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17.05.2022 | von Rechtsabteilung LK OÖ

Patientenverfügung und Voraussetzungen

Eine Patientenverfügung ermöglicht, künftige medizinische Behandlungen abzulehnen, falls man zu diesem Zeitpunkt nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.

Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden sollte stets eine Hinweiskarte mitgeführt werden. © LK OÖ/Perner
Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden sollte stets eine Hinweiskarte mitgeführt werden. © LK OÖ/Perner
Eine beachtliche Patientenverfügung, die etwas allgemeiner gehalten ist, ist eine Orientierungshilfe für Ärzte und Pflegepersonal. Eine verbindliche Patientenverfügung ist sehr konkret und eignet sich in der Regel nur für Personen mit einer Grunderkrankung, da die abgelehnten Maßnahmen sehr konkret beschrieben werden müssen.

Der Patient kann sich bei der Errichtung einer Patientenverfügung nicht vertreten lassen, das heißt es kann nur er selbst - nicht jedoch z.B. ein Sachwalter - die Patientenverfügung errichten. Solange der Patient jedoch einsichts- und urteilsfähig ist, ist die Verfügung unbeachtlich und es entscheidet der Patient selbst.
Mit einer verbindlichen Patientenverfügung kann angeordnet werden, dass
  • man nicht wiederbelebt werden darf
  • keine künstliche Ernährung erfolgen darf
  • keine Bluttransfusionen (bzw. Fremdbluttransfusionen) erfolgen dürfen
  • keine persönlichkeitsverändernden Medikamente verabreicht werden dürfen
  • die Durchführung von Intensivbehandlungen (Stichwort "Hängen an Schläuchen") abgelehnt wird.
Wenn die notwendigen Formvoraussetzungen erfüllt sind, müssen sich die behandelnden Ärzte (sofern sie von der Verfügung Kenntnis haben) an diese Anordnungen halten. Durch die Verfügung sind die Behandlungswünsche fixiert.
Zum Ausfüllen einer verbindlichen Patientenverfügung muss ein Arzt beigezogen werden. © LK OÖ/Perner
Zum Ausfüllen einer verbindlichen Patientenverfügung muss ein Arzt beigezogen werden. © LK OÖ/Perner
Damit eine derartige verbindliche Patientenverfügung errichtet werden kann, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
  • Aufkärung durch einen Arzt
  • Errichtung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Mitarbeitern der Patientenanwaltschaft
  • Die Verfügung muss ganz konkret formuliert sein
  • Volle geistige Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung. Dazu kommen allgemeine Anforderungen, die bei jeder Patientenverfügung vorliegen müssen, um überhaupt von einer Patientenverfügung sprechen zu können.
  • Gleichgebliebener Stand der medizinischen Wissenschaft gegenüber dem Zeitpunkt der Errichtung.
  • Der Inhalt der Patientenverfügung muss strafrechtlich erlaubt sein.
Wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Patientenverfügung nicht zwingend verbindlich.
Verbindliche Patientenverfügungen verlieren nach spätesten fünf Jahren ihre Verbindlichkeit. Sie können aber nach neuerlicher ärztlicher Aufklärung verlängert werden.

Eine beachtliche Patientenverfügung dient als Unterstützung, wenn es darum geht den Patientenwillen zu ermitteln. Mediziner müssen diese Verfügung bei ihren Entscheidungen miteinbeziehen. Sie sind aber nicht unter allen Umständen daran gebunden.

Ärzte erfahren entweder durch die Krankengeschichte (Arztbriefe etc.) von der Patientenverfügung, oder diese wird ihnen von Angehörigen, Sachwaltern etc. vorgelegt.

Jede Patientenverfügung kann aber auch auf Wunsch im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats/der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden, wo sie für Ärzte abrufbar ist.

Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, sollte immer eine Hinweiskarte mitgeführt werden, in welcher vermerkt ist, dass eine Patientenverfügung vorliegt und wer darüber Bescheid weiß. Diese Vertrauensperson kann im Notfall sofort kontaktiert werden und die Verfügung den Ärzten übermitteln.
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