Schlachtung am Herkunftsbetrieb: So funktioniert sie
Die Änderungen der EU-Hygienebestimmungen ermöglichen es, im Zuge eines Schlachtvorganges bis zu drei Rinder, drei Einhufer, sechs Hausschweine und neun Schafe oder Ziegen am Herkunftsbetrieb zu schlachten. Dafür muss am Ort der Schlachtung kein zugelassener Schlachtbetrieb vorhanden sein. Bei der Betäubung und Schlachtung muss lediglich ein amtlicher Tierarzt anwesend sein. Doch wie läuft eine Schlachtung am Hof ab? Was müssen die Betriebe beachten?
Anforderungen für die Betriebe
Die "Schlachtung am Herkunftsbetrieb unter Verwendung einer mobilen Einheit" wird auch als "teilmobile Schlachtung" bezeichnet. Dazu wird das Tier in seiner gewohnten Umgebung, wie beispielsweise im Laufstall oder im Freien durch ein Fressgitter fixiert, betäubt und entblutet (liegend oder nach dem Aufziehen). Das Blut wird aufgefangen und kann als Lebensmittel verwendet werden. Nach dem Entbluten wird der Schlachtkörper in einem Anhänger zum Schlachtbetrieb gebracht, wo die weiteren Schritte der Schlachtung und Zerlegung erfolgen. An der teilmobilen Schlachtung können mehrere Haltungs- und mehrere Schlachtbetriebe beteiligt sein.
Für den Transport der geschlachteten Tiere zum zugelassenen Schlachtbetrieb wird ein Transportanhänger benötigt. Damit beim Transport kein Blut aus dem Anhänger tropft, ist dieser entweder mit einer flüssigkeitsdichten Plane, Wanne oder einem doppelten Boden auszustatten. Eine Transportsicherung und Plane zum Abdecken sollten ebenfalls vorhanden sein. Der Anhänger kann von mehreren Tierhaltungs- und Schlachtbetrieben genutzt werden. Die Besitzverhältnisse spielen bei der Zulassung keine Rolle. Möglich, aber nicht notwendig sind Anhänger, in die das betäubte Tier hineingezogen und entblutet wird oder vollständige Schlachtmobile, in denen betäubt und entblutet wird. Zusätzlich ist ein Sammelbehälter für das Blut und eine Vorrichtung zum Händewaschen erforderlich.
Zur fachgerechten Ausführung der Betäubung ist außerdem eine Fixiereinrichtung erforderlich, an die die Tiere idealerweise gewöhnt werden, wie beispielsweises bei Untersuchungen oder beim Nachziehen von Ohrmarken.
Für den Transport der geschlachteten Tiere zum zugelassenen Schlachtbetrieb wird ein Transportanhänger benötigt. Damit beim Transport kein Blut aus dem Anhänger tropft, ist dieser entweder mit einer flüssigkeitsdichten Plane, Wanne oder einem doppelten Boden auszustatten. Eine Transportsicherung und Plane zum Abdecken sollten ebenfalls vorhanden sein. Der Anhänger kann von mehreren Tierhaltungs- und Schlachtbetrieben genutzt werden. Die Besitzverhältnisse spielen bei der Zulassung keine Rolle. Möglich, aber nicht notwendig sind Anhänger, in die das betäubte Tier hineingezogen und entblutet wird oder vollständige Schlachtmobile, in denen betäubt und entblutet wird. Zusätzlich ist ein Sammelbehälter für das Blut und eine Vorrichtung zum Händewaschen erforderlich.
Zur fachgerechten Ausführung der Betäubung ist außerdem eine Fixiereinrichtung erforderlich, an die die Tiere idealerweise gewöhnt werden, wie beispielsweises bei Untersuchungen oder beim Nachziehen von Ohrmarken.

Wer darf schlachten?
