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Düngung: Jüngste Novellen bringen Änderungen

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10.09.2024 | von DI Franz Xaver Hölzl

Neues bei NAPV und Ammoniak-Reduktions-Verordnung.

Die NAPV-Novelle ermöglicht eine Herbstdüngung zu Kümmel und Co und sichert damit die Eigenversorgung von einigen Spezialkulturen. Die Novelle der Ammoniak-Reduktions-Verordnung nimmt die feste Abdeckung von offenen Güllegruben bis Ende 2027 zurück und bewahrt die Landwirtschaft von einer ineffizienten Kostenbelastung.
Kümmel_Blüte.jpg © BWSB/Hölzl
Kümmel benötigt zur Entwicklung eine ausreichende Versorgung mit Stickstoff im Herbst. © BWSB/Hölzl

1. Die Novelle Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung sichert eine nachhaltige landwirtschaftliche Produktion bestimmter Sonderkulturen

Die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) stellt die Umsetzung der Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie in Österreich dar. Zuletzt trat mit 1. Jänner 2023 eine neue NAPV in Kraft. Nun wurde diese erstmals in ihrer Geschichte auf Drängen der Landwirtschaftskammer innerhalb der üblicherweise dauernden vierjährigen Laufzeit novelliert.

Gründe für die Novellierung

Mit der Novelle im Jahr 2023 wurde die Möglichkeit der Düngung mit leichtlöslichen Stickstoffdüngern im Herbst stark eingeschränkt. Die Ausbringung dieser Düngemittel (mineralische Dünger, Gülle, Biogasgülle, Jauche usw.) war ab der Ernte der letzten Hauptfrucht auf die Kulturen Raps, Gerste und Zwischenfrüchte beschränkt, sofern deren Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist. Weitere Kulturen, deren Entwicklung im Herbst ebenso einer zeitgerechten Versorgung mit Nährstoffen bedarf, wurden nicht berücksichtigt. Mit der nun erreichten Novelle wird der Kreis an düngewürdigen Kulturen im Herbst erweitert. 

Diese Änderung kommt vorrangig dem heimischen Anbau von Sonderkulturen wie Kümmel, Erdbeeren oder Fenchel entscheidend entgegen.

Was wurde geändert?

Die novellierte Verordnung räumt für bis zum jeweils 31. August angebaute und im Folgejahr geerntete oder für mehrjährige Gemüsekulturen, Blühpflanzen zur Saatgutvermehrung oder zur Heil- und Gewürzpflanzennutzung sowie Erdbeeren die Möglichkeit der Ausbringung leichtlöslicher stickstoffhaltiger Düngemittel bis 31. Oktober ein.

Dies betrifft im Wesentlichen Kulturen wie Kümmel, Schnittlauch, Rhabarber, Erdbeeren, Schlüsselblume, Johanniskraut, Minze, Melisse, Winterzwiebel, Porree, Spargel, Fenchel usw. Österreichweit sind davon etwa 4.000 ha Ackerfläche betroffen. Gemäß Information des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sind daraus aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine negativen Auswirkungen auf Gewässer zu erwarten.

Gesetzliche Formulierung der Herbstdüngung

Das Ausbringen von leichtlöslichen Stickstoffdüngern auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht - jedenfalls aber nach dem 15. Oktober - verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig,
  • a) auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,
  • b) auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist (z.B. Winterzwiebel, Porree),
  • c) auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist (z.B. Kümmel und Fenchel), oder
  • d) auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.

Klarstellung beim Gemüse

Darüber hinaus enthält die Novelle der NAPV eine Klarstellung im Bereich des Feldgemüsebaus. Mit der neuen Formulierung ist eine Halbierung der anzurechnenden Stickstoffnachlieferung für im Folgejahr zu erntende Kulturen, deren Anbau bereits im Herbst erfolgt, zulässig.

2. Die Novelle der Ammoniak-Reduktions-Verordnung korrigiert die ausschließliche feste Abdeckung von bestehenden offenen Güllegruben und ändert diese auf eine feste oder flexible Abdeckung.

Damit kann eine enorme Kostenbelastung von etwa einer Milliarde Euro für den Sektor Landwirtschaft, im Speziellen für den Tierhaltungsbereich, abgewendet werden.

Novelle nach zähem Verhandlungsmarathon

Nach nunmehr intensiven zweijährigen Verhandlungen der Landwirtschaftskammer mit dem Bundesministerium für Klimaschutz (BMK) konnte eine Novelle der Ammoniak-Reduktions-Verordnung erreicht werden.

