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GAP 2023 und ihr Einfluss auf den Herbstanbau 2022

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20.09.2022 | von Dipl.-Ing. Thomas Weber - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Die neue GAP-Periode wirft ihre Schatten bereits auf Anbauplanung und betriebliche Entscheidungen für den Herbst 2022 voraus.

Ackerbau © Pixabay
Einzelne Elemente der mit 2023 beginnende GAP-Periode sind bereits beim Herbstanbau 2022 zu beachten. © Pixabay
Die Konditionalität sowie das neue Agrarumweltprogramm ÖPUL 2023 werden ab 1. Jänner 2023 gültig sein. Die wichtigsten Inhalte, die bereits im Herbst 2022 relevant sind, sind nachstehend überblicksweise dargestellt. Details zu den einzelnen Maßnahmen finden sich auf lk online in der Rubrik “Förderungen 2023-2027“.

GLÖZ Standard 6 - Mindestbodenbedeckung

Im Herbst 2022 besteht kein Handlungsbedarf zur Anlage einer Mindestbodenbedeckung aus GLÖZ-Standard 6 hinaus. Der Standard erlangt - wie die gesamte Konditionalität - mit 1. Jänner 2023 seine Gültigkeit und verlangt von dort an ein aktives Handeln nach der Ernte . Somit ist er erstmals mit Herbst 2023 mit der 80% Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen und 50% Mindestbodenbedeckung auf Dauerkulturflächen von 1. November 2023 bis 15. Februar 2024 einzuhalten.

GLÖZ-Standard 7 - Fruchtwechsel

Bei einer Ackerflächenausstattung von mehr als 10 ha (ausgenommen davon sind Bio-Betriebe und Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünlandanteil an der LN bzw. mit mehr als 75% Feldfutter-/Leguminosen-/Bracheanteil am Acker) darf die Hauptkultur maximal 75% der Ackerfläche einnehmen. Sommerungen und Winterungen einer botanischen Art (= Wintergerste und Sommergerste) zählen hierbei als eine Kultur. Der jährliche Fruchtwechsel auf mind. 30 % der Ackerfläche im Rahmen von GLÖZ 7 wird für 2023 ausgesetzt. Auch für die im Rahmen von GLÖZ Standard 8 anzulegenden Bracheflächen gelten 2023 spezifische Ausnahmen (siehe Info-Box anbei).

UBB / Biologische Wirtschaftsweise

Ausgangsbasis für die Grünlandumbruchstoleranz von max. 1 ha während des gesamten Verpflichtungszeitraums bildet die Grünlandfläche des MFA 2022. Wird eine im Mehrfachantrag-Flächen 2022 beantragte Grünlandfläche im Mehrfachantrag 2023 z.B. als Ackerkultur beantragt, zählt dies für das Förderjahr 2023 bereits als Grünlandumbruch und bedeutet einen Verbrauch oder gar eine Überschreitung der neuen ÖPUL 2023-Umbruchstoleranz. Wird der Grünlandumbruch im Herbst 2022 durchgeführt, ist dies grundsätzlich noch der ÖPUL 2015-Förderperiode zuzurechnen. Dies kann jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Umbruch zeitgerecht über eine Online-Eingabe via www.eama.at im Register Eingaben → andere Eingaben → Meldung Grünlandumbruch mit entsprechenden Nachweisen mitgeteilt wird. Bei positiver Beurteilung durch die AMA wird der Umbruch der ÖPUL 2015-Toleranz und nicht der neuen ÖPUL 2023-Periode zugewiesen. Daten zur betriebsindividuell noch vorhandenen Grünlandumbruchstoleranz für die noch laufende ÖPUL 2015-Periode stehen im ÖPUL-Abrechnungsreport unter www.eama.at im Bereich Flächen zur Verfügung.
Hinweis: Von der Grünlandumbruchstoleranz im aktuellsten verfügbaren Report (Antragsjahr 2021) ist eine etwaige Grünlandumbruchsfläche laut MFA 2022 zusätzlich noch abzuziehen.

In den Jahren 2021 und 2022 im Rahmen von UBB beantragte Biodiversitätsflächen am Acker können unmittelbar als Biodiversitätsfläche für UBB oder Bio im ÖPUL 2023 herangezogen werden, während im Herbst 2022 angelegte Biodiversitätsflächen bereits die Vorgaben der Biodiversitätsflächen von UBB und Bio aus dem ÖPUL 2023 (7 insektenblütige Mischungspartner aus drei verschiedenen Pflanzenfamilien) erfüllen müssen. Acker-Biodiversitätsflächen sowie Biodiversitätsflächen für den optionalen Zuschlag für Neueinsaat besonders artenreicher, regionaler Saatgutmischung am Acker sowie am Grünland, können bereits ab Herbst 2022 entsprechend der jeweiligen Vorgaben angelegt werden, sie dürfen jedoch nicht als Zwischenfrucht beantragt werden.

Weiters können Ackerflächen, welche zumindest seit dem MFA 2020 durchgehend als Grünbrachen oder Ackerfutterflächen im Rahmen von einzelflächenbezogenen Maßnahmen des ÖPUL 2015 mit den Codes DIV, AG, OG oder WF beantragt und seither nicht umgebrochen wurden, 2023 ohne Neuansaat als Biodiversitätsfläche herangezogen werden.

Beim Anbau von neonicotinoid-gebeiztem Zuckerrübensaatgut im Jahr 2022 gilt für 2023 eine einmalige Ausnahme für die verpflichtende Anlage von 15 Ar Biodiversitätsflächen auf Ackerfeldstücke größer 5 ha, wenn auf diesen Feldstücken 2022 nicht zumindest 15 Ar andere Kulturen als mit Neonicotinoiden gebeizte Zuckerrüben angebaut wurden.