Die teilmobile Schlachtung ist in Kombination mit einem zugelassenen Schlachtbetrieb möglich. Entweder beantragt dieser die Erweiterung der Zulassung auf "teilmobile Schlachtung" oder es wird ein Antrag auf Neuzulassung gestellt, wenn ein neuer Schlachtraum in Kombination mit einer mobilen Einheit in Betrieb gehen soll. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Voraussetzungen für die Zulassung: Jeder Schlachtbetrieb ist gemäß den EU-Hygienevorschriften zulassungspflichtig und muss vor Inbetriebnahme die Anforderungen betreffend Räume, Ausstattung, Betäubungsgeräte, Hygiene, Gesundheit, Dokumentation und Untersuchungspflichten erfüllen. Sind die Voraussetzungen und die Gegebenheiten bei der Begehung vor Ort erfüllt, erteilt die Behörde einen Zulassungsbescheid samt Zulassungsnummer.
Die Schlachtung darf nur von Personen mit Sachkundenachweis durchgeführt werden, wobei für Landwirt:innen der Nachweis aufgrund der landwirtschaftlichen Ausbildung erfüllt ist. Das Zeugnis einer landwirtschaftlichen Schule gilt als gleichwertige Bestätigung, weshalb ein Sachkundenachweis nicht separat zu beantragen ist. Die Ausbildungen der Fleischer und Veterinäre werden gleichermaßen anerkannt. Für Personen ohne entsprechende Ausbildung bieten die Landwirtschaftskammern Schulungen an und nach erfolgter Prüfung und Praxis kann der Sachkundenachweis bei der Behörde beantragt werden.
Voraussetzungen für die Zulassung: Jeder Schlachtbetrieb ist gemäß den EU-Hygienevorschriften zulassungspflichtig und muss vor Inbetriebnahme die Anforderungen betreffend Räume, Ausstattung, Betäubungsgeräte, Hygiene, Gesundheit, Dokumentation und Untersuchungspflichten erfüllen. Sind die Voraussetzungen und die Gegebenheiten bei der Begehung vor Ort erfüllt, erteilt die Behörde einen Zulassungsbescheid samt Zulassungsnummer.
Die Schlachtung darf nur von Personen mit Sachkundenachweis durchgeführt werden, wobei für Landwirt:innen der Nachweis aufgrund der landwirtschaftlichen Ausbildung erfüllt ist. Das Zeugnis einer landwirtschaftlichen Schule gilt als gleichwertige Bestätigung, weshalb ein Sachkundenachweis nicht separat zu beantragen ist. Die Ausbildungen der Fleischer und Veterinäre werden gleichermaßen anerkannt. Für Personen ohne entsprechende Ausbildung bieten die Landwirtschaftskammern Schulungen an und nach erfolgter Prüfung und Praxis kann der Sachkundenachweis bei der Behörde beantragt werden.
Erfahrungen aus der Praxis
Erfahrungen aus verschiedenen Bundesländern zeigen, dass die Schlachtung am Herkunftsbetrieb von allen Beteiligten positiv gesehen wird. Nachdem für die mobile Einheit eine Fixiereinrichtung und ein einfacher Anhänger ausreichen, bleibt als größte Hürde nur die Anwesenheit der Tierärztin bzw. des Tierarztes während der Schlachtung. Diese Bedingung ist erfüllbar, wenn Lebendbeschau und Anwesenheit während der Schlachtung unmittelbar nacheinander erfolgen. Dadurch sollen den Betrieben keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Die zeitliche Abstimmung mit der Tierärztin bzw. mit dem Tierarzt kann herausfordernd sein, wenn unvorhersehbare Zwischenfälle die Schlachtung verzögern. Die Betriebe müssen auf jeden Fall zeitlich flexibel sein.
Als schwieriger Faktor kann sich die Zeitspanne zwischen Betäubung und Entblutestich darstellen. Die Zeitspanne ist abhängig von Tierart und Betäubungsmethode genau festgelegt und beträgt beispielsweise bei Rindern, die mittels Bolzenschuss betäubt werden, 60 Sekunden.
In manchen Bundesländern werden Probeschlachtungen durchgeführt, was rechtlich nicht vorgesehen ist. Das schriftliche Konzept und der geplante Schlachtablauf müssen gründlich durchdacht sein, sodass die Arbeitsschritte in der Praxis genauso umsetzbar sind.
