Achtung: ÖPUL – Aktuelle Termine beim Zwischenfruchtanbau beachten!
Antragsfristen „Zwischenfruchtanbau“
Alle Begrünungsvarianten müssen im Mehrfachantrag 2025 mittels Angabe der entsprechenden Variante je Schlag in der Feldstücksliste beantragt werden.
ACHTUNG: Der letztmögliche Termin zur Beantragung für die Varianten 4 bis 7 ist Dienstag,
der 30. September 2025!
der 30. September 2025!
Nach den Fristen sind nur mehr Abmeldungen oder Verringerungen von Begrünungsvarianten möglich. Wurden Begrünungsvarianten bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Mehrfachantrag 2025 beantragt und ergeben sich notwendige Änderungen, so müssen sie im Antrag korrigiert oder gelöscht werden. Streichungen oder Reduzierungen von Begrünungsvarianten sind umgehend vorzunehmen, sobald sich herausstellt, dass auf einem beantragten Begrünungsschlag die Bedingungen (zeitgerechte Anlage etc.) nicht erfüllt werden können.
Informationen für Teilnehmer an der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“
Die aktive Anlage einer flächendeckenden Zwischenfruchtbegrünung hat bis spätestens am 15. Oktober zu erfolgen.
- Bis spätestens am 20. September angelegte Zwischenfrüchte müssen mindestens 3 Mischungspartner aus 2 Pflanzenfamilien aufweisen. Sollte die Anzahl der angesäten Mischungspartner am Feld nicht ersichtlich sein, so ist ein Saatgutnachweis über Rechnung oder Etikett erforderlich. Um Probleme im Rahmen einer Vor‐Ort‐Kontrolle zu vermeiden, wird empfohlen, auf vom Handel angebotene Begrünungsmischungen zurückzugreifen.
- ACHTUNG: Nach dem 20. September angelegte Zwischenfrüchte müssen ausschließlich winterhart sein und können auch in Reinsaat mit einer einzigen winterharten Kultur angelegt werden. Ab dem Antragsjahr 2025 dürfen in untergeordnetem Ausmaß (unter 50 %) auch abfrostende Komponenten beigemengt werden. Die nach dem 20. September angelegten Zwischenfrüchte dürfen frühestens am 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
- Falls die Ernte einer Kultur erst nach dem 15. Oktober erfolgt und dadurch eine flächendeckende Begrünung von mindestens 85 % der Ackerfläche unterschritten wird, können nur noch Hauptfrüchte angelegt werden, damit die Fläche als begrünt gilt.
- Die Mindestanlagedauer von Zwischenfrüchten muss 42 Tage betragen. Eine Erneuerung der Zwischenfrucht ist nach Ablauf der 42 Tage bis zum 15. Oktober Zug um Zug möglich, sofern die erneuerte Zwischenfrucht mindestens 42 weitere Tage bestehen bleibt.
- Untersaaten sind als Zwischenfrüchte anrechenbar, sofern die Bedingungen dafür erfüllt werden. Als Anlagezeitpunkt wird der Tag der Ernte der Hauptfrucht angenommen.
Häckselauflagen beachten!
Grundsätzlich ist zu beurteilen, ob die Einkürzung der Begrünung überhaupt pflanzenbaulich notwendig und sinnvoll ist, oder doch nur Ressourcen verschwendet.
Während des Begrünungszeitraums ist ein dem Pflanzenbestand angepasstes Häckseln oder eine Mahd ohne Abtransport möglich:
Während des Begrünungszeitraums ist ein dem Pflanzenbestand angepasstes Häckseln oder eine Mahd ohne Abtransport möglich:
- bei der Variante 1 bis einschließlich dem Antragsjahr 2024 ab 1. Oktober, seit dem Antragsjahr 2025 bereits ab 15. September
- bei den Varianten 2 bis 6 ab 1. November
Hinweis: Bei Auftreten von Stechapfel, Kleeseide, Geflecktem Schierling und Ragweed kann – um die Ausbreitung einzudämmen – ein nicht-bodennahes Häckseln auch schon vor den oben genannten Terminen erfolgen. Eine flächendeckende Begrünung muss dabei erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit (z.B. Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren.
Auch für Teilnehmer an der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ gilt, dass Häckseln, Mahd ohne Abtransport und Walzen bei über den Winter bestehen bleibenden Zwischenfrüchten erst nach dem 31. Oktober des jeweiligen Jahres zulässig sind.
Auch für Teilnehmer an der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ gilt, dass Häckseln, Mahd ohne Abtransport und Walzen bei über den Winter bestehen bleibenden Zwischenfrüchten erst nach dem 31. Oktober des jeweiligen Jahres zulässig sind.
Auch das streifenförmige Einkürzen, z.B. für Jagdzwecke oder neben Straßen, ist erst ab
1. November zulässig!
1. November zulässig!