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14.03.2023 | von DI Christian Emsenhuber

Pflanzenschutzmittel: Lagern und entsorgen Sie korrekt?

Lagern meine Pflanzenschutzmittel noch dem Gesetz entsprechend? Gibt es Produkte im Lager, die nicht mehr zugelassen und fachgerecht zu entsorgen sind? Auf diese Fragen gibt der folgende Beitrag Antwort.

Pflanzenschutzmittellager kontrollieren!.jpg
Die Auffangkapazität des „flüssigkeitsdichten, wannenförmigen Bodens“ sollte zumindest 20 bis 30 Prozent der Flüssigformulierungen betragen. © Christian Emsenhuber/LK Niederösterreich

Aufgeräumt in die neue Saison

Mit dem bevorstehenden Bezug von Pflanzenschutzmitteln ist auch ein guter Zeitpunkt, die Pflanzenschutzmittellagerung auf ihre Gesetzeskonformität zu prüfen. Gesetzliche Mindeststandards und Empfehlungen bilden hier den Rahmen. Auch die Lagerbestände sollte man regelmäßig kontrollieren, um allfällige nicht mehr zur Anwendung zugelassene Produkte fachgerecht zu entsorgen.
Richtige Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln
© RWA

Entsorgen von Pflanzenschutzmitteln

Pflanzenschutzmittel und deren Restmengen sind entsprechend zu entsorgen, sofern sie nicht mehr gebraucht werden oder nicht mehr verwendet werden dürfen und auch nicht an den Abgeber zurückgegeben werden. In der Praxis werden zum Teil von den Entsorgungseinrichtungen leider keine Entsorgungsnachweise ausgestellt. In diesem Fall ist eine eigenständige Dokumentation der Entsorgung sinnvoll. Eine allgemeine Nachweispflicht bei Pflanzenschutzmittelentsorgungen ist grundsätzlich nicht notwendig.

Mindestkriterien für die sachgerechte Lagerung

Für Pflanzenschutzmittel ohne besondere Kennzeichnung gelten im Wesentlichen drei wichtige Punkte:
  1. Die Lagerung muss in der verschlossenen und unbeschädigten Originalverpackung erfolgen. Ein Umfüllen der Präparate in andere Gebinde ist verboten! Dass dies in manchen Fällen bei festen Formulierungstypen von Pflanzenschutzmitteln eine Herausforderung sein kann, zeigt die Praxis immer wieder. Da ein Umfüllen nicht gestattet ist, gibt man angebrochene, nicht mehr richtig verschließbare Originalverpackungen, am besten möglichst gut verschlossen in einen Überbehälter. Somit kann zumindest ein unbeabsichtigtes Austreten verhindert werden.   
  2. Allfällige Beipacktexte sind zusammen mit den Präparaten zu lagern und es muss eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorhanden sein.
  3. Unbefugte dürfen keinen Zutritt oder Zugriff zum Lager haben - es muss daher versperrt sein.

Zusatzbestimmungen sollte man einhalten

Laut NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz (NÖ PSMG) gelten für sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Pflanzenschutzmittel erweiterte Bestimmungen. Gemäß der neuen GHS-Kennzeichnung entspricht dies den Zeichen für akut toxisch, explosiv, entzündend wirkend und entzündbar. Speziell Insektizide sind zum Teil in diese Kategorien eingestuft. Das eine oder andere Produkt dieser Kategorien ist in den meisten Pflanzenschutzmittellagern zu finden, weshalb eine Einhaltung dieser Zusatzbestimmung allgemein Sinn macht.