Die zeitliche Abstimmung mit der Tierärztin bzw. mit dem Tierarzt kann herausfordernd sein, wenn unvorhersehbare Zwischenfälle die Schlachtung verzögern. Die Betriebe müssen auf jeden Fall zeitlich flexibel sein.
Als schwieriger Faktor kann sich die Zeitspanne zwischen Betäubung und Entblutestich darstellen. Die Zeitspanne ist abhängig von Tierart und Betäubungsmethode genau festgelegt und beträgt beispielsweise bei Rindern, die mittels Bolzenschuss betäubt werden, 60 Sekunden.
In manchen Bundesländern werden Probeschlachtungen durchgeführt, was rechtlich nicht vorgesehen ist. Das schriftliche Konzept und der geplante Schlachtablauf müssen gründlich durchdacht sein, sodass die Arbeitsschritte in der Praxis genauso umsetzbar sind.
Initiative für Zusammenarbeit ist notwendig
Wer an der Schlachtung im Herkunftsbetrieb oder an Fleisch aus dieser besonders schonenden Weise der Schlachtung interessiert ist, muss die Initiative zur Kooperation ergreifen. Die beteiligten Betriebe müssen partnerschaftlich zusammenarbeiten und die Details klären. Bei den Anträgen und der Erfüllung der Anforderungen unterstützen die Beratungskräfte der Landwirtschaftskammern. Außerdem werden einschlägige Seminare und die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch angeboten. Interessierte Betriebe können sich an die Referate für Direktvermarktung der Landes-Landwirtschaftskammern wenden.
Erforderliche Unterlagen
- Beschreibung der mobilen Einheit
- Detailliertes, schlüssiges und für die Behörde nachvollziehbares schriftliches Konzept mit der Beschreibung des Ablaufes der Schlachtung: Art und Anzahl der Tiere, Betäubungsmethode, Art und Ort der Entblutung; (Option des Ausnehmens vor Ort, Umgang mit tierischen Nebenprodukten);
- Anpassungen des Eigenkontrollsystems - im "Handbuch zur Eigenkontrolle" sind sämtliche Anforderungen, die bäuerliche Schlachtbetriebe zu erfüllen haben - auch jene zur teilmobilen Schlachtung - detailliert und praxisgerecht dargestellt. Das Handbuch kann unten im Downloadbereich heruntergeladen werden.
- Schriftliche Vereinbarung/Vertrag zwischen der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter und dem für die teilmobile Schlachtung zugelassenen Schlachtbetrieb. Vorlagen dazu stehen unten im Downlaodbereich zur Verfügung.
Meldungen bzw. Erfordernisse vor, während und nach der Schlachtung
- Der Schlachthof oder der Haltungsbetrieb informieren den amtlichen Tierarzt mindestens drei Tage vor der beabsichtigten Schlachtung (wegen der Lebendtieruntersuchung).
- Der amtliche Tierarzt führt die Schlachttieruntersuchung durch und ist bei der Schlachtung anwesend. Dies erfolgt aus Zeit- und Kostengründen idealerweise Zug um Zug!
- Zwischen der Schlachtung des ersten Tieres und der Ankunft im Schlachtbetrieb dürfen max. zwei Stunden vergehen. Andernfalls ist eine Kühlung notwendig, bzw. erfolgen Schlachtung und Transport nur bei entsprechenden Temperaturen.
- Das Blut muss vollständig aufgefangen und mit dem Schlachttier zum Schlachtbetrieb verbracht werden. Es kann als Lebensmittel verwendet werden oder es ist vorschriftsmäßig zu entsorgen.
- Die Schlachtkörper sind unter hygienischen Bedingungen rasch und direkt (ohne weitere Zuladung) zum Schlachthof zu befördern. Falls das Ausnehmen am Herkunftsbetrieb beantragt und genehmigt ist, sind Magen und Därme mitzutransportieren.
- Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter informiert den Schlachtbetrieb rechtzeitig über die Ankunft der Tiere;
- Übliche Begleitdokumente und die amtliche Bescheinigung über die Schlachtung am Herkunftsbetrieb müssen das Tier zum Schlachtbetrieb begleiten (Ausstellung durch den amtlichen Tierarzt).
- Die Fleischbeschau erfolgt am Schlachtbetrieb.