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14.01.2022 | von Anton Koller

Stallpflicht bei Geflügel auf Grund von Geflügelpest

Auf Grund mehrerer neuer Fälle von Geflügelpest in Geflügel-Nutztierbeständen bzw. Funden verendeter Wildvögel wurde die Liste der Gemeinden und Bezirke im Risikogebiet mit Wirksamkeit 21. Jänner 2022 erweitert. Eine Übersichtskarte und eine aktuelle Liste der betreffenden Gemeinden bzw. Bezirke finden Sie am Ende des Beitrags.

AMA Legehennen in einem Vogelsicheren Wintergarten.jpg
Bei Geflügelbeständen in den Risikogebieten sind jetzt die Sicherheitsvorschriften bzgl. Geflügelpest einzuhalten. © LK OÖ
Am 25. November wurde in einer Geflügelhaltung in Fischamend (Niederösterreich) Geflügelpest, häufig auch als "Vogelgrippe" bezeichnet, festgestellt. Das für Geflügel hoch infektiöse Virus dürfte über infizierte Zugvögel eingetragen worden sein.
Nachdem auf Grund des Vogelzugs und der Weiterverbreitung über Wildvögel eine Gefährdung insbesonders in den Regionen im Bereich von Seen und Flüssen besteht, wurden vom Gesundheitsministerium Risikogebiete festgelegt, in denen von den Geflügelhaltern besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind.
 

Betriebe mit mehr als 350 Stück Geflügel

Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen zu halten oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.

Betriebe bis zu 350 Stück Geflügel

  • Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten.
  • Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten.
  • Geflügel ist von der Haltung in Ställen jedoch ausgenommen, wenn es
    • durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder 
    • die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
  • Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.

Für alle Geflügelbetriebe gilt:

  • Die Tränkung der Tiere dar nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. 
  • Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel 
    • ein Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 % oder
    • ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als 2 Tage besteht, oder
    • wenn die Sterberate höher als 3 % in einer Woche ist.

Fatale Folgen durch Geflügelpestausbrüche in privaten Geflügelbeständen!

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass manche Geflügelhalter sich der Gefahr, die von deren Haltungen ausgeht, nicht bewusst sind. Natürlich hat das Auftreten der Geflügelpest auch bei Geflügelhaltern mit nur z.B. drei Hühnern fatale Folgen. Nicht der Schaden durch die verendeten drei Hühner sind die fatalen Auswirkungen, sondern die Gefahr, dass diese Haltung z.B. durch Schadnager, Wildvögel und Hauskatzen zum Übertragungsherd für professionelle Geflügelbetriebe im näheren und weiteren Umkreis werden.

So kann letztendlich ein Dreihühnerbetrieb aus falscher Einschätzung des von ihm ausgehenden Gefahrenpotentials des existentielle Ende von Betrieben bedeuten, welche durch die Geflügelhaltung ihren Lebensunterhalt bestreiten.
  • Meldepflicht der Geflügelhaltung von wesentlicher Bedeutung für die Seuchenvorsorge!
    Die Haltung von Geflügel ist nach den Bestimmungen der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung meldepflichtig. Wenn landwirtschaftliche Betriebe ihre Geflügelhaltung in der Tierliste zum Mehrfachantrag angegeben haben, ist die Meldepflicht erfüllt.
    Aber auch private Kleinsthaltungen von wenigen Stück unterliegen dieser Meldepflicht. In diesem Fall ist eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt) erforderlich. Sollten private Geflügelhalter diese Meldung übersehen haben, müssen sie dies rasch nachholen. Bei Neustart einer Geflügelhaltung, egal ob landwirtschaftlich oder privat, ist dies innerhalb von 7 Tagen an die BH zu melden.

    Im Falle des Auftretens der Geflügelpest ist es für die Behörde zur Verhinderung der Seuchenverbreitung von wesentlicher Bedeutung, über die Geflügelhalter in dem Gefahrengebiet informiert zu sein, unabhängig von der Anzahl der haltenden Tiere.
     
  • Kennzeichnung "Freilandeier" trotz Stallpflicht 16 Wochen möglich!
    Aus den Erfahrungen der Stallpflicht der letzten Jahre hat man über die EU Vermarktungsnormen für Eier die Möglichkeit geschaffen, dass auch im Falle einer erforderlichen Stallpflicht Eier von Freilandbetrieben über einen Zeitraum von 16 Wochen weiter als Freilandeier vermarktet werden dürfen.

     
  • Folgende Empfehlungen seitens der QGV sollten idealerweise bereits jetzt zur Vorbeugung einer möglichen Einschleppung des Virus von allen Geflügelhaltern eingehalten werden:
    • Das Füttern der Tiere sollten unbedingt im Stall bzw. so erfolgen, dass Wildvögel keinen Zugang zur Futterstelle haben. - Gefahr der Kontamination des Futters durch infektiösen Wildvogelkot!
    • Das Tränken sollte mit Leitungswasser und ebenfalls im Stall erfolgen
      Oberflächenwasser kann durch infektiösen Wildvogelkot - Wildvögel koten gerne in ihr Badewasser - kontaminiert sein!
    • Futter und Einstreu sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren. Gefahr der Kontamination des Futters und der Einstreu durch infektiösen Wildvogelkot!
    • Die Haltung von Enten und Gänsen sollte getrennt von anderen Geflügel erfolgen. Durch Wassergeflügel besteht die Gefahr, dass infiziertes Wildwassergeflügel angelockt wird und dadurch beim anderen Geflügel die Geflügelpest ausbricht. 
       
  • Diese Maßnahmen sind als wichtige Vorbeugungsmaßnahmen immer einzuhalten:
    • Strikte Trennung  von Straßen- und Stallkleidung - Gefahr der Kontamination durch infektiöse Wildvogelviren!
    • Betreten des Stalles und Auslaufs nicht mit Schuhen, die außerhalb dieser Einrichtungen getragen werden. - Gefahr der Kontamination durch infektiösen Wildvogelkot!
    • Vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Auslaufs/Stalles die Hände waschen. - Gefahr der Kontamination durch infektiöse Wildvogelviren!
    • Tierarzt oder Amtstierarzt, falls ungewöhnlich hohe Sterberaten oder die Tiere krank wirken, informieren.
Eine Liste mit den Bezirken bzw. Gemeinden im Risikogebiet sowie eine Übersichtskarte dazu finden Sie nachstehend als Download.
Detaillierte Hinweise, wie die eine Einschleppung von Krankheiten in Geflügelbestände vermieden werden kann, finden Sie unter dem folgenden Link in der LFI-Broschüre "Biosicherheit Geflügel" Broschüren Biosicherheit

Downloads zum Thema

  • Liste Gemeinden im Sperrgebiet PDF 383,57 kB
  • Link 1_Risikogebiet_20220117_3decba5d7d JPG 108,43 kB
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  • Cover Biosicherheit Geflügel © LK Österreich / LFI Österreich

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Weitere Fachinformation

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