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Entlastungsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft auf einen Blick

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28.08.2023 | von Dipl.-Ing. Thomas Weber - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

In den vergangenen Monaten hat die Bundesregierung ein umfassendes Entlastungspaket zur Abfederung der Folgen der Teuerung geschnürt, so auch für die Land- und Forstwirtschaft. Nachstehend erfolgt ein kompakter Überblick über die fünf land- und forstwirtschaftlichen Entlastungsmaßnahmen:

Traktor beim Mähen © Mirko Fabian
© Mirko Fabian

Versorgungssicherungspaket als Unterstützung für gestiegene Produktionskosten

Anspruchsberechtigte: Alle Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die 2022 einen Mehrfachantrag (MFA) abgegeben haben, sind anspruchsberechtigt. Begünstigte der außergewöhnlichen Anpassungshilfe können hinsichtlich ihrer Gewächshausfläche nicht berücksichtigt werden.

Mittelumfang: 110 Mio. Euro aus nationalen Mitteln, wovon 80 Mio. Euro flächenbezogen und 30 Mio. Euro tierbezogen ausbezahlt werden.

Inhalt: Teilweise Abgeltung erhöhter Produktionskosten (z.B.: Treibstoff, Dünger, Pflanzenschutz, Futtermittel) auf Basis des durchschnittlichen Gasölverbrauchs in Liter je Hektar differenziert nach der Bewirtschaftungsart sowie auf Basis der Anzahl an Großvieheinheiten (GVE) am Betrieb (siehe nachstehende Tabelle). Ermittelte Gesamtbeträge unter 50 Euro werden nicht ausbezahlt.

Abwicklung: Die Beantragung erfolgt automatisch anhand der mit dem MFA für das Antragsjahr 2022 beantragten und beihilfefähigen Flächen und GVE.

Auszahlung: Die Auszahlung erfolgte am 21. Dezember 2022.

Abgeltungssätze für Teuerungsausgleich

Flächenbezogene Abgeltung Euro/ha
Ackerflächen 29,30
Zuschlag Hackfrüchte (exkl. Körnermais), Feldgemüse, Gemüse im Freiland (Gartenbaukulturen, Blumen unnd Zierpflanzen im Freiland, Erdbeeren) 22,60
Zuschlag Feldfutterbau (inkl. Silo- und Grünmais) 16,80
Weingärten, Obstanlagen, Sonstige Dauerkulturen (Holunder), Reb- und Baumschulen 82,50
Mähwiesen, -weiden mit mindestens zwei Nutzungen 38,60
Einmähdige Wiesen, Kulturweiden 16,20
Almen, Bergmähder, Hutweiden, Streuwiesen, Grünlandbrache 5,10
Tierbezogene Abgeltung Euro/GVE
Am Betrieb gehaltene Tiere 14,00
Bei der Abgeltung im Rahmen des Teuerungsausgleichs darf es zu keiner Überschreitung des beihilferechtlichen Höchstbetrages des Befristeten Krisenrahmens in Höhe von 62.000 Euro je Betrieb kommen.

Temporäre Agrardieselrückvergütung für 2022

Anspruchsberechtigte: Alle Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind anspruchsberechtigt.

Mittelumfang: 30 Mio. Euro.

Inhalt: Pauschale Steuerrefundierung in Höhe von 0,07 Euro je Liter auf Basis des durchschnittlichen Gasölverbrauchs in Liter je Hektar ermittelter Fläche differenziert nach der Bewirtschaftungsart (siehe nachstehende Tabelle).

Abwicklung: Der Antrag auf Vergütung musste von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen einer Korrektur des MFAs 2022 zwischen 3.11.2022 und 31.12.2022 an die AMA gestellt werden. Die Forstflächen mussten hierbei jedenfalls aktiv angegeben werden. Ermittelte Gesamtbeträge unter 50 Euro werden nicht ausbezahlt. Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Vergütung sind zehn Jahre aufzubewahren. Reine Forstbetriebe, die bis dato keine Ausgleichszahlungen mittels MFA beantragt haben, mussten sich im Vorfeld zur Beantragungsmöglichkeit bei Ihrer Bezirksbauernkammer registrieren lassen (Stammdatenanlage). Erst nach Freischaltung dieser Stammdaten war eine Beantragung der temporären Agrardieselrückvergütung für das Jahr 2022 für reine Forstbetriebe möglich. Ein bis zu zweiwöchiger zeitlicher Puffer zwischen Registrierung und Beantragung war für die Freischaltung zu berücksichtigen. Auch landwirtschaftliche Betriebe, die keinen MFA 2022 abgegeben haben, konnten durch Nachreichung eines MFA 2022 die Vergütung beantragen, mussten dabei jedoch all ihre Flächen entsprechend INVEKOS-Vorgaben digitalisieren.

Auszahlung: Die Auszahlung erfolgt am 30. August 2023 durch das Zollamt Österreich.

Rückvergütung CO2 - Bepreisung im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform

Anspruchsberechtigte: Alle Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind anspruchsberechtigt.

