Die Neuerungen durch die Novelle des Landarbeitsgesetzes
Neue Höchstarbeitszeiten
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen, wurde durch eine Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetznovelle (BGBl. I Nr. 53/2018), die am 1. September 2018 in Kraft trat, mehr Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung beschlossen. Die Novelle des Landarbeitsgesetzes übernimmt die Neuregelungen in ihren wesentlichen Zügen. So wurden die Höchstarbeitszeiten für Arbeitsspitzenzeiten mit zwölf Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich festgelegt. Als Arbeitsspitzenzeiten gelten Zeiten mit erhöhtem Arbeitsbedarf aufgrund besonderer Umstände. Die Beschränkung der Arbeitsspitzen auf maximal 13 Wochen im Kalenderjahr und deren Einschränkung auf die Landwirtschaft entfällt. Außerhalb der Zeiten der Arbeitsspitzen darf die Tagesarbeitszeit elf Stunden und die Wochenarbeitszeit 52 Stunden nicht überschreiten. Wie bisher gilt (auch für Arbeitsspitzenzeiten), dass die Wochenarbeitszeit einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf. Von dieser Durchschnittsbetrachtung sind nur die Führungskräfte bzw. Angestellte mit maßgeblicher Entscheidungsbefugnis nach § 236a Abs 4a Z 3, 4b und 4c ausgenommen.
Mehr Flexibilität bei Gleitzeitvereinbarungen
Bisher durfte bei Gleitzeitvereinbarungen die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Durch die Landarbeitsgesetznovelle wird eine Verlängerung der Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden täglich zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit dem Wochenende oder einer Wochenruhezeit stattfinden kann. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei Gleitzeitvereinbarungen - auch außerhalb von Arbeitsspitzenzeiten - bis zu 60 Stunden betragen.
Der Gesetzgeber hat nunmehr klargestellt, dass vom Dienstgeber angeordnete Arbeitsstunden, die über die Normalarbeitszeit (also täglich neun Stunden bzw. wöchentlich 40 Stunden) hinausgehen, jedenfalls als Überstunden anzusehen sind.
Der Gesetzgeber hat nunmehr klargestellt, dass vom Dienstgeber angeordnete Arbeitsstunden, die über die Normalarbeitszeit (also täglich neun Stunden bzw. wöchentlich 40 Stunden) hinausgehen, jedenfalls als Überstunden anzusehen sind.
Vereinfachung bei den Arbeitszeitaufzeichnungen
Für Angestellte, die mit der maßgeblichen Führung des gesamten landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs betraut sind, besteht keine Verpflichtung zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen.
Für
Darüber hinaus kann der Kollektivvertrag festlegen, dass für Angestellte, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen besteht.
Für
- Dienstnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können,
- Dienstnehmer, die ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben (Home Office), für jene Tage, an denen dies durchgehend erfolgt, und
- Dienstnehmer in Leitungsfunktion, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind,
Darüber hinaus kann der Kollektivvertrag festlegen, dass für Angestellte, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen besteht.
Neuregelung der Wochenend- und Wochenruhe
Der Anspruch auf die wöchentliche Ruhezeit wurde durch die Landarbeitsgesetznovelle neu geregelt. Die gesetzlichen Bestimmungen im Landarbeitsgesetz wurden dem Grunde nach der Regelung des Arbeitsruhegesetzes nachgebildet, treffen aber beim Ersatzruheanspruch eine abweichende Regelung.
Grundsätzlich hat jeder Dienstnehmer in jeder Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat. Grundsätzlich ist daher Sonntagsarbeit verboten. Während der Wochenendruhe darf der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies der Gesetzgeber ausdrücklich zulässt. Dienstnehmer, die erlaubt am Sonntag arbeiten, haben an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf Wochenruhe im Ausmaß von ebenfalls 35 Stunden, wobei die Wochenruhe einen ganzen Wochentag umfassen muss. Insbesondere für die Almbewirtschaftung kann der Kollektivvertrag abweichende Regelungen vorsehen.
Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe
Folgende Arbeiten dürfen am Sonn- und Feiertag verrichtet werden:
Zudem dürfen Dienstnehmer am Sonn- und Feiertag beschäftigt werden, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen und bei sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen unaufschiebbaren Arbeiten.
Darüber hinaus darf der Kollektivvertrag weitere Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.
- Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt, wobei ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat;
- Arbeiten im Rahmen einer Almausschank oder einer Buschenschank;
- Tätigkeiten, die im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind.
Zudem dürfen Dienstnehmer am Sonn- und Feiertag beschäftigt werden, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen und bei sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen unaufschiebbaren Arbeiten.
Darüber hinaus darf der Kollektivvertrag weitere Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.
Anspruch auf Ausgleichsruhe
Sollte der Dienstnehmer während seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenend- oder Wochenruhe) beschäftigt werden, so hat er Anspruch auf Ausgleichsruhe im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit, die innerhalb von 35 Stunden vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit erbracht wurde.
