LK Österreich begrüßt Hauptfeststellung der Einheitswerte 2023
„Als Landwirtschaftskammer begrüßen wir die Hauptfeststellung der Einheitswerte 2023, weil damit die Bemessungsgrundlagen für diverse Steuern und Abgaben aktualisiert werden. Gleichzeitig wird damit das bewährte System der Pauschalierung auf rechtlich festem Boden verankert. Für viele kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann damit ein einfaches, bewährtes und auch für die Finanzämter administrierbares System fortgeführt werden. Überbordende Bürokratie, die mehr kostet als nützt, wird dadurch weiterhin vermieden“, betont der Generalsekretär der Landwirtschaftskammer Österreich (LKÖ), Ferdinand Lembacher anlässlich des heutigen Beschlusses der Änderung des Bewertungs- und Bodenschätzungsgesetzes im Ministerrat.
Konzentration auf klimatische Veränderungen
„Weil es seit der letzten Hauptfeststellung bei vielen Ertragsbedingungen, wie etwa den Bodenverhältnissen, keine nennenswerten Veränderungen gegeben hat, soll sich die Bewertung 2023 auf die Aktualisierung der klimatischen Verhältnisse konzentrieren. Die bei den aktuellen Einheitswerten zugrunde gelegten regionalen Klimadaten sind teilweise weit zurückliegend. Die Hauptfeststellung 2023 soll möglichst aktuelle Klimadaten berücksichtigen und die Effekte des Klimawandels, wie Hitze oder Trockenperioden, besser abbilden“, erklärt Lembacher.
„Die Hauptfeststellung der Einheitswerte dient nicht – wie in verschiedenen Medien fälschlicherweise dargestellt – dazu, die Bauerneinkommen zur Ermittlung der Steuerschuld nicht mehr zu eruieren. Vielmehr gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, die Einheitswerte in regelmäßigen Abständen, nämlich neun Jahren, den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Die Hauptfeststellung 2023 ist daher nicht mehr und nicht weniger als die Umsetzung dieser Vorgabe“, so der LKÖ-Generalsekretär. Auch ab 2032 wird die Neubewertung keineswegs abgeschafft, sondern auf ein laufendes System umgestellt.
„Die Hauptfeststellung der Einheitswerte dient nicht – wie in verschiedenen Medien fälschlicherweise dargestellt – dazu, die Bauerneinkommen zur Ermittlung der Steuerschuld nicht mehr zu eruieren. Vielmehr gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, die Einheitswerte in regelmäßigen Abständen, nämlich neun Jahren, den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Die Hauptfeststellung 2023 ist daher nicht mehr und nicht weniger als die Umsetzung dieser Vorgabe“, so der LKÖ-Generalsekretär. Auch ab 2032 wird die Neubewertung keineswegs abgeschafft, sondern auf ein laufendes System umgestellt.
Einheitswert als Grundlage für viele Steuern und Abgaben
Der sogenannte Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bildet die Grundlage für eine Vielzahl an Steuern und Abgaben. Dazu zählen Grundsteuer, Grundsteuerzuschläge, wie z.B. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Einkommensteuer bei vollpauschalierten Betrieben, Beiträge zur bäuerlichen Sozialversicherung, Grunderwerbsteuer bei bäuerlichen Betriebsübergaben, Kirchenbeitrag und vieles mehr. Er ist die vereinfachte Abbildung der Einkommensmöglichkeiten eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Bis zu einer Einheitswertgrenze von 75.000,- Euro kann dieser als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer herangezogen werden. Betriebe mit größerem Einheitswert müssen schon jetzt Einnahmen dokumentieren, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen oder auch einen Bilanzgewinn durch Buchhaltung ermitteln. (Schluss)