Mittelumfang: 15 Mio. Euro für das Jahr 2022 mit jährlicher Steigerung bis auf 45 Mio. Euro im Jahr 2025.

Inhalt: Pauschale Steuerbegünstigung in Höhe von
  • 2,25 Cent je Liter im Jahr 2022,
  • 9,75 Cent je Liter im Jahr 2023,
  • 13,5 Cent je Liter im Jahr 2024 und
  • 16,5 Cent je Liter im Jahr 2025 auf Basis des durchschnittlichen Gasölverbrauchs in Liter je Hektar differenziert nach der Bewirtschaftungsart (siehe nachstehende Tabelle).
Abwicklung: Der Antrag auf die Rückvergütung der CO2 - Bepreisung ist jährlich im Rahmen des MFAs an die AMA zu stellen. Für das Jahr 2022 war jedoch zwischen 3.11.2022 und 31.12.2022 eine Korrektur zum MFA 2022 notwendig. Ab dem MFA 2023 ist eine Antragstellung (inkl. Digitalisierung und Attributierung der Flächen) bis 15.04. des jeweiligen Jahres notwendig.

Auszahlung: Die Auszahlung für 2022 erfolgt im Herbst/Winter 2023 und für die Folgejahre voraussichtlich jeweils mit Juni des darauffolgenden Jahres.

Ermittelter durchschnittlicher Gasölverbrauch als Abrechnungsgrundlage

  Rückvergütung CO2-Bepreisung
Betrachtungszeitraum
12 Monate
Temporäre Agrardieselrückvergütung
Betrachtungszeitraum
14 Monate
1. Mai 2022 - 30. Juni 2023
Bewirtschaftungsart Gasölverbrauch Liter/ha Gasölverbrauch Liter/ha
Ackerflächen 110 128
Zuschlag Hackfrüchte (exkl. Körnermais), Feldgemüse, Gemüse im Freiland (Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Erdbeeren) 85 100
Zuschlag Feldfutterbau (inkl. Silo- und Grünmais) 63 74
Weingärten, Obstanlagen, Sonstige Dauerkulturen (Holunder), Reb- und Baumschulen 310 362
Mähwiesen, -weiden mit mindestens zwei Nutzungen 145 169
Einmähdige Wiesen, Kulturweiden 61 72
Almen, Bergmähder, Hutweiden, Streuwiesen, Grünlandbrache 19 22
Fortstwirtschaftlich genutzte Flächen 12 14
Der Gasölverbrauch für die temporäre Agrardieselrückvergütung ergibt sich durch die Hochrechnung des zwölfmonatigen Betrachtungszeitraums für die Rückvergütung der CO2 - Bepreisung auf 14 Monate.

Außergewöhnliche Anpassungshilfe für den geschützten Anbau

Anspruchsberechtigte: Betriebe mit geschütztem Anbau von Obst, Gemüse, Schnittblumen und Zierpflanzen, Pilzproduktion, Microgreens und Algen ab 200 m² Bodenfläche, sind anspruchsberechtigt.

Mittelumfang: 9 Mio. Euro aus EU-Mitteln.

Inhalt: Unterstützung aufgrund des Anstiegs der Energie- und Produktionskosten.

Abwicklung: Die Beantragung erfolgte automatisch auf Grundlage der bestehenden Agrarmarketingbeitragspflicht und des dort als beitragspflichtig gemeldeten Ausmaßes der Gewächshäuser. Betriebe, die nicht agrarmarketingbeitragspflichtig sind und eine Bodenfläche von mindestens 200 m² aktiv bewirtschaften, konnten bis 15. Juli 2022 einen Antrag bei der AMA stellen.

Auszahlung: Die Auszahlung erfolgte am 28. September 2022.

Stromkostenzuschuss Landwirtschaft – Stufe 1 Pauschalmodell

Anspruchsberechtigte: Alle Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die laut MFA 2022 entweder mindestens 3 GVE (laut Stichtagstierliste vom 01.04.2022 oder Durchschnittstierliste für 2022) halten oder zum Zeitpunkt der Abgabe des MFAs insgesamt mindestens 0,5 Hektar Flächen im geschützten Anbau (unabhängig von Nutzungsart A oder GA) oder 1 Hektar Dauer-/Spezialkulturen (z.B. Obst, Hopfen, Wein) oder 1,5 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, sind anspruchsberechtigt.

Mittelumfang: 120 Millionen Euro (insgesamt für Stufe 1 und Stufe 2 gemeinsam).

Inhalt: Pauschaler Zuschuss in der Höhe von 10,4 Euro/kWh auf Basis des durchschnittlichen Stromverbrauchs je Bewirtschaftungseinheit (siehe nachstehende Tabelle).

Abwicklung: Die Beantragung erfolgt automatisch anhand der mit dem MFA für das Antragsjahr 2022 beantragten und beihilfefähigen Flächen und GVE. Wenn kein MFA 2022 für GAP-Zahlungen abgegeben wurde, konnte dieser bis 31.12.2022 nachgereicht werden (Mindestschlaggröße 1 Ar).

