GLÖZ 8 – Acker-Bracheflächen / Schutz von Landschaftselementen / Schnittverbot von Hecken und Bäumen GAP 2023
HINWEIS: Dieser Artikel informiert über die voraussichtlichen Förderungsbestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023, wie sie im nationalen Strategieplan der österreichischen Bundesregierung (inkl. der Änderungen ab 1.8.2022 infolge Neueinreichung) festgelegt wurden. Die dargestellten Vorschriften bedürfen jedoch der Genehmigung der EU-Kommission und es kann daher noch zu wesentlichen Änderungen kommen.
Ziele dieser Anforderung
- Erhalt von Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten.
- Verminderung von Erosion durch Bracheflächen und Landschaftselemente.
- Verminderung von Nährstoffauswaschungen.
- Erhöhung der Pflanzenarten- und Sortendiversität auf landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Erhöhung des Humusgehalts auf Bracheflächen.
- Verbesserung des Nährstoffhaushaltes durch N-Fixierung.
- Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes.
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- Ackerland
- GLÖZ-Landschaftselemente auf allen Schlagnutzungsarten
- Hecken und Bäume
Auflage - Mindestanteil für Brachen auf Ackerflächen (Ackerstilllegung)
(Änderungen ab 1.8.2022 sind fett dargestellt)
Die Auflagen gelten für Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche. Davon ausgenommen sind Betriebe,deren Dauergrünlandanteil mehr als 75 % der gesamten landw. Nutzfläche des Betriebes ausmacht und Betriebe bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.
Die Auflagen gelten für Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche. Davon ausgenommen sind Betriebe,deren Dauergrünlandanteil mehr als 75 % der gesamten landw. Nutzfläche des Betriebes ausmacht und Betriebe bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.
- Es muss ein Mindestanteil von 4 % der Ackerfläche für Bracheflächen genutzt werden. Dies kann erfüllt werden mit:
- Brachliegende Flächen:
- Anbau bis spätestens 15.5. (Selbstbegrünung zulässig).
- Umbruch erst nach 31.7. und bis 15.9. nur zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht.
- Ganzjährig keine Pflanzenschutzmittel-Anwendung bzw. Pflanzenschutzmittelverbot bis Umbruch (frühestens ab 31.7.) bei einjährigen Brachen, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf.
- Ganzjähriges Nutzungsverbot.
- Mindestbewirtschaftungsauflagen, zumindest jedes zweite Jahr, wobei auf 50 % der Flächen Pflegemaßnahmen wie z.B. Häckseln frühestens am 1.8. zulässig sind.
- Landschaftselementen auf Ackerflächen, die nach diesem Standard im Rahmen der Konditionalität geschützt sind.
- Dauerhaft bewachsene Pufferstreifen entlang von Gewässern nach dem Standard GLÖZ 4, die als GLÖZ 8 beantragt werden und auf denen das ganzjährige Nutzungsverbot erfüllt wird.
- Brachliegende Flächen:
Auflage - Erhalt von Landschaftselementen
Folgende Landschaftselemente müssen, sofern sich diese in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befinden, erhalten und geschützt werden. Befinden sich diese Landschaftselemente auf oder angrenzend zu Ackerflächen, können diese für die Ackerstilllegung (mind. 4 %) angerechnet werden.
- Naturdenkmäler
- Graben/Uferrandstreifen: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
- Teich/Tümpel: (100 m² - 1.000 m²)
- Steinriegel/Steinhage: (100 m² - 1.000 m²)
- Hecke/Ufergehölz: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
- Rain/Böschung/Trockensteinmauer: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
- Feldgehölz/Baumgruppe/Gebüschgruppe: (100 - 1.000 m², mind. 10 m breit oder lang)
Auflage - Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen
- Während der Brut- und Nistzeit dürfen alle Hecken und Bäume nicht geschnitten werden oder auf Stock gesetzt werden.
- Als Brut- und Nistzeit gilt der Zeitraum von 20.2. bis 31.8.