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06.02.2019 | von DI Emanuel Huber
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Mängel in der Tierhaltung bei der ÖPUL 2015: Fristsetzung befreit nicht von Sanktion

Tierhaltende Bio-Betriebe können notwendige Anpassungen zur Einhaltung der Bio-Richtlinien, wie zum Beispiel das Errichten eines Auslaufes, in einem gewissen Zeitraum nachträglich fertigstellen. Aber seit heuer beanstandet die AMA jeden nicht biokonformen Zustand bei Vor-Ort-Kontrollen. Mehr dazu von Emanuel Huber.

Den Zeitraum und das Ausmaß der notwendigen Adaptionen legen die Bio-Kontrollstellen mittels zeitlicher Fristsetzung fest. Bisher wurden die schriftlichen Fristsetzungen bei Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA akzeptiert. Es kam zu keinen Sanktionen.

Alle Verstöße und Mängel sanktioniert

Ab 2019 werden alle Verstöße und Mängel in der Bio-Tierhaltung, die bei Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA festgestellt werden, sanktioniert. Fristsetzungen durch die Bio-Kontrollstellen können lediglich sanktionsmindernd wirken, sie können die ÖPUL-Beanstandung jedoch nicht mehr vollständig aufheben.
Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA muss die schriftliche Fristsetzung durch die Bio-Kontrollstelle vorhanden sein. Sie muss den Sachverhalt eindeutig nachvollziehbar darstellen. Die Fristsetzung erhält der Betrieb bei der Erstkontrolle der Bio-Kontrollstelle.

Zwei Möglichkeiten für eine Fristsetzung

Variante 1
Erfolgt die Erstkontrolle durch die Bio-Kontrollstelle bereits vor dem Verpflichtungszeitraum der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise“, sind die notwendigen Anpassungen zur Einhaltung der Bio-Richtlinien bereits von der Bio-Kontrollstelle in einer Fristsetzung festgehalten. Diese können bei einer Vor-Ort-Kontrolle der AMA vorgelegt werden.

Variante 2
Hat der Verpflichtungszeitraum für die ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise“ bereits vor der Erstkontrolle durch die Bio-Kontrollstelle begonnen, ist unverzüglich ein entsprechendes Schreiben selbstständig an die AMA zu senden, da die Fristsetzung durch die Bio-Kontrollstelle in diesem Fall noch nicht vorliegt.
Dieses Schreiben muss eine eindeutig nachvollziehbare Darstellung des Sachverhaltes beinhalten.
Ergänzend ist innerhalb von sechs Monaten eine Bestätigung über die Fristsetzung der Bio-Kontrollstelle nachzureichen.
Stellt die AMA im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen Verstöße und Mängel in der Bio-Tierhaltung fest, gelten die üblichen Sanktionsstufen, wenn die schriftliche Fristsetzung durch die Bio-Kontrollstelle oder ein entsprechendes Schreiben inklusive Bio-Kontrollstellenbestätigung innerhalb von sechs Monaten an die AMA fehlen.

Beispiel bei vorliegender Fristsetzung durch die Bio-Kontrollstelle

Datum Förderanforderung und Abwicklung Praxisbeispiel
30. Juni 2018 Abschluss Bio-Kontrollvertrag mit Kontrollstelle Schweinehalter mit Strohstall ohne Auslauf
15. August 2018 Erstkontrolle durch die Bio-Kontrollstelle Schriftliche Fristsetzung für die Auslauferrichtung bis 30. April 2019
1. Jänner 2019 Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise – Gesamtbetrieb“ (MFA 2018 Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „UBB“) Tierhaltung muss biokonform sein
1. März 2019 AMA Vor-Ort-Kontrolle – Prüfung der Bio-Richtlinien und Sichtung der Fristsetzung Feststellung: fehlender Auslauf – Verstoß gegen die Bio-Richtlinie Sanktion: wird um eine Stufe herabgesetzt, da schriftliche Fristsetzung vorhanden

Beispiel bei fehlender Fristsetzung durch die Bio-Kontrollstelle

Datum Förderanforderung und Abwicklung Praxisbeispiel
10. Dezember 2018 Abschluss Bio-Kontrollvertrag mit Kontrollstelle Schweinehalter mit Strohstall ohne Auslauf
1. Jänner 2019 Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise – Gesamtbetrieb“ (MFA 2018 Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „UBB“) Da die Tierhaltung noch nicht biokonform ist, muss ein eigenständiges Schreiben über den fehlenden Auslauf an die AMA erfolgen
15. Februar 2019 AMA Vor-Ort-Kontrolle – Prüfung der Bio-Richtlinien und Sichtung des Schreibens an die AMA Feststellung: Verstoß gegen die Bio-Richtlinie, da kein Auslauf vorhanden Sanktion: wird um eine Stufe herabgesetzt, da ein zeitgerechtes Schreiben an die AMA erfolgte
1. März 2019 Erstkontrolle durch die Bio-Kontrollstelle Fristsetzung für die Auslauferrichtung bis 31. August 2019. Übermittlung der bestätigten Fristsetzung durch Bio-Kontrollstelle an die AMA bis spätestens 30. Juni 2019
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Umbaulösungen – eine kostengünstige Möglichkeit für biokonforme Stallungen?

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Inhaltsverzeichnis

Allgemein

  • Mängel in der Tierhaltung bei der ÖPUL 2015: Fristsetzung befreit nicht von Sanktion
  • Umbaulösungen – eine kostengünstige Möglichkeit für biokonforme Stallungen?
  • Fremde Tiere am Biohof - geht das?
  • Medikamente am Bio-Betrieb: Doppelte Wartezeiten beachten!
  • 100 % Bio gilt auch für Ergänzungsfuttermittel
  • Tierzukauf am Biobetrieb – was ist zu beachten?
  • So läuft die Umstellung auf Bio-Bienenhaltung

Rinder

  • Wenn Kuh und Kalb zusammenbleiben
  • Kälberfütterung am Biobetrieb
  • Richtige Kennzeichnung von Bio-Rindern am Viehverkehrsschein
  • Bio-Rindermast
  • Die Weidehaltung am Bio-Betrieb

Schweine

  • Rotlauf bei Schweinen
  • Bio-Jungsauenaufzucht im Fokus
  • Schwanzbeißen bei Schweinen
  • Afrikanische Schweinepest: Ein Risiko für die Freilandschweinehaltung

Links

  • Bio Raupe Wichtige Links © LK Oberösterreich

    Adressen im Web

    Wichtige Links zum Thema Bio.
  • Bio Blume Weiterbildung Öpul © LK Oberösterreich

    ÖPUL

    Weiterbildungsverpflichtung für alle Biobetriebe.

Richtlinien Tierhaltung

  • Rinderhaltung am Biobetrieb
  • Weidehaltung bei Rinder
  • Schweinehaltung am Biobetrieb
  • Kälberhaltung am Biobetrieb
  • Schaf- und Ziegenhaltung am Biobetrieb
  • Pferdehaltung am Biobetrieb
  • Junghennenaufzucht am Biobetrieb
  • Legehennenhaltung am Biobetrieb
  • Mastgeflügelhaltung am Biobetrieb

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