So errechnen sich die Beiträge zur Sozialversicherung
Ob Kranken-, Pensions- oder Unfallversicherung - die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet soziale Sicherheit aus einer Hand. Um die entsprechenden Leistungen im Bedarfsfall bereitstellen zu können, muss auch deren Finanzierung sichergestellt sein. Dies geschieht größtenteils über die Beitrage der Versicherten.
Die Berechnung der Sozialversicherungsbeitrage ist gesetzlich geregelt. Im Allgemeinen haben Versicherte einen bestimmten Prozentsatz ihres Einkommens, konkret ihrer Beitragsgrundlage, für die Sozialversicherung zu zahlen (siehe nachfolgenden Infokasten). Mit der Höchst- bzw. Mindestbeitragsgrundlage ist die Höhe der Beitrage nach oben und auch nach unten begrenzt.
Die Berechnung der Sozialversicherungsbeitrage ist gesetzlich geregelt. Im Allgemeinen haben Versicherte einen bestimmten Prozentsatz ihres Einkommens, konkret ihrer Beitragsgrundlage, für die Sozialversicherung zu zahlen (siehe nachfolgenden Infokasten). Mit der Höchst- bzw. Mindestbeitragsgrundlage ist die Höhe der Beitrage nach oben und auch nach unten begrenzt.
BEITRAGSBERECHNUNG IM BSVG
Beitragsgrundlage x
6,8% in Krankenversicherung
17% in Pensionsversicherung
1,9% in Unfallversicherung
= monatlicher Beitrag
6,8% in Krankenversicherung
17% in Pensionsversicherung
1,9% in Unfallversicherung
= monatlicher Beitrag
Pauschale Beitragsberechnung
Für Landwirtinnen und Landwirte wird die Beitragsgrundlage zumeist pauschal,
nämlich auf Basis des Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs,
ermittelt. Berücksichtigt werden dabei die eigenen wie auch gepachteten Flächen. In Folge wird davon der Versicherungswert ermittelt, welcher für Zwecke der Sozialversicherung die monatlichen Einkünfte des Betriebs darstellt und als Beitragsgrundlage herangezogen wird.
UNSER TIPP:
Mit svsGO, den digitalen Services der SVS, können Sie jederzeit Ihre
Bewirtschaftungsverhältnisse abrufen und überprüfen sowie Änderungen schnell und einfach an die SVS melden (svs.at/go).
Beitragsgrundlagen-Option
Alternativ zur pauschalen Beitragsermittlung kann auch die Beitragsgrundlagen-Option bei der SVS beantragt werden. In diesem Fall dienen die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als
Grundlage für die Beitragsberechnung. Bis ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Beitragsjahr vorliegt, werden die Beitrage
von einer vorläufigen Beitragsgrundlage berechnet - auf Basis des Einheitswerts bzw. letzten Einkommensteuerbescheids - und sodann nachbemessen.
UNSER TIPP:
Mit einer zeitgerechten Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung ans Finanzamt stellen Sie sicher, dass die SVS Ihre endgültigen Beiträge so schnell wie möglich auf Grundlage Ihres aktuellen Einkommensteuerbescheids ermitteln kann.
Der Antrag auf Beitragsgrundlagen-Option muss bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, ab dem die Option wirksam werden soll, bei der SVS einlangen. Zu beachten gilt, dass sich ein solcher Antrag immer auf den gesamten Betrieb bezieht und eine Rückkehr zum Pauschalsystem nur bei einer Änderung in der Betriebsführung möglich ist. Auswirkungen im Steuerrecht oder auf künftige Pensionsansprüche sollten daher sorgfältig abgewogen werden.
Beiträge für Nebentätigkeiten
Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten sind ebenso in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen und somit auch beitragspflichtig. Werden die Beiträge
für den Hauptbetrieb anhand des Einheitswerts festgestellt, so stehen für die Berechnung der Beiträge für Nebentätigkeiten zwei Möglichkeiten zur Wahl:
Kontakt zum Thema:
Sozialversicherung der Selbständigen
Internet: svs.at/kontakt
Tel.-Nr.: 050 808 808
für den Hauptbetrieb anhand des Einheitswerts festgestellt, so stehen für die Berechnung der Beiträge für Nebentätigkeiten zwei Möglichkeiten zur Wahl:
- Zum einen können die Beiträge pauschal berechnet werden, nämlich auf Basis der jährlichen Bruttoeinnahmen aus Nebentätigkeiten, die der Betriebsführer/die Betriebsführerin jeweils bis zum 30. April des Folgejahres an die SVS zu melden hat. Nach Abzug eines allfälligen Freibetrags und eines Ausgabenpauschales von 70%, bilden die verbleibenden 30% der Einnahmen die jährliche Grundlage für die Berechnung der Beitrage.
- Zum anderen können die Beiträge für die Nebentätigkeiten auch “isoliert“ anhand der entsprechenden Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid berechnet werden. Hierfür muss der Betriebsführer/die Betriebsführerin bis zum 30. April einen Antrag auf “Option bei Nebentätigkeiten“ bei der SVS stellen. Dieser gilt für mindestens ein Beitragsjahr und kann in Folge jährlich, jeweils bis zum 30. April, widerrufen werden.
Kontakt zum Thema:
Sozialversicherung der Selbständigen
Internet: svs.at/kontakt
Tel.-Nr.: 050 808 808