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Gesetzliche Änderungen bei Getreidebrennrecht und Entnahme von Betriebsgebäuden

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13.07.2023 | von Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ

Das Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde in National- und Bundesrat beschlossen. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt bleibt noch abzuwarten. Das Gesetz bringt auf Nachdruck der LK Oberösterreich und der LKÖ eine gesetzliche Lösung für die Getreidebrenner: Einige Betriebe waren aufgrund der seit 1. Jänner 2022 geltenden Rechtslage nicht mehr berechtigt, Alkohol aus Getreide unter Abfindung herzustellen. Außerdem beinhaltet das Gesetz eine Erleichterung zur außerbetrieblichen Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden.

Getreidefeld Juli 2023 by Sieglinde Jell-Anreiter.jpg © Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ
Abgabenänderungsgesetz 2023 beschlossen © Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ

Getreidebrennrecht

Jene Verfügungsberechtigten, die vor dem 1. Jänner 2022 aufgrund der geltenden gesetzlichen Vorgaben zulässigerweise Alkohol aus Getreide unter Abfindung hergestellt haben oder dazu berechtigt waren, können nun auch nach dem 1. Jänner 2022 (weiterhin) Alkohol aus Getreide unter Abfindung produzieren, auch wenn deren Betrieb nicht im gesetzlich definierten Berggebiet liegt. Die entscheidende Voraussetzung - dass dem Betriebsinhaber nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen - bleibt dabei gleich.

Beachte

An der seit 1. Jänner 2022 geltenden Hausbrandregelung hat sich dadurch nichts geändert. Die Herstellung von steuerfreiem Hausbrand ist nur mehr aus selbstgewonnenen Obststoffen und Beeren möglich, jedoch nicht aus wildwachsenden Beeren und Wurzeln, Produkten, die bei der Verarbeitung anfallen, Getreide, Halmrüben sowie aus Obstwein, Wein und Most. Weiters darf der steuerfrei hergestellte Hausbrand nicht mehr entgeltlich an Dritte weitergegeben (verkauft) werden.

Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen

Nach bisheriger Rechtslage war bei der Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen eine Entnahmebesteuerung durchzuführen. Bislang betrieblich genutzte, aber für den Betrieb nicht mehr benötigte Gebäude blieben - trotz Leerstands - häufig im Betriebsvermögen, um eine mögliche hohe Steuerbelastung zu vermeiden. Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen soll nunmehr - wie bereits bei Grund und Boden - steuerneutral zum Buchwert statt zum Teilwert erfolgen. Diese steuerliche Erleichterung für die außerbetriebliche Nutzung leerstehender Betriebsgebäude (z.B. für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung) erscheint als ein wesentlicher Beitrag, um in Österreich dem hohen Flächenverbrauch entgegenzuwirken. Bei einer späteren Veräußerung kann es zu einer Versteuerung der stillen Reserven kommen. In bestimmten Fällen ist sogar eine freiwillige Option in eine Besteuerung sinnvoll.
Die neue Rechtslage gilt für Entnahmen seit 1. Juli 2023.

Beachte

Wird die außeragrarische Nutzung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden überlegt (z.B. für Vermietungen), empfiehlt sich jedenfalls eine vorherige Abklärung der steuerlichen Auswirkungen mit einem Steuerberater!
Außerdem sind diese Gebäudeteile (Gebäude) aufgrund der Nutzungsänderung dem Grundvermögen und nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.

Links zum Thema

  • Alkoholsteuergesetz: Besteuerung der landwirtschaftlichen Abfindungsbrennerei
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Waldverkauf: Welche Steuern fallen an?

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