Pensionsantritt sollte man sorgfältig planen
Die SVS ist für ihre Versicherten Ansprechpartnerin in allen Fragen ihrer Kranken-,
Unfall- oder Pensionsversicherung und unterstützt mit umfassenden Services und Informationen - auch all jene, die nach einem langen Arbeitsleben in Pension gehen möchten. Da der Übertritt in die Pension ein sehr bedeutendes Ereignis im Leben ist, sollte dieser sorgfältig geplant werden.
Rechtzeitig informieren
Um eine zuverlässige Grundlage für Entscheidungen über den konkreten Pensionsantritt und die Zukunft des Betriebes zu haben, empfiehlt die SVS, den Pensionsanspruch zwei bis drei Jahre zuvor beim zuständigen Pensionsversicherungsträger überprüfen zu lassen. Ein solcher “Überprüfungsantrag“ verkürzt in Folge auch das Verfahren beim endgültigen Pensionsantrag, da beispielsweise Fragen zu fehlenden Versicherungszeiten wie für Kindererziehung bereits im Vorfeld geklärt werden können.
Im landwirtschaftlichen Bereich wirft die Pensionsplanung häufig auch Fragen zur Weiterführung oder Übergabe des Betriebes und damit zur sozialrechtlichen Absicherung auf. Dies etwa, wenn der Ehepartner des Pensionswerbers, der an der Betriebsführung beteiligt ist, selbst noch keinen Anspruch auf Pension hat. Auch in diesem Fall gibt es verschiedene Möglichkeiten, weiterhin nach dem BSVG pensionsversichert zu sein, sei es als Betriebsführer:in oder hauptberuflich beschäftigte:r Angehörige:r.
Gut beraten: Angesichts der vielen Fragen rund um den Pensionsantritt kann eine persönliche Beratung im SVS-Kundencenter oder bei einem Beratungstag sehr hilfreich sein. Natürlich steht die SVS auch für telefonische Auskünfte zur Verfügung.
Im landwirtschaftlichen Bereich wirft die Pensionsplanung häufig auch Fragen zur Weiterführung oder Übergabe des Betriebes und damit zur sozialrechtlichen Absicherung auf. Dies etwa, wenn der Ehepartner des Pensionswerbers, der an der Betriebsführung beteiligt ist, selbst noch keinen Anspruch auf Pension hat. Auch in diesem Fall gibt es verschiedene Möglichkeiten, weiterhin nach dem BSVG pensionsversichert zu sein, sei es als Betriebsführer:in oder hauptberuflich beschäftigte:r Angehörige:r.
Gut beraten: Angesichts der vielen Fragen rund um den Pensionsantritt kann eine persönliche Beratung im SVS-Kundencenter oder bei einem Beratungstag sehr hilfreich sein. Natürlich steht die SVS auch für telefonische Auskünfte zur Verfügung.
Daten online abrufen
Viele Informationen zur eigenen Pension sind auch online verfügbar. So können alle Versicherten, die ab 1955 geboren wurden, mit der ID Austria ihr persönliches Pensionskonto einsehen. Darin zu finden sind die Gutschriften für alle erworbenen Versicherungszeiten sowie der aktuelle Pensionswert. Über das svsGO-Portal kann mit der ID Austria jederzeit auch selbständig eine Aufstellung
der Versicherungszeiten (Versicherungsdatenauszug) abgerufen werden.
SVS-Versicherte, die die digitalen Services nicht nutzen können oder wollen, können diese Informationen auch direkt bei der SVS anfordern oder nach Anmeldung im SVS-Kundencenter oder bei einem Beratungstag erhalten.
der Versicherungszeiten (Versicherungsdatenauszug) abgerufen werden.
SVS-Versicherte, die die digitalen Services nicht nutzen können oder wollen, können diese Informationen auch direkt bei der SVS anfordern oder nach Anmeldung im SVS-Kundencenter oder bei einem Beratungstag erhalten.
Keine Pension ohne Antrag
Eine Pension wird nicht automatisch ausbezahlt, auch dann nicht, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Um die Pension zu erhalten, ist ein Antrag notwendig. Die Formulare für einen Pensionsantrag an die SVS sind auf der Website svs.at/pension zu finden.
Tipp: Idealerweise stellt man den Antrag bereits zwei bis drei Monate vor dem geplanten Pensionsantritt, damit die Auszahlung der Pension möglichst zeitnah zum Pensionsstichtag erfolgen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Pensionsbeginn immer auch vom Antragsdatum abhängig ist.
Tipp: Idealerweise stellt man den Antrag bereits zwei bis drei Monate vor dem geplanten Pensionsantritt, damit die Auszahlung der Pension möglichst zeitnah zum Pensionsstichtag erfolgen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Pensionsbeginn immer auch vom Antragsdatum abhängig ist.
Wer ist zuständig?
Jeder Versicherte erhält nur eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Diese wird aus allen im Laufe des Erwerbslebens erworbenen und im Pensionskonto erfassten Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen errechnet. Somit ist für die Feststellung und Auszahlung der Eigenpension auch immer nur ein Pensionsversicherungsträger zuständig - und zwar jener, bei dem in den letzten 15 Jahren vor Pensionsantritt die meisten Versicherungszeiten erworben wurden. Bei einer Mehrfachversicherung zählt für die Zuordnung der Versicherungsmonate eine gesetzliche Rangfolge, nämlich ASVG vor GSVG und BSVG.
Kontakt zum Thema:
Sozialversicherung der Selbständigen
Internet: svs.at/kontakt
Tel.-Nr.: 050 808 808
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Tel.-Nr.: 050 808 808