Mit dem Wegfall der verpflichtenden festen Abdeckung von offenen Güllegruben bis Ende 2027 kann eine enorme Kostenbelastung für den Sektor Landwirtschaft im Veredelungsbereich vermieden werden. Die seitens der Landwirtschaftskammer angeführten enormen Kosten der verpflichtenden festen Abdeckung werden im Vorblatt der Novelle bestätigt. Denn die ursprüngliche Verordnung hätte für etwa 18.000 Betriebe durch die feste Abdeckung von offenen Güllegruben Kosten von 1.015.000.000 Euro verursacht. Rund 18.000 Betriebe verfügen derzeit im Durchschnitt über ca. zwei Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger oder flüssigem Gärrest ohne Abdeckung im Sinne der geltenden Verordnung. Es wird davon ausgegangen, dass durch die gegenständliche Novelle bei ca. 14.500 Betrieben eine Schwimmdecke zur Anwendung kommt. Dadurch werden pro Betrieb für durchschnittlich je zwei Anlagen oder Behälter in Summe rund 70.000 Euro an Investitionskosten gespart.

Flexible Abdeckung bzw. Misteinarbeitung – erforderliche Kompensations-Maßnahmen

Aufgrund der aktuellen Verfehlung des 2020er-Ziels bei den Ammoniak-Emissionen (-1% ausgehend vom Basisjahr 2005) und des durch die Europäische Kommission daraus resultierenden eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens war die Forderung des BMK zu akzeptieren, das Einsparpotenzial der festen Abdeckung von Güllegruben von 0,6 kt durch Abtausch mit anderen Maßnahmen zumindest kompensieren zu müssen. Daher wurden als Kompensationsmaßnahmen mit einem zumindest gleich- oder höherwertigen Minderungspotenzial die unmittelbare Einarbeitungsverpflichtung auch für den gesamten Festmist mit einem Potenzial von etwa 0,4 kt und die feste oder flexible Abdeckung von Wirtschaftsdüngerlagern ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ mit einem Minderungspotenzial von etwa 0,2 kt abgetauscht. Diese neuen Verpflichtungen sind mit zusätzlichen bürokratischen Auflagen verbunden und in der Praxis sicherlich nicht leicht umzusetzen, aber unter Betrachtung der Kosten-Nutzen-Effizienz für den landwirtschaftlichen Veredelungsbereich deutlich günstiger.

Im Folgenden werden die wesentlichen Neuerungen dargestellt.

Neuregelung der Abdeckung von Güllegruben

  • Neubau von Güllegruben - feste Abdeckung ab 2025
Aufgrund der hohen Kosten für die Nachrüstung im Bestand wird die Verpflichtung zur festen Abdeckung ab dem 1. Jänner 2025 nur beim Neubau vorgeschrieben. Trotz dieser gesetzlichen Vorgabe bleibt die Unterstützung durch die Investitionsförderung erhalten.
Güllegrube_feste_Abdeckung.jpg © BWSB/Hölzl
Werden ab 2025 Güllegruben neu errichtet, müssen diese eine feste Abdeckung aufweisen. © BWSB/Hölzl
  • Bestehende Güllegruben - flexible Abdeckung ab 2028
(1) Bereits bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ sind spätestens ab dem 1. Jänner 2028, sofern sie nicht mit einer festen Abdeckung ausgestattet oder nachgerüstet wurden, zumindest mit einer vollflächigen flexiblen künstlichen Abdeckung auszustatten. Als flexible künstliche Abdeckung gilt: Abdeckung mit Schwimmkörpern aus Kunststoff (ausgenommen Kunststoffkugeln), die sich auf der Oberfläche zu einer geschlossenen Schwimmdecke formieren (z.B. "Hexa-Cover") oder mit (teil-)schwimmenden Folien aus Kunststoff. Abdeckungen aus anderen Materialen (wie beispielsweise Leichtschüttungen aus gebrannten Tonkugeln [Blähton] oder Perlite) gelten weder als flexible künstliche Abdeckung noch als (künstlich induzierte) Schwimmdecke im Sinne dieser Verordnung.

(2) Von der Abdeckungsverpflichtung sind bereits bestehende Anlagen und Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ausgenommen, die über eine dauerhaft stabile Schwimmdecke verfügen. Als dauerhaft stabile Schwimmdecke gilt: natürliche Abdeckung mit einer Mindeststärke von 20 cm, die sich entweder auf natürliche Weise dauerhaft stabil ausbildet oder durch Einstreuung von Strohhäcksel oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien wie Mais-Häcksel, Miscanthus-Häcksel künstlich induziert und ganzjährig dauerhaft stabil erhalten wird.

