2.15 Tierwohl - Behirtung ÖPUL 2023
HINWEIS: Dieser Artikel informiert über die voraussichtlichen Förderungsbestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023, wie sie im nationalen Strategieplan der österreichischen Bundesregierung festgelegt wurden. Die dargestellten Vorschriften bedürfen jedoch der Genehmigung der EU-Kommission und es kann daher noch zu wesentlichen Änderungen kommen.
Ziele der Maßnahme
- Umsetzung eines standortangepassten Weidemanagements.
- Steigerung der Zahl der Hirtinnen und Hirten.
- Verbesserung der Versorgung der Tiere und des Herdenschutzes durch Behirtung.
Wofür wird die Prämie bezahlt?
- Die Unterstützung wird für die Behirtung von Raufutterverzehrern auf Almweideflächen gewährt.
- Gefördert werden Kosten und Einkommensverluste, die insbesondere durch höhere Arbeitszeitbedarfe für Weidemanagement und Tierbetreuung entstehen.
- Für eine gleichmäßige Beweidung der Flächen durch den gezielten Umtrieb der Tiere.
Zugangsvoraussetzungen
- Die Maßnahme ist von der Almbewirtschafterin oder vom Almbewirtschafter zu beantragen und die Prämie wird an diese oder diesen gewährt.
- Begünstigte sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich „Aktiver Landwirt“ erfüllen.
- Einhaltung der Bestimmungen im Rahmen der Konditionalität.
- Teilnahme an der ÖPUL-Intervention „Almbewirtschaftung“.
- Behirtung von zumindest 3 RGVE im jeweiligen Jahr.
Definitionen im Rahmen der Maßnahme
- Eine Alm ist eine Bewirtschaftungseinheit aus Almweideflächen.
- Eine Alm kann auch aus Nieder-, Mittel- und/oder Hochlegern bestehen.
- Milchvieh sind Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen, die mindestens 45 Kalendertage auf einer oder mehreren Almen gemolken werden.
- Die Behirtung muss nicht für alle Tiere einer Alm, aber für alle Tiere einer Tierart (Milchkühe, sonstige Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) oder Neuweltkamele) erfolgen.
- Als RGVE gelten Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) und Neuweltkamele gemäß Umrechnungstabelle.
Förderungsverpflichtungen
- Behirtung der jeweiligen Tierart während mindestens 60 Kalendertagen auf einer oder mehreren Almen.
- Die Behirtung erfordert eine tägliche, ordnungsgemäße Versorgung der Tiere, erforderlichenfalls auch nächtens. Eine reine Nachschau ist nicht ausreichend; die Behirtung hat zumindest während eines wesentlichen Teils des Tages zu erfolgen.
- Die ordnungsgemäße Versorgung umfasst die Bereitstellung von ausreichend Wasser, Tierpflege, Zuführung zu einer ordnungsgemäßen Behandlung von Krankheiten und Verletzungen sowie Sicherungsmaßnahmen auf der Alm.
- Es hat eine standortgerechte Beweidung der jeweiligen Teilflächen mittels entsprechender Weidemaßnahmen zu erfolgen.
- Es muss eine geeignete Übernachtungsmöglichkeit auf der Alm vorhanden sein.
Höhe der Förderung
- Die Kalkulationselemente der Intervention ergeben sich Mehraufwendungen aufgrund der Tierbetreuung auf Almen, insbesondere durch zusätzliche Arbeitsstunden und die überwiegende Anwesenheit auf der Alm (erforderlichenfalls auch nächtens)
- Im Falle von Milchkühen werden insbesondere die zusätzlichen Arbeitsaufwendungen für das tägliche Holen der Tiere für das Melken bzw. anfallende Transportzeiten für die Alm-Milch bis zur nächsten Sammelstelle in die Kalkulation einbezogen.
- Fördersätze/Förderbeträge Behirtung:
75 EUR/RGVE für die ersten 20 RGVE behirtete Tiere
140 EUR/RGVE Zuschlag Milchvieh für die ersten 20 RGVE
25 EUR/RGVE ab der 21. RGVE behirtete Tiere
100 EUR/RGVE Zuschlag Milchvieh ab der 21. RGVE