Einstieg in den Betriebszweig "Bäuerliche Vermietung"
Die ersten Schritte bis zum Einstieg:
1.) Die erste und wohl wichtigste Frage lautet: Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen kann ich meine Zimmer/Ferienwohnungen an Gäste vermieten?
Details dazu finden Sie unter „Rechtliche Rahmenbedingungen“
Details dazu finden Sie unter „Rechtliche Rahmenbedingungen“
2.) Meldung der Aufnahme der Vermietung bei der Gemeinde (Meldebehörde)
Was ist zu tun, wenn der Gast nun auf Ihren Betrieb kommt?
Es besteht Meldepflicht. Die persönlichen Daten eines Gastes sind der Gemeinde schriftlich zu melden.
Nach den Bestimmungen des Meldegesetzes ist jeder Gast – ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer – unverzüglich (jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden) nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeverzeichnis anzumelden und bei seiner Abreise entsprechend wieder abzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und der Gast die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt hat.
Die Art der Meldung wird unterschiedlich gehandhabt, entweder mittels Meldezetteln in Blockform, aber häufig gibt es auch schon digitale Meldewesen. Dazu erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde bzw. bei Ihrem Tourismusverband. Die Meldedaten (Gästeverzeichnisse) sind 7 Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung aufzubewahren.
Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren.
Was ist zu tun, wenn der Gast nun auf Ihren Betrieb kommt?
Es besteht Meldepflicht. Die persönlichen Daten eines Gastes sind der Gemeinde schriftlich zu melden.
Nach den Bestimmungen des Meldegesetzes ist jeder Gast – ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer – unverzüglich (jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden) nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeverzeichnis anzumelden und bei seiner Abreise entsprechend wieder abzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und der Gast die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt hat.
Die Art der Meldung wird unterschiedlich gehandhabt, entweder mittels Meldezetteln in Blockform, aber häufig gibt es auch schon digitale Meldewesen. Dazu erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde bzw. bei Ihrem Tourismusverband. Die Meldedaten (Gästeverzeichnisse) sind 7 Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung aufzubewahren.
Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren.
3.) Meldung beim Tourismusverband (Erhalteiner Vermieternummer)
Es besteht eine Pflichtmitgliedschaft beim örtlichen Tourismusverband. Der von Ihnen entrichtete Pflichtbeitrag fließt Ihrem Tourismusverband zu. Er findet Verwendung für touristisches Marketing sowie für Markenbildung- und pflege, für zahlreiche infrastrukturelle Leistungen und für Maßnahmen der Gästebetreuung, für administrative Erfordernisse und etliche andere Aktivitäten Ihres Verbandes.
Die Aufenthaltsabgabe (auch Kur-, Orts-, Nächtigungs- oder Gästetaxe genannt) wird in allen österreichischen Bundesländern eingehoben. Mit der Aufenthaltsabgabe werden in insbesondere infrastrukturelle Einrichtungen finanziert, erhalten und betrieben, welche nicht nur unseren Gästen, sondern auch der Bevölkerung zugutekommen.
Die Abgabe schwankt von 0,90 Euro – 3,00 Euro pro Nacht/Erwachsener (ab 16 Jahren).
Es besteht eine Pflichtmitgliedschaft beim örtlichen Tourismusverband. Der von Ihnen entrichtete Pflichtbeitrag fließt Ihrem Tourismusverband zu. Er findet Verwendung für touristisches Marketing sowie für Markenbildung- und pflege, für zahlreiche infrastrukturelle Leistungen und für Maßnahmen der Gästebetreuung, für administrative Erfordernisse und etliche andere Aktivitäten Ihres Verbandes.
Die Aufenthaltsabgabe (auch Kur-, Orts-, Nächtigungs- oder Gästetaxe genannt) wird in allen österreichischen Bundesländern eingehoben. Mit der Aufenthaltsabgabe werden in insbesondere infrastrukturelle Einrichtungen finanziert, erhalten und betrieben, welche nicht nur unseren Gästen, sondern auch der Bevölkerung zugutekommen.
Die Abgabe schwankt von 0,90 Euro – 3,00 Euro pro Nacht/Erwachsener (ab 16 Jahren).