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29.09.2022 | von Ing. Oliver Bernhauser

Neue Vorschriften für Japanwachteln

Die Novelle des Tierschutzgesetzes bringt auch für Geflügelhalter einige Neuerungen mit sich. Erstmals wurden auch Bestimmungen für Japanwachteln aufgesetzt. Worauf ist also künftig bei deren Haltung zu achten? Hier ein Überblick.

Neue Bestimmungen für die Haltung von Japanwachteln
Die Mindestgröße einer Haltungseinrichtung für Japanwachteln hat 5.000 cm² zu betragen. © Sergey Goruppa/Stock.adobe.com

Verbot der Käfighaltung

Die Käfighaltung von Japanwachteln wird mit 1. Jänner 2031 verboten. Dieses Verbot und die neuen Bestimmungen für Gebäude und Stalleinrichtungen gelten für neu- und umgebaute Anlagen und Haltungseinrichtungen bereits ab 1. Jänner 2023.

Erstmalig detaillierte Haltungsbestimmungen

Jedem Tier muss ab einem Alter von sechs Wochen mindestens 450 Quadratzentimeter begehbare Fläche zur Verfügung stehen. Die Mindestgröße einer Haltungseinrichtung hat 5.000 Quadratzentimeter zu betragen. Das Gehege muss auf jeder Haltungsebene mindestens 40 Zentimeter hoch sein. Ausgenommen sind die Bereiche unter Aufstiegshilfen in die nächste Ebene, sofern diese vollständig begehbar sind.

Gitteranteil am Boden maximal 55%

Mindestens 45% der Fläche müssen mit einem geschlossenen Boden und Einstreu, zum Beispiel mit Spreu oder Sägemehl, ausgeführt sein. Die Einstreu muss durch geeignete Maßnahmen trocken und sauber gehalten werden. Bei Gitterböden sind Gitter mit einer Maschenweite von zwölf mal zwölf Millimetern für erwachsene Japanwachteln und von acht mal acht Millimetern für Küken zu verwenden. Der Gitteranteil des Bodens darf maximal 55% betragen.

Beschäftigung und Unterschlupf

In jedem Japanwachtelgehege müssen Futter- und Tränkevorrichtungen, Unterschlupf und Staubbad gegeben sein. Legehennen müssen die Möglichkeit zu einer ungestörten Eiablage haben. Als Rückzugsmöglichkeit ist ein Unterschlupf einzurichten. Bei Systemen mit zwei Etagen kann die untere Ebene als Unterschlupf angerechnet werden, wenn die obere Etage einen planen, undurchlässigen Boden aufweist. Picksteine oder ähnliche Materialien, die dazu geeignet sind, den Schnabel abzuwetzen, müssen den Tieren angeboten werden.

Regelungen für Stallklima, Licht, Ernährung und Betreuung

Japanwachteln brauchen Schutz vor extremen Temperaturen, Nässe und Wind. Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und belüftet werden, dass ein den Ansprüchen der Tiere angemessenes Klima erreicht wird. Bei Neu- und Umbauten muss der Wachtelstall durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke muss im Bereich der Tiere mindestens 20 Lux betragen, wobei auf eine "flimmerfreie“ Beleuchtung zu achten ist. Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Intermittierende Lichtprogramme sind unzulässig. Die Staubbelastung im Wachtelstall muss durch gute Belüftung und regelmäßige Reinigung gering gehalten werden. Wachteln müssen ständig Gelegenheit haben, Wasser aufzunehmen. Unverträgliche Tiere darf man nicht in der gleichen Gruppe halten.
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Tierschutzgesetz: Neuerungen für Geflügelhalter

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Weitere Fachinformation

  • Geflügelpest: Sperr- und Überwachungszonen mit 6. März aufgehoben
  • Informationen für Biobetriebe zum Tierzukauf bei konventionellen Küken - Bestätigungen im VIS
  • Geflügelpest - weiterer Fall im Bezirk Braunau festgestellt
  • Geflügelpest: Herausforderung für Mobilställe und Betriebe mit geringer Tieranzahl
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Neue Bestimmungen für die Haltung von Japanwachteln
Die Mindestgröße einer Haltungseinrichtung für Japanwachteln hat 5.000 cm² zu betragen. © Sergey Goruppa/Stock.adobe.com