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Weidedokumentation - ab 1. April nicht vergessen

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12.04.2024 | von Bernhard Ottensamer

Die aktuellen Witterungsverhältnisse und die schnell voranschreitende Vegetation haben viele Weidebetriebe bereits für einen zeitigen Austrieb auf die Weideflächen genutzt. Die Dokumentationspflicht der Weidehaltung für Bio-Betriebe und auch Teilnehmer an der ÖPUL-Maßnahme "Tierwohl - Weide" startet mit 1. April.

Bild1_Weidefoto_LK OÖ.jpg © LK OÖ/Referat Biolandbau
Achtung – Nicht auf die Weideaufzeichnungen vergessen © LK OÖ/Referat Biolandbau
Bio-Betriebe bzw. Teilnehmer an der Maßnahme "Tierwohl - Weide" müssen in der Weideperiode Aufzeichnungen (topaktuelles Weidetagebuch) zur Weidehaltung führen. Im Folgenden wird auf die Vorgaben der Weide für Bio-Betriebe eingegangen.

Wann muss man raus - Weideperiode

Die Weideperiode erstreckt sich von 1. April bis 31. Oktober. Innerhalb dieses Zeitraums ist allen Raufutterverzehrer ein Weidegang zu ermöglichen und das Weidetagebuch zu führen.
Zugang zu Freigelände.png © LK OÖ/Referat Biolandbau
© LK OÖ/Referat Biolandbau

Wer muss raus? - Tierkategorien

Es ist allen Pflanzenfressern ein Weidezugang in der Weideperiode zu gewähren (Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden). Ausgenommen sind Jungtiere in der Säugezeit:
  • Kälber: 90 Tage
  • Lämmer/Kitze: 45 Tage
Die Tränkephase kann auch verlängert werden und ein zusätzlicher Zeitraum, anschließend an die Tränkeperiode (= 4 Wochen) für die Futterumstellung kann den Beginn der Weideverpflichtung nach hinten verschieben. Die verlängerte Tränkedauer muss vor der Kontrolle glaubhaft gemacht werden und der Zeitraum der Futterumstellung muss Einzeltierbezogen im Weidetagebuch dokumentiert werden.
Weidezugang Jungtiere.png © LK OÖ/Referat Biolandbau
© LK OÖ/Referat Biolandbau

Temporäre Weideunterbrechungen:

Unter bestimmten Umständen ist eine Unterbrechung der Weide möglich – diese sind im Weidetagebuch zu vermerken bzw. bei Einzeltieren ist das Tier mit entsprechender Begründung anzuführen.:

Betriebsbezogene Ausnahmen (keine Einzeltierdoku notwendig)
  • Bodenzustand/Witterung:
    Bei sehr feuchten Bodenverhältnissen, die bei Weidehaltung zu einer nachhaltigen Grasnarbenschädigung führt, kann kurzzeitig auf die Weide verzichtet werden. Extreme Trockenheit die zu einer Grasnarbenschädigung führen kann. Dabei muss zuerst die Möglichkeit einer Weideausweitung bedacht werden.
    Ebenfalls ist die Beweidung nicht verpflichtend wenn aufgrund jahreszeitlicher Gegebenheiten (z.B.: Schneelage bei Weidebeginn im Frühjahr od. Schneelage zum Ende der Weideperiode).
    Die Zeiträume sind im Weidetagebuch festzuhalten. Es können auch Perioden zusammengefasst werden.
Einzeltierbezogene Ausnahmen (Einzeltierdoku im Weidetagebuch notwendig)
  • Veterinärmedizinische Unterbrechungen:
    Aufgrund von Krankheit oder Verletzungen kann der Weidezugang bei einzelnen Tieren unterbrochen werden.
  • Routinemaßnahmen:
    Unterbrechungen aufgrund der Belegung, dem Trockenstellen (nicht die gesamte Trockenstehzeit), geburtsnaher Zeitraum, Verkaufsvorbereitung, Klauenpflege o.ä.
  • Quarantänemaßnahmen:
    Im erforderlichen und praxisüblichen Ausmaß.
Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich formfrei zu führen. Eine mögliche Form ist das im Link angeführte Aufzeichnungsblatt. Weidejournal - Weideaufzeichnung per Vorlage. Es können auch elektronische Aufzeichnungen (z.B.: Excel) oder Kalender verwendet werden. In der praktischen Weidehaltung ist ein zeitiger Weidebeginn beim spitzen der Gräser maßgeblich für den Start in die neue Weidesaison. Teilweise haben die ersten Tiere schon mit Ende Februar die ersten Weidetage hinter sich gebracht. Dieser frühe Weidebeginn hat sehr positive Auswirkungen auf den Bestand. Voraussetzungen sind hier natürlich weidetaugliche Arten, wie Wiesenrispe, englisches Raygras oder Weißklee. Durch den frühen Verbiss und den Tritt der Tiere gehen die Pflanzen stärken in den seitlichen Wuchs und es entsteht eine trittsichere Grasnarbe.

