Stromkostenzuschuss: Stufe 2 startet
Die Stufe 2 des Stromkostenzuschusses richtet sich an Betriebe mit folgenden Betriebszweigen oder Tätigkeitsfeldern der landwirtschaftlichen Urproduktion bzw. des landwirtschaftlichen Nebengewerbes sowie sonstiger nicht gewerblicher Art:
- Elektrisch betriebene Beregnung landwirtschaftlicher Flächen
- Elektrisch betriebene Belüftung, Kühlung oder Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau
- Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Innenräumen mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen (z.B. Pilze, Hanf, Schnecken, Insekten)
- Aquakultur und Teichwirtschaft mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen
- Weinproduktion
- Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
- Buschenschank und Almausschank
- Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen
Eigener Antrag, Start ist am 6. Februar
Zusätzlich zum Vorliegen eines MFA 2022, welcher bis 17. April 2023 nachgereicht werden kann, ist eine separate Beantragung im eAMA unter "Eingaben -> Andere Eingaben“ im Bereich MFA unter dem Titel "Antrag auf Stromkostenzuschuss-Landwirtschaft für stromintensive Betriebe“ notwendig. Die Beantragung hat zwischen 6. Februar 2023 und 17. April 2023 zu erfolgen und kann selbstständig mit eAMA-Pincode vorgenommen werden (keine Verpflichtung zur Handy-Signatur).
Hinweis: Wenn eine Stammdatenanlage oder ein Bewirtschafterwechsel notwendig ist (z.B. aufgrund historischer Stammdaten), sollte dies bereits bis Ende März durchgeführt werden, um den Antrag rechtzeitig bis 17. April 2023 stellen zu können.
Hinweis: Wenn eine Stammdatenanlage oder ein Bewirtschafterwechsel notwendig ist (z.B. aufgrund historischer Stammdaten), sollte dies bereits bis Ende März durchgeführt werden, um den Antrag rechtzeitig bis 17. April 2023 stellen zu können.
Nachweis für strom-intensiven Bereich
Der im Antrag ausgewählte Tätigkeitsbereich, welcher zur Inanspruchnahme der Stufe 2 befähigt, muss mittels eines hochzuladenden Nachweises laut AMA-Merkblatt "Stromkostenzuschuss Landwirtschaft“ belegt werden. Handelt es sich bei dem Nachweis um ein Foto, so muss dieses geolokalisiert und aussagekräftig sein (beispielsweis ein geolokalisiertes Foto des Kühlraums inklusive gekühlte Erzeugnisse und nicht vom leeren Kühlraum).
Verbrauchnachweis mittels Rechnungen
Der Stromverbrauch über einen zusammenhängenden Zeitraum von 24 Monaten muss mittels der Stromrechnungen des Netzanbieters belegt werden. Dafür ist je Rechnung eine eigene Zeile im Antrag zu befüllen (bei zwei Jahresrechnungen vom selben Zählpunkt somit auch zwei eigene Zeilen) und die Stromrechnungen sind als pdf-Do-kument hochzuladen. Zu beachten ist, dass der Beginn des Abrechnungszeitraums der eingereichten Jahresrechnungen nicht vor dem 1. Dezember 2019 liegen darf. Von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber abweichende Namen auf der Stromrechnung werden akzeptiert, sofern die Betriebsadresse auf der Rechnung zuordenbar ist. Der Zuschuss beträgt 10,4 Cent/ kWh, multipliziert mit dem tatsächlichen durchschnittichen Jahresstromverbrauch, der 7.500 kWh sowie etwaige im Rahmen der Stufe 1 in Anspruch genommene pauschale kWh-Abgeltungen übersteigt. Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich im Dezember 2023.
Weitere Details findet man auf lko.at unter "Förderungen -> weitere Förderungen“ sowie im Merkblatt "Stromkostenzuschuss Landwirtschaft“ der AMA auf www.ama.at/ formulare-merkblaetter.
Weitere Details findet man auf lko.at unter "Förderungen -> weitere Förderungen“ sowie im Merkblatt "Stromkostenzuschuss Landwirtschaft“ der AMA auf www.ama.at/ formulare-merkblaetter.