06.02.2019 |
von DI Emanuel Huber
Mängel in der Tierhaltung bei der ÖPUL 2015: Fristsetzung befreit nicht von Sanktion
Den Zeitraum und das Ausmaß der notwendigen Adaptionen legen die Bio-Kontrollstellen mittels zeitlicher Fristsetzung fest. Bisher wurden die schriftlichen Fristsetzungen bei Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA akzeptiert. Es kam zu keinen Sanktionen.
Alle Verstöße und Mängel sanktioniert
Ab 2019 werden alle Verstöße und Mängel in der Bio-Tierhaltung, die bei Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA festgestellt werden, sanktioniert. Fristsetzungen durch die Bio-Kontrollstellen können lediglich sanktionsmindernd wirken, sie können die ÖPUL-Beanstandung jedoch nicht mehr vollständig aufheben.
Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA muss die schriftliche Fristsetzung durch die Bio-Kontrollstelle vorhanden sein. Sie muss den Sachverhalt eindeutig nachvollziehbar darstellen. Die Fristsetzung erhält der Betrieb bei der Erstkontrolle der Bio-Kontrollstelle.
Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA muss die schriftliche Fristsetzung durch die Bio-Kontrollstelle vorhanden sein. Sie muss den Sachverhalt eindeutig nachvollziehbar darstellen. Die Fristsetzung erhält der Betrieb bei der Erstkontrolle der Bio-Kontrollstelle.
Zwei Möglichkeiten für eine Fristsetzung
Variante 1
Erfolgt die Erstkontrolle durch die Bio-Kontrollstelle bereits vor dem Verpflichtungszeitraum der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise“, sind die notwendigen Anpassungen zur Einhaltung der Bio-Richtlinien bereits von der Bio-Kontrollstelle in einer Fristsetzung festgehalten. Diese können bei einer Vor-Ort-Kontrolle der AMA vorgelegt werden.
Variante 2
Hat der Verpflichtungszeitraum für die ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise“ bereits vor der Erstkontrolle durch die Bio-Kontrollstelle begonnen, ist unverzüglich ein entsprechendes Schreiben selbstständig an die AMA zu senden, da die Fristsetzung durch die Bio-Kontrollstelle in diesem Fall noch nicht vorliegt.
Dieses Schreiben muss eine eindeutig nachvollziehbare Darstellung des Sachverhaltes beinhalten.
Ergänzend ist innerhalb von sechs Monaten eine Bestätigung über die Fristsetzung der Bio-Kontrollstelle nachzureichen.
Stellt die AMA im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen Verstöße und Mängel in der Bio-Tierhaltung fest, gelten die üblichen Sanktionsstufen, wenn die schriftliche Fristsetzung durch die Bio-Kontrollstelle oder ein entsprechendes Schreiben inklusive Bio-Kontrollstellenbestätigung innerhalb von sechs Monaten an die AMA fehlen.
Erfolgt die Erstkontrolle durch die Bio-Kontrollstelle bereits vor dem Verpflichtungszeitraum der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise“, sind die notwendigen Anpassungen zur Einhaltung der Bio-Richtlinien bereits von der Bio-Kontrollstelle in einer Fristsetzung festgehalten. Diese können bei einer Vor-Ort-Kontrolle der AMA vorgelegt werden.
Variante 2
Hat der Verpflichtungszeitraum für die ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise“ bereits vor der Erstkontrolle durch die Bio-Kontrollstelle begonnen, ist unverzüglich ein entsprechendes Schreiben selbstständig an die AMA zu senden, da die Fristsetzung durch die Bio-Kontrollstelle in diesem Fall noch nicht vorliegt.
Dieses Schreiben muss eine eindeutig nachvollziehbare Darstellung des Sachverhaltes beinhalten.
Ergänzend ist innerhalb von sechs Monaten eine Bestätigung über die Fristsetzung der Bio-Kontrollstelle nachzureichen.
Stellt die AMA im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen Verstöße und Mängel in der Bio-Tierhaltung fest, gelten die üblichen Sanktionsstufen, wenn die schriftliche Fristsetzung durch die Bio-Kontrollstelle oder ein entsprechendes Schreiben inklusive Bio-Kontrollstellenbestätigung innerhalb von sechs Monaten an die AMA fehlen.
Beispiel bei vorliegender Fristsetzung durch die Bio-Kontrollstelle
Datum | Förderanforderung und Abwicklung | Praxisbeispiel |
30. Juni 2018 | Abschluss Bio-Kontrollvertrag mit Kontrollstelle | Schweinehalter mit Strohstall ohne Auslauf |
15. August 2018 | Erstkontrolle durch die Bio-Kontrollstelle | Schriftliche Fristsetzung für die Auslauferrichtung bis 30. April 2019 |
1. Jänner 2019 | Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise – Gesamtbetrieb“ (MFA 2018 Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „UBB“) | Tierhaltung muss biokonform sein |
1. März 2019 | AMA Vor-Ort-Kontrolle – Prüfung der Bio-Richtlinien und Sichtung der Fristsetzung | Feststellung: fehlender Auslauf – Verstoß gegen die Bio-Richtlinie Sanktion: wird um eine Stufe herabgesetzt, da schriftliche Fristsetzung vorhanden |
Beispiel bei fehlender Fristsetzung durch die Bio-Kontrollstelle
Datum | Förderanforderung und Abwicklung | Praxisbeispiel |
10. Dezember 2018 | Abschluss Bio-Kontrollvertrag mit Kontrollstelle | Schweinehalter mit Strohstall ohne Auslauf |
1. Jänner 2019 | Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise – Gesamtbetrieb“ (MFA 2018 Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „UBB“) | Da die Tierhaltung noch nicht biokonform ist, muss ein eigenständiges Schreiben über den fehlenden Auslauf an die AMA erfolgen |
15. Februar 2019 | AMA Vor-Ort-Kontrolle – Prüfung der Bio-Richtlinien und Sichtung des Schreibens an die AMA | Feststellung: Verstoß gegen die Bio-Richtlinie, da kein Auslauf vorhanden Sanktion: wird um eine Stufe herabgesetzt, da ein zeitgerechtes Schreiben an die AMA erfolgte |
1. März 2019 | Erstkontrolle durch die Bio-Kontrollstelle | Fristsetzung für die Auslauferrichtung bis 31. August 2019. Übermittlung der bestätigten Fristsetzung durch Bio-Kontrollstelle an die AMA bis spätestens 30. Juni 2019 |