werden.
Eine Ausnahme besteht für Fohlen, welche mit der Mutterstute aufgetrieben werden. Diese müssen spätestens 12 Monate nach der Geburt in der Equidendatenbank registriert und in weiterer Folge bei Bewegungen, die länger als 30 Tage dauern, gemeldet werden. Werden die Fohlen jedoch sehr knapp nach dem Almabtrieb versteigert oder verkauft, empfielt es sich die Registrierung bereits vor dem Almauftrieb zu machen, da sie bei Versteigerung bzw. Verkauf bereits identifiziert sein müssen.
Für eine anteilige Almweideflächenzuteilung im Rahmen der GAP sind Equiden mit Altersstichtag 1. Juli 2023 unter Berücksichtigung der 7-tägigen Meldefrist sowie bis längstens 17. Juli in der Alm-/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste zu melden. Die Meldung hat mittels Angabe der Stückanzahl, welche die geforderte 60-tägige Alpungsdauer erfüllen werden, zu erfolgen. Details zur Alm-/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste finden sich im AMA Informationsblatt "Almen & Gemeinschaftsweiden“ unter www.ama.at > "Formulare & Merkblätter".
Eine Ausnahme besteht für Fohlen, welche mit der Mutterstute aufgetrieben werden. Diese müssen spätestens 12 Monate nach der Geburt in der Equidendatenbank registriert und in weiterer Folge bei Bewegungen, die länger als 30 Tage dauern, gemeldet werden. Werden die Fohlen jedoch sehr knapp nach dem Almabtrieb versteigert oder verkauft, empfielt es sich die Registrierung bereits vor dem Almauftrieb zu machen, da sie bei Versteigerung bzw. Verkauf bereits identifiziert sein müssen.
Für eine anteilige Almweideflächenzuteilung im Rahmen der GAP sind Equiden mit Altersstichtag 1. Juli 2023 unter Berücksichtigung der 7-tägigen Meldefrist sowie bis längstens 17. Juli in der Alm-/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste zu melden. Die Meldung hat mittels Angabe der Stückanzahl, welche die geforderte 60-tägige Alpungsdauer erfüllen werden, zu erfolgen. Details zur Alm-/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste finden sich im AMA Informationsblatt "Almen & Gemeinschaftsweiden“ unter www.ama.at > "Formulare & Merkblätter".
Equiden und ÖPUL-Maßnahme "Tierwohl - Weide"
In der Tierliste ist die Anzahl der Equiden mit Stichtag 1. April anzugeben. Auch im Rahmen der Maßnahme "Tierwohl - Weide“ genügt die Angabe der Anzahl der Equiden ab ½ Jahr, bei welchen mindestens 120 Weidetage zwischen 1. April und 31. Oktober gewährleistet werden können (optionaler Zuschlag: 150 Weidetage), in der Beilage "Tierwohl - Weide/Stallhaltung“. Wenn Equiden im Verlauf des Kalenderjahres auf dem Betrieb zu- oder abgehen, so ist in der Tierliste mittels Korrektur ein Durchschnittsbestand anzugeben. Ist der Durchschnittsbestand der Equiden in der Tierliste kleiner als die Zahl der beantragten Equiden in der Beilage "Tierwohl - Weide/Stallhaltung“, weil die Tiere beispielsweise nur während der Weidesaison am Betrieb sind, so hat dies keine negativen förderrechtlichen Konsequenzen, wenn sichergestellt ist, dass die beantragte Equidenanzahl gemäß der Beilage "Tierwohl - Weide/Stallhaltung“ die 120 bzw. 150 Weidetage im Zeitraum zwischen 1. April und 31. Oktober erfüllt.