Folgend noch ein paar Erläuterungen zur Weidehaltung gemäß EU-Bio Verordnung:

Haltungsformen
Je nach Haltung ist den Tieren ein gewisses Mindestmaß an Weide zur Verfügung zu stellen. Es werden folgende Haltungsformen unterschieden:
  • Haltungsform A: Laufstall mit richtlinienkonformen Auslauf (ganzjährig begehbar)
  • Haltungsform B: Laufstall ohne richtlinienkonformen Auslauf
  • Haltungsform C: Temporäre Anbindehaltung
  • Haltungsform D: Ganzjährige Freilandhaltung
Weidesystem
  • Optimum an Weide: Die Weide wird den Aspekten Fütterung und Bewegung gerecht, wobei der Bewegungsaspekt mitunter im Vordergrund steht. Eine Umsetzung als Bewegungsweide ist möglich, wobei die Grasnarbe überwiegend erhalten bleiben muss.
  • Maximum an Weide: Die Weide muss den Aspekten Fütterung und Bewegung in umfassender Weise Rechnung tragen.
Es ist in der EU-Bio-Verordnung kein minimaler bzw. maximaler Tierbesatz für die Weidesysteme festgelegt. (gewisse Weidetage sind in der ÖPUL - Maßnahme "Tierwohl - Weide" zu erfüllen)
Sonderfall männliche Rinder: Die einzige Ausnahme zur Weidehaltung auf Bio-Betrieben gibt es bei der Haltung von männlichen Rindern. Diese müssen bei einer Haltung in Haltungsform A (Laufstall mit richtliniengerechten Auslauf) ab einem Alter über 12 Monate nicht zwingend Zugang zu Weideflächen haben.

Downloads zum Thema

  • Weidejournal XLSX 1,69 MBWeidejournal - Weideaufzeichnung per Vorlage

Links zum Thema

  • Biologische Produktion - KVG (verbrauchergesundheit.gv.at) Zusätzliche Infos zur Weidehaltung lt. Bio-Verordnung
  • Tierwohl - Weide | Landwirtschaftskammer Oberösterreich (lko.at) Infos zur ÖPUL Maßnahme „Tierwohl – Weide“ finden sie im Artikel von DI Joachim Mandl
  • Mit Frühjahrsbeweidung das Grünland verbessern | Landwirtschaftskammer Oberösterreich (lko.at)

Weitere Fachinformation

  • Doku-Pflicht Biobetriebe: Betriebs- und schlagbezogene Aufzeichnungen - "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“
  • Dokumentation am Bio-Betrieb (Teil 1)
  • Bio aktuell - was ab 2025 zu beachten ist
  • Biologische Tierhaltung: Folgende rechtliche Vorgaben sind ab 2024 zu beachten
  • Ergänzungen zum Fahrplan ab 2023
  • Rechtliche Anpassungen in BIO ab 2023
  • Änderungen beim Einsatz von nichtbiologischem Grünlandsaatgut ab 2023
  • Zukauf konventioneller Zuchttiere ab 2023
  • Ein Fahrplan durch die neue EU-Bio-Verordnung

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