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Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der GAP 23-27

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08.02.2023 | von Dipl.-Ing. Thomas Weber - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Seit 2023 können Flächen unter Photovoltaik-Anlagen förderfähig beantragt werden, wenn sie landwirtschaftlich genutzt werden und sich in der eigenen Verfügungsgewalt befinden.

Photovoltaik mit Blumen © Andreas Siimon
Ab 2023 können Flächen unter PV-Anlagen im MFA förderfähig beantragt werde, wenn sie auch tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden. Es gilt jedoch abweichende Regelungen in Steuerrecht und Erneuerbaren-Ausbau Gesetz zu beachten. © Andreas Siimon
In der vergangenen GAP-Periode waren auf Flächen mit Photovoltaik(PV)-Anlagen nur jene Teile im Mehrfachantrag (MFA) beantragbar, welche sich zwischen den Modulen befanden und ortsüblich bewirtschaftet wurden. Ab heuer erfolgt eine Ausweitung der Beantragungsmöglichkeit auf Flächen unter den PV-Anlagen, wenn nachfolgende Bedingungen eingehalten werden.

Verfügungsgewalt sichergestellt

Wie bei allen anderen förderfähigen Flächen gilt auch bei landwirtschaftlichen Flächen mit PV-Anlagen, dass der/die Antragsteller:in die Verfügungsgewalt über die zu beantragende Fläche besitzen muss. Die Verfügungsgewalt ist bei Regelungen/Verträgen mit Anlagenerbauer:innen/-betreiber:innen im Einzelfall zu prüfen. Die Verfügungsgewalt über die Fläche muss mit Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres sichergestellt sein.

Die Kriterien zur Beurteilung sind:
  • Fläche im Eigentum des/der Antragsteller:in oder rechtliche Befugnis zur Nutzung
  • möglichst uneingeschränkte Bewirtschaftung/Nutzung der Fläche (Selbstständigkeit, Entscheidungsbefugnis, Gefahr und Risiko, …)
  • keine Einschränkung bezüglich Befahrung/Zugang zu der Fläche
  • jährliche ortsübliche und tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung

Ortsübliche landwirtschaftliche Nutzung

Flächen zwischen wie auch unter den Modulen sind förderfähig, wenn eine jährliche ortsübliche landwirtschaftliche Nutzung (z.B. Mahd, Beweidung, Ernte, Drusch) erfolgt. Hierbei ist zu beachten, dass bei bestehenden Anlagen ein Referenzänderungsantrag notwendig sein wird, um bisher herausdigitalisierte Flächen in die Referenz aufzunehmen. Im Rahmen des Referenzänderungsantrages muss die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche durch Unterlagen (Verträge, Pläne, Skizzen, Fotos, Bestätigungen, …) nachgewiesen werden. Sowohl für Flächen unter als auch zwischen PV-Anlagen gilt jedoch, dass Stilllegungsflächen, die nur gepflegt (z.B. gehäckselt) werden, weiterhin keine förderfähige Fläche darstellen. Dazu zählen z.B. Grünbrachen und Grünlandbrachen mit/ohne Codierung im MFA. Grund für den Ausschluss ist, dass auf solchen Flächen der Hauptzweck die Stromproduktion ist und die Pflege dazu dient, diesen Hauptzweck aufrecht zu erhalten.

Nicht beantragbare Flächenteile

Neben den zuvor angeführten Stilllegungsflächen sind ungenutzte Bereiche, also im Boden verankerte Elemente (Stützen, Sockel, etc.) von PV-Anlagen sowie "verbaute" Elemente (Wege, Transformator, geschotterte Bereiche, etc.) nicht förderfähig und heraus zu digitalisieren. Hierbei empfiehlt es sich, vorsichtshalber einen Streifen bspw. im Ausmaß von jeweils 0,5 m links und rechts der Verankerungselemente heraus zu digitalisieren, da in diesem Bereich eine entsprechende landwirtschaftliche Bewirtschaftung in der Regel nicht möglich ist (z.B. beschränkter Zugang) und somit Schäden an den PV-Anlagen vermieden werden können.

Unterschiede zu Steuerrecht und Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Die zuvor dargestellten Möglichkeiten beziehen sich ausschließlich auf die Förderfähigkeit von landwirtschaftlichen Flächen, auf denen PV-Anlagen stehen. Darüber hinaus sind bestehende sowie geplante PV-Anlagen vor dem Hintergrund des Steuerrechts sowie des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes gesondert zu beurteilen. Im Steuerrecht ist bei der Überlassung landwirtschaftlicher Flächen für den Betrieb einer PV-Anlage zu prüfen, ob es sich nach wie vor um "landwirtschaftliches Betriebsvermögen" handelt und die Einkünfte demnach noch solche aus Land- und Forstwirtschaft sind. Kriterien sind unter anderem Abstand und Höhe der Module oder die Modulfläche, auch die Anzahl der gehaltenen Tiere (z.B. bei Geflügelweide) ist relevant. Diese Einordnung der Flächen hat auch Konsequenzen auf die Höhe von Grundsteuer und Grunderwerbsteuer - vor allem bei Übergabeverträgen ein wesentlicher Kostenpunkt. Im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz bzw. der EAG-Investitionszuschüsse-Verordnung Strom gelten andere Kriterien für PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen, die zu Zu- und Abschlägen bei Investitionszuschüssen führen. Bei "landwirtschaftlicher Hauptnutzung", gleichmäßiger Verteilung der Module sowie einer Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen war bisher kein Abschlag vorgesehen, Anlagen mit vertikalen Modulen bzw. hoch aufgeständerten Modulen werden zudem zusätzlich unterstützt.

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  • Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der GAP 23-27

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