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Die Steuererklärungen für 2025

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26.01.2026 | von Mag. Sonja Reinl

Jeder Land- und Forstwirt, jede Land- und Forstwirtin sollte prüfen, ob er steuererklärungspflichtig ist und beim Finanzamt eine Abgabenerklärung einreichen muss.

Titelbild Die Steuererklärung 2025.jpg © LKÖ
© LKÖ
Land- und Forstwirt:innen haben eine Steuererklärung für das abgelaufene Jahr jedenfalls dann abzugeben, wenn sie vom Finanzamt aufgefordert werden (etwa durch Zusendung von Formularen) oder das Einkommen im Jahr 2025 mehr als 13.308 Euro betragen hat. Lohn-, Gehalts- oder Pensionsempfänger haben eine Einkommensteuererklärung zumindest dann abzugeben, wenn die anderen Einkünfte (z.B. Pacht, pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Funktionärsentschädigungen) insgesamt mehr als 730 Euro betragen und das gesamte Einkommen 14.517 Euro überstiegen hat.

Die Steuererklärungen in Papierform sind - sofern Sie nicht durch einen Steuerberater vertreten sind - grundsätzlich bis längstens Ende April (30.4.) 2026 dem Finanzamt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärungen über FinanzOnline verlängert sich diese Frist bis Ende Juni (30.6.) 2026. Dies gilt auch für einkommensteuerpflichtige Lohnempfänger (nichtselbständiger Nebenerwerb, Bauernpensionisten). In begründeten Einzelfällen sind Verlängerungsansuchen zur Abgabe der Steuererklärungen möglich.

Das BMF stellt diverse Ausfüllhilfen zur Verfügung:

  • E 2 - Ausfüllhilfe zur Einkommensteuererklärung (E 1) für 2025
  • E 6-Erl - Ausfüllhilfe zur Feststellungserklärung (E 6) 2025 und insbesondere der Beilage E 6c
  • U 1a - Ausfüllhilfe zur Umsatzsteuererklärung für 2025
Das Formular E 1c enthält ebenfalls umfassende Hinweise. Außerdem bietet das vom BMF erstellte Steuerbuch 2026 zusätzliche Informationen (siehe Download). Die genannten Dokumente sind auf der Homepage des BMF abrufbar.

Die Landwirtschaftskammern haben zur Unterstützung eine Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirt:innen zusammengestellt, die als Download und zum Online-Blättern zur Verfügung steht (siehe Downloads und Links zum Thema).

Was ist neu bei der Veranlagung für 2025?

Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe und Nebentätigkeiten
Ab 2025 erfolgte in der LuF-Pauschalierungsverordnung 2015 eine Erhöhung der Einnahmengrenze von 45.000 Euro auf 55.000 Euro. Gleichzeitig wurde in den Einkommensteuerrichtlinien die jährliche Einnahmengrenze für die bäuerliche Nachbarschaftshilfe (zwischenbetriebliche Zusammenarbeit) mit Verrechnung von reinen Maschinenselbstkosten auf Basis der ÖKL-Richtwerte ebenfalls auf 55.000 Euro brutto ab der Veranlagung 2025 erhöht.

Zu beachten ist weiterhin, dass die sich daraus ergebenden Einnahmen nicht "abpauschaliert" sind. Die Einnahmen sind gesondert aufzuzeichnen und steuerpflichtig.
 
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung
Durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde die Grenze für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung von 35.000 Euro "netto" auf 55.000 Euro "brutto" angehoben. Betragen die Umsätze eines Unternehmers/einer Unternehmerin weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr mehr als 55.000 Euro, so gilt diese/r als Kleinunternehmer:in. Dies hat zur Folge, dass er keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf bzw. muss, sich im Gegenzug aber auch keine bezahlte Vorsteuer zurückholen kann. Zudem muss der Kleinunternehmer in der Regel keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben.

Die Kleinunternehmerregelung hat im Bereich der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich keinen allzu großen Anwendungsbereich, da die meisten Landwirte umsatzsteuerpauschaliert oder regelbesteuert (mit Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bei Umsatzsteueroption) sind. Relevant ist die Kleinunternehmerregelung aber beispielsweise bei der Pferdeeinstellung oder Eigenjagdverpachtung.
 
Änderungen bei FinanzOnline Login
Bisher war der Login bei FinanzOnline mittels ID Austria oder Benutzername und Passwort möglich. Seit 1. Oktober 2025 ist der Login nur mehr mit der 2-Faktor-Authentifizierung möglich.
 
Ausschüttungen von Agrargemeinschaften
Liegen mehrere Beteiligungen an Agrargemeinschaften vor und schütten diese jeweils nicht mehr als 4.000 Euro aus, so trifft den Empfänger der Ausschüttungen die Verpflichtung, die Einkünfte im Wege einer Einkommensteuererklärung zu erklären, wenn die gesamten Ausschüttungen 4.000 Euro pro Jahr übersteigen.

Kilometergeld
Das amtliche Kilometergeld wurde mit 01. Jänner 2025 zunächst einheitlich auf  0,50 Euro pro Kilometer angehoben - und zwar nicht nur für Pkw und Kombis, sondern auch für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder. Mit Wirkung ab 01. Juli 2025 erfolgt jedoch eine Rücknahme dieser Erhöhung: Für Motorfahrräder, Motorräder und Fahrräder wird das Kilometergeld wieder auf  0,25 Euro pro Kilometer reduziert.

Ausweitung des Abzugsteuermodells auf Hochwasserschutzmaßnahmen
Die für die Abgeltung von Leitungsservituten für Strom-, Gas-, Öl- und Fernwärmeleitungen geltende Abzugsteuer wurde ab 2025 auf Entschädigungen für Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden ausgeweitet.

Ausgabenpauschale bei Urlaub am Bauernhof
In den Einkommensteuerrichtlinien erfolgte eine Klarstellung, dass bei der land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit Zimmervermietung im Ausmaß von höchstens 10 Betten mit Zusatzleistungen auch beim Angebot "Urlaub am Bauernhof" pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 50% von den entsprechenden Betriebseinnahmen abgezogen werden können.

Umwidmungszuschlag
Erfolgte eine Umwidmung von Grund und Boden, welche erstmalig eine Bebauung ermöglicht (z.B. Grünland in Bauland) nach dem 31. Dezember 2024, dann erhöht sich beim Verkauf dieser Fläche ab 01. Juli 2025 der Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzgl. Buchwert bzw. (pauschale) Anschaffungskosten) um einen Zuschlag von 30%. Er soll keinen Zuschlag zum Veräußerungserlös bzw. dem Verkaufspreis des Grundstückes darstellen. Die erhöhte Bemessungsgrundlage unterliegt dann der 30%-igen Immobilienertragsteuer. Die Bemessungsgrundlage ist aber mit dem tatsächlichen Veräußerungserlös gedeckelt.

Der Zuschlag bezieht sich nur auf Grund und Boden, nicht auf nachträglich errichtete Gebäude; er fällt auch nicht an, wenn mit Verlust verkauft wird oder eine steuerfreie Veräußerung vorliegt.
Die_Steuererklaerung_2025

Downloads zum Thema

  • Die Steuererklärung für 2025 - Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte PDF 839,02 kB
  • Das Steuerbuch 2026 des BMF PDF 704,00 kB

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