Ackerflächen mit einer überwiegenden Hangneigung ab 10%, die größer als 0,5 ha sind und auf denen eine erosionsgefährdete Kultur (Ackerbohne, Kartoffel, Kürbis, Mais, Rübe, Sojabohne, Sonnenblume und Sorghum) angebaut wird, sind 2023 nur dann prämienfähig, wenn der Anbau dieser Kulturen mit erosionsmindernden Verfahren im Rahmen der Maßnahme “Erosionsschutz Acker“ umgesetzt wird (Details nachstehend).

Erosionsschutz Acker

Um 2023 an der Maßnahme “Erosionsschutz Acker“ durch Anbau von erosionsgefährdeten Kulturen mittels Mulchsaat, Direktsaat bzw. Strip-Till-Verfahren teilnehmen zu können, muss auf dem betroffenen Schlag im MFA 2022 die Variante 4, 5 oder 6 der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ des ÖPUL 2015 beantragt sein oder es muss im MFA 2023 die Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Immergrün“ beantragten werden und im Herbst 2022 auf dem betroffenen Schlag eine über den Winter gehende Zwischenfrucht nach den Vorgaben dieser Maßnahme angelegt sein.

Begrünung - System Immergrün

Bei einer geplanten Teilnahme an dieser Maßnahme im Jahr 2023 müssen die Vorgaben ab 1. Jänner 2023 vollinhaltlich erfüllt werden. Eine Begrünung, die im Herbst 2022 vor 20. September 2022 angelegt wurde und über den 1. Jänner 2023 bestehen bleibt, muss daher bereits aus 3 Mischungspartnern aus 2 Pflanzenfamilien zusammengesetzt sein. Wird die Begrünung, die über den 1. Jänner 2023 hinaus bestehen bleibt, im Herbst 2022 nach dem 20. September 2022 angelegt, muss sie winterhart sein und kann in Form einer Reinsaat erfolgen.

Vorbeugender Grundwasserschutz Acker

Grundsätzlich starten alle Flächen mit einem N-Saldo von 0. Wird jedoch bspw. Gerste im Herbst 2022 angebaut und auch noch gedüngt, so ist auch schon die Düngung im Herbst 2022 bei der Bilanzierung zur Ernte der Gerste im Jahr 2023 anzurechnen. Im Falle von ungenutzten Zwischenfrüchten im Herbst 2022 ist die Düngung der Zwischenfrüchte auch der Bilanz der Folgekultur anzurechnen.

ÖPUL - Bodenproben und Weiterbildungen

Bodenproben, die entsprechend der Vorgaben ab dem 1. Jänner 2022 gezogen und von einem akkreditierten Labor untersucht wurden, sind bereits für die Maßnahmen “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ und “Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ anrechenbar.

Sofern sie dafür anerkannt sind, können Weiterbildungskurse, die seit 1. Jänner 2022 besucht wurden, für die Erfüllung der in einzelnen ÖPUL-Maßnahmen vorgesehenen Weiterbildungsverpflichtungen herangezogen werden.

Info-Box - Ausnahmen GLÖZ 7 und 8 im Jahr 2023

GLÖZ 7 - Fruchtwechsel

Die Vorgabe zu einem jährlichen Fruchtwechsel auf mind. 30% der Ackerfläche tritt erst mit 2024 in Kraft. Die Vorgabe zu einem Fruchtwechsel spätestens nach drei Jahren auf allen Ackerflächen sowie der Maximalanteil der Hauptkultur von 75% bleiben unverändert bestehen.

GLÖZ 8 - nicht produktive Flächen

Grünbrachen auf Ackerflächen, welche nicht bereits in den Antragsjahren 2021 und 2022 als Grünbrachen ausgewiesen waren, können 2023 für den Anbau von Dinkel, Durum, Einkorn, Emmer, Gerste, Grünschnittroggen, Hafer, Reis, Roggen, Triticale, Weizen, Leguminosen (ausgenommen Soja) oder Sonnenblumen genutzt und gleichzeitig für die Erfüllung der 4% Vorgabe für nicht produktive Flächen herangezogen werden. Weiters kann 2023 der Aufwuchs von Grünbrachen für Mahd oder Beweidung genutzt werden.

Hinweis: Trotz dieser Ausnahmen gelten 2023 die Auflagen für Biodiversitätsflächen und Anbaudiversifizierung im Rahmen des ÖPUL 2023 unverändert.

Konditionalität 2023-2027

  • Invekos und Konditionalität - wichtige Termine 2025

  • Soziale Konditionalität - Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

  • GLÖZ 6-Standard: Bodenbedeckung im Herbst/Winter (Vorgaben ab 1. November 2023)

  • Konditionalität ab 2023 – allgemeine Anforderungen an die Bewirtschaftung

  • GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

  • GAB 2 - Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)

  • GAB 3 - Vogelschutz-Richtlinie

  • GAB 4 - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

  • GAB 5 – Lebensmittelsicherheit

  • GAB 6 - Hormonanwendungsverbot

  • GAB 7 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

  • GAB 8 - Nachhaltige Verwendung von Pestiziden

  • GAB 9, 10 und 11 Tierschutz

  • GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland (DGL)

  • GLÖZ 2 - Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen

  • GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

  • GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

  • GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung

  • GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung

  • GLÖZ 7 - Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel

  • GLÖZ 8 - Schutz von Landschaftselementen / Schnittverbot von Hecken und Bäumen für die Landwirtschaft

  • GLÖZ 9 – Verbot des Umbruchs und der Umwandlung von Dauergrünland in NATURA-2000-Gebieten

  • GLÖZ 10 - Kontrolle diffuser Quellen hinsichtlich Phosphate

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