Weitere Anforderungen

Neben den aufgelisteten Mindestanforderungen sind im Gesetz für speziell gekennzeichnete Präparate noch folgende Punkte zu beachten:

Schränke und Container
  • aus unbrennbarem Material
  • mit flüssigkeitsdichter Auffangwanne ausgestattet oder mit entsprechenden Einlegeböden
  • ausreichende Be- und Entlüftung, zum Beispiel über Belüftungsschlitze
Lagerräume
  • brandbeständige Bauweise (EI90) mit brandhemmender Tür (T30)
  • mit flüssigkeitsdichtem, wannenförmigem Boden ausgestattet
  • ausreichende Be- und Entlüftung
Egal ob Lagerraum, Schrank oder Container, Unbefugte dürfen keinen Zutritt zum Lager haben. Halten Sie das Lager daher versperrt.

Lagerräume und Schränke kennzeichnen

Gibt es Fremdarbeitskräfte am Betrieb sind zusätzliche Auflagen einzuhalten. Aufgrund des Arbeitnehmerschutzes gemäß der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung sind Lagerräume und -schränke für Pflanzenschutzmittel, die den speziellen Lagerbestimmungen unterliegen, mit einem Warnzeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" zu kennzeichnen. Die Beschilderung erhält man bei der Sicherheitsberatung der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS). Der Aufkleber ist mit einem rot umrandeten Totenkopf sowie mit der Telefonnummer der Vergiftungszentrale versehen. Außerdem muss ein Handfeuerlöscher (6 kg ABC) bereitgehalten werden.

Lager, in denen Gifte aufbewahrt werden, müssen an einer gut sichtbaren Stelle die Rufnummer der Vergiftungszentrale - T +43 1 406 43 43 - aufweisen. Diese sollte auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon angebracht werden.

Mit Kontrolle auf Nummer sicher gehen

Kontrollieren Sie Ihr Lager mithilfe des österreichischen Pflanzenschutzmittelregisters. Präparate darf man nach Zulassungsende nur bis zum Ende der Aufbrauchfrist am Betrieb lagern. Die Anforderungen an eine sachgerechte Lagerung sind im NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz geregelt. Jegliches Gefahrgut und somit auch Pflanzenschutzmittel verfügen über ein individuelles Sicherheitsdatenblatt, wobei es sich nicht um die auf der Verpackung angeführten Produktinformationen handelt. Bei einem Unfall oder einer Kontrolle muss man Zugriff auf das jeweils aktuelle Sicherheitsdatenblatt haben. Dieses kann man ausgedruckt oder in digitaler Form bereithalten. Eine gute Praxislösung ist es, die Sicherheitsdatenblätter unter docs.lagerhaus.at/sdb abzurufen, wo diese auch entsprechend aktuell gehalten werden.
Icon Pflanzenschutz.jpg
© Eva Kail/LK Niederösterreich

Tipps zur Lagerung

  • Die Auffangkapazität des "flüssigkeitsdichten, wannenförmigen Bodens" sollte zumindest 20 - 30% der Flüssigformulierungen betragen. Für besonders gekennzeichnete Präparate kann diese Anforderung auch mit einer chemikalienbeständigen Kunststoffwanne, in die man die Mittel hineinstellt, erfüllt werden.
  • Werden viele Flüssigformulierungen aufbewahrt, ist eine höhere Auffangkapazität empfehlenswert.
  • Nach Möglichkeit sollte man Trockenformulierungen oben und Flüssigformulierungen unten lagern. Im Falle eines Auslaufens flüssiger Mittel kann die Kontamination möglichst geringgehalten werden.
  • Eine ausreichende Be- und Entlüftung eines Lagerraumes ist üblicherweise durch Öffnungen oder Rohre mit 15 x 15 bis 20 x 20 cm möglich. Lagerschränke sollen Lüftungsschlitze aufweisen.
  • Die SVS rät: Bewahren Sie Ihre persönliche Schutzausrüstung nach Möglichkeit nicht direkt im Lager sondern am Ort der Verwendung auf, wie zum Beispiel am Abmisch- und Befüllplatz.
  • Originalverpackungen und Beipacktexte enthalten stets Sicherheitshinweise. Diese sind unabhängig von den gesetzlichen Mindestanforderungen unbedingt einzuhalten.
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