Auszahlung: Die Auszahlung erfolgte am 26.April 2023 mit einem betriebsgrößenunabhängigen Sockelbetrag von 100 € je Betrieb, wenn der ermittelte Zuschuss weniger als 100 € betragen würde. Davon ausgenommen ist der Zuschlag für Milcherzeugung für Schafe und Ziegen, welcher erst mit Ende Juni 2023 ausbezahlt werden soll.

Flächen- und tierbezogene Pauschalwerte für Zuschuss der 1. Stufe

Flächenbezogene oder tierbezogene Bewirtschaftungseinheit Stromverbrauch kWh/Einheit EUR/ha bzw. EUR/GVE
Ackerland, Dauergrünland intensiv 60 6,2
Grünland extensiv (Almen, Bergmähder, einmähdige Wiesen, Hutweiden, Streuwiesen) 30 3,1
Weingarten und Intensivobstanlagen 200 20,8
Raufutterverzehrende Großvieheinheiten und sonstige Tiere 150 15,6
Zuschlag für Milcherzeugung (Kuhmilch, Schaf- und Ziegenmilch) 400 41,6
Ferkelerzeugung: Ältere Sauen gedeckt und nicht gedeckt, Jungsauen gedeckt und nicht gedeckt, Ferkel 8 bis 20 kg, Ferkel 20 bis 32 kg, Zuchteber 560 58,2
Schweinemast: Jungschweine 32 bis 50 kg, Mastschweine 50 bis 80 kg, Mastschweine 80 bis 110 kg, Mastschweine über 110 kg 260 27,0
Geflügelhaltung 1.265 131,6

Stromkostenzuschuss Landwirtschaft – Stufe 2 stromintensive Betriebszweige und Tätigkeitsfelder

Anspruchsberechtigte: Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe folgender Betriebszweige oder Tätigkeitsfelder, die MFA 2022 abgegeben haben, sind anspruchsberechtigt:
  • Elektrisch betriebene Beregnung landwirtschaftlicher Flächen
  • Elektrisch betriebene Belüftung, Kühlung oder Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
  • Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau
  • Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Innenräumen mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen (z.B.: Pilze, Hanf, Schnecken, Insekten)
  • Aquakultur und Teichwirtschaft mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen
  • Weinproduktion
  • Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
  • Buschenschank und Almausschank
  • Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen
Mittelumfang: 120 Millionen Euro (insgesamt für Stufe 1 und Stufe 2 gemeinsam).

Inhalt: Abgeltung des tatsächlichen Stromverbrauchs der letzten 24 Monate, sofern dieser 7.500 kWh übersteigt, belegt durch die entsprechend verfügbaren Jahresabrechnungen des Stromanbieters, in der Höhe von 10,4 Cent/kWh. 7.500 kWh werden in Abzug gestellt, da diese bereits über den Stromkostenzuschuss für Haushalte abgegolten werden. Zudem wird ein etwaiger gewährter Zuschuss der 1. Stufe ebenfalls vor der Ermittlung der 2. Stufe in Abzug gestellt.

Abwicklung: Die Beantragung benötigt einen MFA 2022, welcher bis 17.04.2023 nachgereicht werden kann (Mindestschlaggröße 1 Ar), sowie einen separaten elektronischen Antrag, welcher im Februar 2023 von der AMA bereitgestellt wird und jedenfalls die Stromrechnungen sowie einen Nachweis des Vorliegens eines stromintensiven Betriebszweigs/Tätigkeitsfelds umfassen wird. Weitere Informationen folgen.

Auszahlung: Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich im Dezember 2023.

Allgemeine Entlastungsmaßnahmen

Weitere allgemeine Entlastungsmaßnahmen, welche ebenso für in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen gelten, sind: Familienbonus Plus und Kindermehrbeitrag im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform, Teuerungsabsetzbetrag für Berufstätige sowie Pensionsbezieher, Klimabonus inklusive Anti-Teuerungsbonus, Zusatzzahlung zur Familienbeihilfe sowie Teuerungsausgleich bei geringem Einkommen (u.a. Pensionisten mit Anspruch auf Ausgleichszulage), die Abschaffung der kalten Progression, eine inflationsbedingte Valorisierung der Sozialleistungen, Senkung der Lohnnebenkosten sowie der Stromkostenzuschuss für Haushalte.

Downloads zum Thema

  • Entlastungsrechner Landwirtschaft XLSX 74,85 kBStand: 15.12.2022
  • Infoblatt: Temporäre Agrardieselvergütung PDF 175,86 kBStand: November 2022
  • Sonderrichtlinie für den Teuerungsausgleich in der Landwirtschaft PDF 644,91 kBStand: Dezember 2022
  • AMA-Merkblatt Stromkostenzuschuss Landwirtschaft 2022 PDF 622,52 kBStand: Dezember 2022

Links zum Thema

  • Bericht: Gasölverbrauch der österreichischen Land‐ und Forstwirtschaft

Weitere Fachinformationen

  • Rückvergütung CO2 Bepreisung und Agrardiesel für 2025 bis 15. April beantragen

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