Tierische Nebenprodukte

Unter verarbeiteten tierischen Proteinen versteht man nicht mehr klassisches Tiermehl aus den Tierkörperverwertungsanstalten (TKV). Dies ist weiterhin in der Nutztierfütterung verboten, nur im Heimtierfutter ist es erlaubt. Zugelassen für Nutztiere (Nicht-Wiederkäuer) sind sogenanntes Schweinemehl, Geflügelmehl und Insektenmehl. Dabei ist zu beachten, dass die Tiere nie Mehl der eigenen Spezies erhalten dürften (Intraspeziesverbot). Schweine dürfen also Geflügelmehl fressen, Geflügel darf Schweinemehl erhalten, beide dürfen Insektenmehl bekommen. Die Mehle wird es in Österreich kaum im Handel geben, weil die TKVs derzeit nicht sortenrein arbeiten können.
Meldung bei BH
Will ein Betrieb aber solches Mehl einsetzen und am Betrieb als Komponente füttern, muss dies wie schon beim Fischmehl, der Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden. Dazu gibt es ein Meldeformular. Besser ist aber der Eintrag direkt im Veterinärinformationssystem (VIS). Im Zuge dieser Zulassung verlangt die Veterinärverwaltung, auch die Fischmehlmeldung, die vor Jahren per Meldeformular erledigt wurde, im VIS zu aktualisieren. Dies wird bei Vor-Ort-Kontrollen durch die Amtstierärzte ab Juli 2022 kontrolliert.
Eigenmischer
Die Meldung des Einsatzes von PAPs ist nur zu machen, wenn diese als Komponente im Hofmischer/Mischzug eingesetzt werden. Beim Zukauf von Fertigfutter oder Eiweißkonzentraten, die PAP´s enthalten, ist diese Meldung hinfällig (wie damals beim Fischmehl). Die Komponenten dürfen nur an Nicht-Wiederkäuer verfüttert werden, sind auch Wiederkäuer am Betrieb ist eine strikte Anlagentrennung für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer einzuhalten. Eine Meldung ist dann auch erforderlich.
Genauere Informationen finden Sie in einem Informationsblatt auf lk-online unter "Tiere - Schweine bzw. Geflügel".
Genauere Informationen finden Sie in einem Informationsblatt auf lk-online unter "Tiere - Schweine bzw. Geflügel".