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Direktzahlungen und Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte - Was ist zu beachten?

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24.11.2025 | von Agrarmarkt Austria - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Zum Erhalt der Direktzahlungen gelten gleichbleibende Regeln. Wenn Junglandwirt:innen eine landwirtschaftliche Ausbildung und die wirksame Kontrolle über den Betrieb nachweisen, erhalten sie zusätzlich eine Zahlung für Junglandwirt:innen. Der Nachweis über die erstmalige Bewirtschaftung von Flächen wurde mit der “Versicherungsbestätigung“ vereinfacht.

Direktzahlungen und Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte jpg © Nothnagel/LKÖ
© Nothnagel/LKÖ
Zum Erhalt der von der bewirtschafteten Fläche abhängigen Direktzahlungen muss in gewohnter Weise bis 15. April des Antragsjahres ein Mehrfachantrag gestellt werden. Für Junglandwirt:innen gibt es zur Basisprämie eine zusätzliche Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Als Junglandwirt:in gilt man, wenn man im Jahr der Aufnahme der Bewirtschaftung maximal 40 Jahre alt wird und eine landwirtschaftliche Ausbildung hat. Die Ausbildung muss man spätestens zwei Jahre nach Bewirtschaftungsbeginn abschließen. Erfüllt man diese Einstiegskriterien (Ausbildung und Alter), darf man als Junglandwirt:in in den Folgejahren das Alterslimit von 40 Jahren auch überschreiten.

Der erstmalige Antrag auf Zahlung für Junglandwirt:innen muss spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr gestellt werden. Wenn also der erste Tag der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Kalenderjahr 2025 liegt, muss die Zahlung spätestens im Mehrfachantrag 2026 beantragt werden.

Wird man Bewirtschafter:in in einer Gesellschaft (zum Beispiel in einer GesbR), muss man als Junglandwirt:in die langfristige und wirksame Kontrolle über den Betrieb haben. Das ist erfüllt, wenn ein Junglandwirt/eine Junglandwirtin zumindest zu gleichen Teilen wie der oder die anderen Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist und der Gesellschaftsvertrag in den Passagen zur Beschlussfassung und Geschäftsführung/Vertretung regelt, dass Entscheidungen für den Betrieb vom Junglandwirt/von der Junglandwirtin alleine getroffen werden können.

Erforderliche Unterlagen

Junglandwirt:innen müssen beim Mehrfachantrag den Ausbildungsnachweis (z.B. Facharbeiterbrief, Meisterbrief, Reife- und Diplomzeugnis oder Hochschulabschluss) und den Nachweis über die erstmalige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen hochladen. Als Nachweis über die erstmalige Bewirtschaftung von Flächen reicht seit kurzem die “Versicherungsbestätigung“ - ein neues Formular der SVS, welches aktive Landwirt:innen nach Login mit ID-Austria bequem unter www.svs.at/go unter “Beitragskonto“ selbst herunterladen können. Diese “Versicherungsbestätigung“ deckt alle erforderlichen Informationen für die Förderstelle ab und es entfällt im Regelfall das Anfordern weiterer Unterlagen von der SVS auf dem Postweg, wodurch die Beantragung einfacher wird. Ausnahmefälle werden im Merkblatt der Direktzahlungen 2026 näher erläutert.

Genauere Infos über die Anforderungen und die erforderlichen Unterlagen können im Merkblatt Direktzahlungen unter “Formulare & Merkblätter“ auf www.ama.at nachgelesen werden.

Abwicklung und Nachbesserungsbedarf

Den häufigsten Nachbesserungsbedarf bei den vorgelegten Unterlagen gibt es bei Nachweisen zur ersten Niederlassung und bei der fristgerechten Vorlage des Ausbildungsnachweises.

Achten Sie darauf, alle erforderlichen Nachweise idealerweise bereits bei der Beantragung an die AMA mitzuliefern. Sind Unterlagen ausständig, wird dringend angeraten, dies umgehend zu besorgen und sofort an die AMA zu übermitteln. Bei Verzögerungen, speziell die Beschwerdefristen betreffend, können Nachteile entstehen.  

Um einen vollständigen Antrag zu erreichen und eine rasche Auszahlung zu ermöglichen, wird empfohlen, sich frühzeitig bei der Landwirtschaftskammer zu informieren.

Links zum Thema

  • svsGO
  • Formulare & Merkblätter

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