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Steuerliche Sondervorschriften bei Naturkatastrophen

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19.09.2024 | von Dr. Martin Jilch

Im Hinblick auf Naturkatastrophen, insbesondere Hochwasserschäden, gelten verschiedene steuerliche Sondervorschriften.

Ardagger_3 September 2024.jpg © ÖHV
© ÖHV

Zahlungserleichterungen:

Bei Zahlungsschwierigkeiten kann ein begründeter Antrag beim Finanzamt bezüglich Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gestellt werden. Auch bei der SVS ist ein solcher Antrag möglich.

Bei zu erwartenden Gewinnrückgängen können die Betroffenen überdies eine Senkung der vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen beim Finanzamt beantragen; dies ist bis 31. Oktober 2024 möglich.

Fristverlängerungen:

Vom Hochwasser betroffene Abgabepflichtige haben die Möglichkeit, folgende Anträge zu stellen:
  • Antrag auf Fristverlängerung zur Einreichung von Abgabenerklärungen: beispielsweise für die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung oder die Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung
  • Antrag auf Verlängerung einer Beschwerdefrist
  • Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Wenn Abgabepflichtige eine Frist oder mündliche Verhandlung bereits versäumt haben, können sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen, sofern die Naturkatastrophe die Ursache für die Versäumnis war.

Zukaufsgrenze:

Ein Zukauf von mehr als 25% zur Kompensation der außergewöhnlichen Ernteausfälle (insbesondere zur Aufrechterhaltung der Direktvermarktung) führt nicht zur Einstufung als Gewerbebetrieb.

Außergewöhnliche Belastungen:

Die Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Aufräumungsarbeiten) und die Wiederbeschaffungskosten für zerstörte Wirtschaftsgüter im privaten Bereich (Privatvermögen) können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dabei ist nicht der Schaden selbst, sondern sind die mit der Schadensbeseitigung verbundenen Kosten im Jahr der Bezahlung bzw. entsprechend der Darlehensrückzahlung samt Zinsen abzugsfähig. Eigene Arbeitsleistungen zählen dabei nicht, da kein Kostenaufwand entsteht. Zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt sollten die Niederschriften der Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung und Rechnungen aufbewahrt werden. Die Rechnungen müssen grundsätzlich auf den Eigentümer:in bzw. bei Ehepartner auf den Alleinverdiener bzw. auf die Eltern bei Kindern lauten.

Absetzbar sind:
  • Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Schäden (z.B. Aufräumarbeiten, Anschaffung von Trocknungsgeräten).
  • Reparatur- und Sanierungskosten für Vermögensgegenstände, die für die übliche Lebensführung notwendig sind. Sanierungskosten für Luxusgüter (z.B. Schwimmbäder, Grillplätze) sind nicht absetzbar.
  • Kosten für Ersatzbeschaffungen von durch die Katastrophe zerstörten Gegenständen, sofern diese für die übliche Lebensführung nötig sind. Übersteigende Kosten oder solche für Luxusgüter sind nicht abzugsfähig. Beim PKW kann nur der Zeitwert zum Zeitpunkt der Zerstörung geltend gemacht werden oder maximal 40.000 Euro.
Kosten, die durch Spenden oder Subventionen gedeckt sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Versicherungsentschädigungen mindern ebenfalls die absetzbaren Kosten.

Im betrieblichen Bereich (Betriebsvermögen der Land- und Forstwirtschaft) können bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Buchführung die Aufwendungen für die Aufräumung und entstandene Schäden grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, was den Gewinn und damit die Einkommensteuer verringert.

Gebührenbefreiung:

Für die Ersatzausstellung verlorener oder beschädigter Dokumente, wie Reisepässe oder Führerscheine, entfällt die Gebühr, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres gestellt wird.

Spendenabzug:

Im Falle von Spenden an Hilfsorganisationen können Unternehmen bis zu 10% ihres steuerlichen Gewinns und Privatpersonen bis zu 10% ihres Gesamtbetrags der Einkünfte als steuerliche Sonderausgaben geltend machen. Diese Spenden müssen an begünstigte Einrichtungen gehen, wie beispielsweise die Freiwillige Feuerwehr oder das Rote Kreuz. Die Liste der spendenbegünstigen Einrichtungen befindet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen. Wenn Spenden gleichzeitig eine Werbewirkung für das Unternehmen haben, gibt es keine Begrenzung hinsichtlich der absetzbaren Höhe. Dazu zählen Veröffentlichungen in Medien oder Hinweise auf der Unternehmenswebsite.

Zu beachten ist, dass Spenden über bestimmten Beträgen, d.h. 50.000 Euro an nahe Angehörige oder 15.000 Euro an fremde Personen, dem Finanzamt gemeldet werden müssen (Schenkungsmeldung).

Steuerfreie Zuwendungen:

Spenden (Geld- oder Sachspenden) zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind für den Empfänger steuerfrei. Dies trifft auch für Zuwendungen aus dem Katastrophenfonds zu.

Subventionen:

Es ist wichtig zu unterscheiden, ob die steuerfreien Subventionen für den Erwerb beziehungsweise die Herstellung von Anlagegütern oder für Instandhaltungs- und Reparaturkosten verwendet werden.

Im Falle des Erwerbs oder der Herstellung von Anlagegütern müssen die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die erhaltenen steuerfreien Subventionen und Spenden reduziert werden. Das bedeutet, dass die steuerliche Abschreibung nur von den verringerten Kosten geltend gemacht werden kann.

Wenn die steuerfreien Spenden und Subventionen hingegen für Instandhaltungen und Reparaturen verwendet werden, können die damit verbundenen Kosten als Betriebsausgabe abgesetzt werden, soweit sie die Höhe der steuerfreien Zuwendungen übersteigen.
Diese Vorschriften bieten eine wichtige Unterstützung für Personen und Unternehmen, die von Naturkatastrophen betroffen sind.

Nähere Informationen finden Sie in der Information des BMF vom 14. Juni 2024, 2024-0.445.738:  Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2024 

Weitere Fachinformation

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  • Umsatzgrenze 600.000 Euro beachten
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