GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen GAP 2023
HINWEIS: Dieser Artikel informiert über die voraussichtlichen Förderungsbestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023, wie sie im nationalen Strategieplan der österreichischen Bundesregierung festgelegt wurden. Die dargestellten Vorschriften bedürfen jedoch der Genehmigung der EU-Kommission und es kann daher noch zu wesentlichen Änderungen kommen.
Ziele dieser Anforderung
- Vermeidung des erosiven Eintrags in Gewässer durch die Anlage von Pufferstreifen.
- Beitrag zur Verbesserung des ökologischen Zustands sensibler Gewässer.
- Erhalt und Schaffung wichtiger Lebensräume.
- Verminderung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes auf sensiblen Flächen.
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- Ackerland
- Dauergrünland
- Dauerkulturen
Auflagen
- Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 3 m entlang aller Gewässer einzuhalten.
- Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang von Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan einen „mäßigen“, unbefriedigenden“ oder „schlechten“ ökologischen Zustand aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) aufweisen, ist auf einer Breite von
- mind. 10 m zu stehenden Gewässern
- mind. 5 m zu Fließgewässern
- Auf diesem Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen des Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.
- Es besteht die Möglichkeit, derartige GLÖZ 4 - Pufferstreifen auf Ackerflächen für den Mindestprozentsatz für Stilllegungsflächen nach GLÖZ 8 anzurechnen, wenn zusätzlich zu den oben angeführten Auflagen ein ganzjähriges Nutzungsverbot eingehalten wird.