Lebensgemeinschaft oder Ehe - welche rechtlichen Wirkungen Frau zu beachten hat
Eva-Maria (25) ist Verkäuferin und zu ihrem Freund, einem Landwirt, auf den Bauernhof gezogen. Das erste Kind ist unterwegs. Eine Heirat ist aktuell nicht geplant. Doch welche rechtlichen Auswirkungen hätte diese Entscheidung für Eva-Maria eigentlich?
Lebensgefährten sind bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gesehen Fremde, die wechselseitig kaum Rechte und Pflichten haben. Mit der Heirat jedoch sind Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Sie haben dadurch auch Anspruch auf Unterhalt, Witwen/Witwerpension und ein Erb-/Pflichtteilsrecht. Wie verhält es sich mit dem Hab und Gut?
Gütertrennung vs. Gütergemeinschaft
In Österreich besteht von Gesetzes wegen Gütertrennung. Eheleute, die damit nicht einverstanden sind, können eine Gütergemeinschaft vereinbaren. Diese gilt nur zwischen den beiden Parteien und ist notariatsaktspflichtig. Die Gütergemeinschaft hat zur Folge, dass das betreffende Vermögen beider Ehegatten ihnen nur mehr gemeinschaftlich zusteht. Wird ein Ehegatte z.B. zu Schadensersatz verpflichtet, haftet der andere ebenfalls bis zum Existenzminimum. Aufgrund dieses Risikos ist die Gütergemeinschaft heute nicht mehr üblich.
Gemeinsam leben - gemeinsames Konto?
Das Zusammenleben - als Paar oder als Eheleute - wirft unweigerlich die Frage nach der Führung des Hausstandes auf und ob man ein gemeinsames Konto eröffnet oder jeder sein eigenes behält. Bei Gütertrennung muss eine Verfügungsberechtigung des Anderen auf das Konto seines/r Partners/in eigens vereinbart werden.
Wenn beide Ehepartner Miteigentümer eines bäuerlichen Betriebes sind, wäre es zweckmäßig, wenn beide über das Betriebskonto verfügen könnten. Unterschieden wird dabei zwischen einem sogenannten ODER-Konto - einem Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Inhaber allein verfügungsberechtigt ist -, bzw. einem UND-Konto - wo es für Transaktionen immer die Zustimmung beider braucht.
Achtung: Beim Ableben des/der Betriebsführers:in werden alle seine/ihre Konten gesperrt - auch das UND-Konto. Der/Die andere Kontoinhaber:in hat damit nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichts Zugriff auf dieses Konto, während beim ODER-Konto, die Verfügungsberechtigung trotz Todesfalls aufrecht bleibt.
Wenn beide Ehepartner Miteigentümer eines bäuerlichen Betriebes sind, wäre es zweckmäßig, wenn beide über das Betriebskonto verfügen könnten. Unterschieden wird dabei zwischen einem sogenannten ODER-Konto - einem Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Inhaber allein verfügungsberechtigt ist -, bzw. einem UND-Konto - wo es für Transaktionen immer die Zustimmung beider braucht.
Achtung: Beim Ableben des/der Betriebsführers:in werden alle seine/ihre Konten gesperrt - auch das UND-Konto. Der/Die andere Kontoinhaber:in hat damit nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichts Zugriff auf dieses Konto, während beim ODER-Konto, die Verfügungsberechtigung trotz Todesfalls aufrecht bleibt.
Wenn es nicht funktioniert
Während die eheliche Gemeinschaft bis hin zur Scheidung und den sich daraus ergebenden Folgen gesetzlich geregelt ist, trifft dies auf die Auflösung einer Lebensgemeinschaft nicht zu. Die Partner sollten daher - insbesondere bei größeren gemeinsamen Anschaffungen (z.B. Hauskauf oder Umbau) - eine Dokumentation der Einlagen des Einzelnen für den Fall der Trennung vornehmen.
Weitere Informationen zu diesen und anderen Rechtsfragen finden Sie in der neuen Broschüre "Rechte der Frau in der Landwirtschaft", die unter www.baeuerinnen.at/rechtederfrau abrufbar und in allen Landwirtschaftskammern zu bestellen ist. Individuelle Anfragen beantworten die Rechtsexpert:innen in den Landwirtschaftskammern.
Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit der Rechtsabteilungen der LK Oberösterreich, Salzburg und Steiermark, dem LFI-Bildungsprojekt ZAMm unterwegs und der SVS erstellt.
Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit der Rechtsabteilungen der LK Oberösterreich, Salzburg und Steiermark, dem LFI-Bildungsprojekt ZAMm unterwegs und der SVS erstellt.
Links zum Thema
- Betriebsführerpaare wollen sich gemeinsam etwas aufbauen und wenn Kinder da sind, diesen einen wirtschaftlich gesunden Betrieb übergeben. Manchmal schlägt aber das Schicksal zu und wenn das der Fall ist, stehen die Hinterbliebenen oft vor schier unlösbaren Herausforderungen. Davon könnten manche vermieden werden, wenn man - wie einmal jemand Kluges gemeint hat - "die Romantik für fünf Minuten beiseitelässt und die Fakten anspricht".
- In Österreich sinkt die Zahl der Scheidungen seit einigen Jahren kontinuierlich. So auch 2022 - wo sie mit knapp 33% um 3,5% niedriger ausfiel als im Jahr davor. Somit hat jede dritte Ehe keinen Bestand. Wenn dieser Fall eintritt, stehen wichtige Fragen zur Klärung an, wie etwa das Sorgerecht für gemeinsame, minderjährige Kinder, Unterhaltsansprüche oder die Aufteilung des ehelichen Vermögens. Bei bäuerlichen Familien, wo üblicherweise beide Ehepartner die Arbeit am Betrieb gemeinsam erledigen, gilt es auch die Abgeltung für die Arbeitsleistung zu klären, ebenso wie mit gemeinsam getätigten Investitionen verfahren wird.