Die Ausgleichsruhe muss in der folgenden Arbeitswoche gewährt werden. An sich ist der genaue Zeitpunkt der Ausgleichsruhe zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Wird keine Vereinbarung getroffen, so hat die Ausgleichsruhe unmittelbar vor der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu erfolgen. Die Ausgleichsruhe ist unentgeltlich. Jedoch ist das fiktive Entgelt für die durch die Ausgleichsruhe ausgefallene Arbeitszeit für die Berechnung des Überstundenzuschlages, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für sonstige einmalige Bezüge (Sonderzahlungen) etc. zu berücksichtigen.
Beispiel: Ein Dienstnehmer mit Arbeitsbeginn am Montag um 8.00 Uhr und Arbeitstagen von Montag bis Freitag arbeitet am Sonntag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Die „geschützte Ruhezeit“, für die ein Ausgleichsruheanspruch zusteht, berechnet sich vom Arbeitsbeginn am Montag 8.00 Uhr minus 35 Stunden und beginnt daher am Samstag um 21.00 Uhr. Die Arbeit am Sonntag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr liegt somit in der geschützten Ruhezeit. Der Dienstnehmer hat somit Anspruch auf Ausgleichsruhe. Sollten Dienstnehmer und Dienstgeber keinen Zeitpunkt für die Ausgleichsruhe in der Folgewoche vereinbaren, dann muss die Ausgleichsruhe am Freitag erfolgen, sodass für den Dienstnehmer das Wochenendruhe um drei Stunden früher beginnt.
Während der Ausgleichsruhe dürfen Dienstnehmer nur dann beschäftigt werden, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, aufgrund von Elementarereignissen und wenn sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten vorliegen. Wird während der Ausgleichsruhezeit gearbeitet, gebührt für die Arbeit während der ausgleichsruhepflichtigen Zeit ein Zuschlag von 100%. Nach einer solchen Beschäftigung ist die Ausgleichsruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgelegten Zeit nachzuholen. Während dieser einvernehmlich festgelegten Ausgleichsruhezeit dürfen Dienstnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden, wobei für diese Tätigkeiten keine weitere Ausgleichsruhe gebührt.
Neuregelung der Ruhepause
Bisher war durch das Landarbeitsgesetz die Einhaltung einer mindestens einstündigen Pause pro Arbeitstag vorgegeben. Nach Vorbild des Arbeitszeitgesetzes wurde jetzt auch für die Land- und Forstwirtschaft eine verpflichtende Ruhepause im Ausmaß von mindestens einer halben Stunde vorgeschrieben, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Dienstnehmer gelegen ist oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde gewährt werden. Durch Kollektivvertrag, soweit dieser keine Regelung trifft durch Betriebsvereinbarung, kann eine andere Teilung der Ruhepause zugelassen werden. Es handelt sich um eine Mindestregelung. Längere bisher übliche betriebliche Pausenregelungen können beibehalten werden.
Neue Regelungen für Jugendliche
Bisher war die Beschäftigung vom Jugendlichen bis 18 Jahren an Samstagen nur in Ausnahmefällen erlaubt. Nunmehr dürfen Jugendliche regelmäßig an Samstagen bis 13.00 Uhr beschäftigt werden. Wenn Jugendliche an Samstag beschäftigt werden, hat der darauffolgende Montag arbeitsfrei zu sein, die Jugendlichen dürfen jedoch von Dienstag bis Freitag jeweils neun Stunden täglich beschäftigt werden. Damit wird im Wesentlichen die Rechtslage nachvollzogen, die nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz auch für andere Wirtschaftszweige gilt.
Der Kollektivvertrag kann nunmehr auch die Durchrechnung der Arbeitszeit für Jugendliche, wenn für vergleichbare erwachsene Dienstnehmer eine durchrechenbare Arbeitszeit gilt, und die Beschäftigung von Jugendlichen bis 22.00 Uhr (bisher 19.00 Uhr) zulassen. Neu ist, dass Dienstgeber die Internatskosten von Lehrlingen zu tragen haben, wobei die Lehrherren Kostenerstattung bei der jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlingsstelle beantragen können.
Der Kollektivvertrag kann nunmehr auch die Durchrechnung der Arbeitszeit für Jugendliche, wenn für vergleichbare erwachsene Dienstnehmer eine durchrechenbare Arbeitszeit gilt, und die Beschäftigung von Jugendlichen bis 22.00 Uhr (bisher 19.00 Uhr) zulassen. Neu ist, dass Dienstgeber die Internatskosten von Lehrlingen zu tragen haben, wobei die Lehrherren Kostenerstattung bei der jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlingsstelle beantragen können.
Anpassungen an das allgemeine Arbeitsrecht
- Einführung der Wiedereingliederungsteilzeit auch für Landarbeiter
- Einführung einer Bandbreite für die Arbeitszeitreduktion bei der Elternteilzeit für alle Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
- Neuerungen beim Arbeitnehmerschutz (z.B. Evaluierung der psychischen Belastungen)
- Verpflichtung zur Ausweisung des Grundlohnes bei Pauschalentgeltsvereinbarungen auch für Arbeiter