Künstlich induzierte Schwimmdecken (Strohhäcksel oder vergleichbare pflanzliche Materialien) sind nach jedem Manipulationsvorgang umgehend vollständig wiederherzustellen.
Klarstellung: Von der Verpflichtung der festen oder flexiblen Abdeckung sind bestehende bauliche Anlagen zur Lagerung von Gülle und Jauche, die sich unter dem Stallgebäude sowie Auslaufbereich befinden (zum Beispiel Güllekeller), nicht betroffen.
Schwimmdecke.jpg © BWSB/Wallner
Bereits errichtete offene Güllegruben müssen nicht abgedeckt werden, wenn eine dauerhaft stabile Schwimmdecke vorhanden ist. © BWSB/Wallner

Unverzügliche Einarbeitung auch von Festmist auf Flächen ohne Bodenbedeckung ab 2026

Neben Gülle, Jauche, Gärrest, nicht entwässertem Klärschlamm und Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot ist ab dem 1. Jänner 2026 auch der gesamte ausgebrachte Festmist unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung einzuarbeiten. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.

Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen

Sowohl die Einarbeitung als auch die Schwimmdecken-Manipulation ist zeitnah zu dokumentieren.

Überprüfung der Verordnung bis Ende 2026 - insbesondere der Umsetzungsgrad der bodennahen Ausbringung steht auf dem Prüfstand

Die Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2026 bezüglich Harnstoffanwendung, der Erforderlichkeit der sogenannten „Kleinschlagsregelung“ und aber insbesondere bezüglich Umsetzung der bodennahen streifenförmigen Ausbringung zu überprüfen.

Die Verschiebung des Evaluierungszeitpunktes um ein Jahr auf Ende 2026 ist positiv zu beurteilen. Dadurch bleibt ein weiteres Jahr Zeit, um bei der zentralen und effizientesten Minderungsmaßnahme „der bodennahen streifenförmigen Ausbringung sowie der Separierung von Rindergülle“ mit dem Weg "Freiwilligkeit vor Zwang" annähernd die Potenziale einer gesetzlichen Verpflichtung zu erreichen. Damit steigen die Chancen, dass über 2027 hinaus diese Maßnahme im ÖPUL abgeltungsfähig bleibt.

Evaluierung der freiwilligen bodennahen Ausbringung Ende 2026

Laut Berechnungen (und durch die Ergebnisse der Agrarstrukturerhebung 2020 bestätigt) fallen in Österreich ca. 25 Mio. m3 flüssige Wirtschaftsdünger an. Im Vorfeld der Umsetzung der Ammoniak-Reduktions-Verordnung 2023 wurde auch ganz intensiv die gesetzliche Verpflichtung zur bodennahen streifenförmigen Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern diskutiert. Wenn alle Betriebe mit mehr als 20 GVE auf allen Flächen in Österreich unter 18% Hangneigung die bodennahe Ausbringung umsetzen, ergibt das eine Menge von ca. 15 Mio. m3. Das sind etwa 60% der in ganz Österreich anfallenden Menge.

Daher sollte man in der Landwirtschaft in einer solidarischen Gesamtverantwortung unbedingt danach trachten, dass bis Ende 2026 im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme etwa 12 Mio. m3 des flüssigen Wirtschaftsdüngers bodennah streifenförmig ausgebracht werden. Denn bei dieser hohen Umsetzungsrate bestehen gute Chancen, dass nach Ablauf dieser GAP- und ÖPUL-Periode, das heißt nach 2028, die Maßnahmen auch weiterhin durch die öffentliche Hand unterstützt werden können.

Bei rechtlicher Verpflichtung - keine Unterstützung im ÖPUL möglich

Sollte das Evaluierungsergebnis aufgrund zu geringer Umsetzung ergeben, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur bodennahen Ausbringung wie z.B. in der Schweiz oder in Deutschland zur Zielerreichung notwendig ist, dann können diese kostenintensiven Maßnahmen nicht mehr durch ÖPUL-Maßnahmen unterstützt werden.
Bodennahe streifenförmige Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger.jpg © BWSB/Hölzl
Die bodennahe streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern stellt die zentrale Maßnahme zur Erfüllung der Reduktionsverpflichtung von Ammoniakemissionen dar. © BWSB/Hölzl

Appell zur Teilnahme

Daher wird an alle Betriebe mit relevanten Güllemengen und geeigneten Flächen appelliert, heuer und nächstes Jahr die Weichen zu stellen (Gemeinschaftslösungen, Kooperationen, Maschinenring, Lohnunternehmer, …) und in die Maßnahme „Bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und/oder Gülleseparierung" bis Ende 2025 einzusteigen. "Am 32. Dezember 2025 ist es zu spät!" Denn nur Betriebe mit Teilnahme an der Maßnahme im Jahr 2026 können in der Entscheidung "Freiwilligkeit oder Zwang" ihren Beitrag leisten.
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Kümmel benötigt zur Entwicklung eine ausreichende Versorgung mit Stickstoff im Herbst. © BWSB/Hölzl

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Werden ab 2025 Güllegruben neu errichtet, müssen diese eine feste Abdeckung aufweisen. © BWSB/Hölzl

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Die bodennahe streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern stellt die zentrale Maßnahme zur Erfüllung der Reduktionsverpflichtung von Ammoniakemissionen dar. © BWSB/Hölzl