22.04.2021 |
von DI Franz Xaver Hölzl
Aktuelles zur bodennahen Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern
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Gerade für die derzeit in Diskussion stehende Reduktionsverpflichtung aufgrund der EU-NEC-Richtlinie beim Ammoniak, national umgesetzt im Emissionsgesetz-Luft (EG-L), wird die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern als eine zentrale Maßnahme gesehen. Daher sind wesentliche Rahmenbedingungen, wie die Aufhebung des Einstiegsstopps, die Erhöhung der Kubikmeter-Begrenzung pro Hektar und Streichung der betrieblichen Mindestausbringungsmenge, verbessert worden.
Erster Teilnehmer-Anstieg wurde erreicht
Mit diesen Anpassungen konnte erfreulicher-, aber auch unbedingt notwendigerweise ein über 60-prozentiger Anstieg gemäß Voranmeldungen im Herbstantrag 2020 erreicht werden. Beteiligten sich bisher 3.475 Betriebe, so meldeten sich 5.553 Betriebe für die bodennahe Ausbringung ab dem Jahr 2021 an.
Betriebe mit Teilnahme an der bodennahen Ausbringung
Zeitpunkt | Österreich | Bgld | Ktn | NÖ | OÖ | Sbg | Stmk | Tirol | Vbg |
MFA 2019 | 3.475 | 66 | 102 | 1.209 | 1.444 | 51 | 467 | 63 | 73 |
HA 2020 | 5.553 | 104 | 139 | 1.962 | 2.149 | 130 | 652 | 195 | 222 |
Neuanmeldungen | 2.078 | 38 | 37 | 753 | 705 | 79 | 185 | 132 | 149 |
Quelle: BMLRT, Stand 22. Dezember 2020
Neben den Maßnahmenadaptierungen als Grundvoraussetzung haben die bedeutende Verbesserung der Investitionsförderung und die AWS-Covid-19-Investitionsprämie ein besonders günstiges Angebot für die bäuerliche Praxis dargestellt und diese Teilnahmeerhöhung bewirkt. Wenn die Feinstaubziele für Ammoniak erreicht werden sollen, muss eine ähnliche Steigerungsrate der Maßnahmenbeteiligung auch in den nächsten Jahren erfolgen.
Engpass in der Verfügbarkeit der Technik – „Null-Meldung“ im MFA 2021
Leider haben die günstigen Rahmenbedingungen, die intensive Sensibilisierung in Österreich und nicht zuletzt die Vorgaben der deutschen Düngeverordnung dazu geführt, dass derzeit entsprechende Wartezeiten bei den Landtechnikproduzenten und -händlern für den Bezug der Gülleverteiltechnik (Schleppschlauch, Schleppschuh oder Injektor) gegeben sind. Ist die Gülleverteiltechnik beispielsweise erst Mitte des Jahres 2021 verfügbar, sollte keinesfalls aus der Maßnahme „Bodennahe Ausbringung“ ausgestiegen werden. Damit erstreckt sich zwar bereits der erste Förderzeitraum vom 1. Jänner 2021 bis 15. Mai 2021. Sollte in diesem Zeitraum keine Gülle mangels verfügbarer Technik ausgebracht werden können, sind im MFA 2021 „null“ (0) Kubikmeter bei dieser Maßnahme einzutragen. Es erfolgt in diesem Fall keine Prämiengewährung, die Maßnahme bleibt jedoch bestehen, und es kann die bodennah ausgebrachte Gülle ab 16. Mai 2021 bis 15. Mai 2022 zur Gänze beantragt und abgegolten werden.
Prämie
Die Unterstützung wird für Acker- und Grünlandflächen gewährt und umfasst die durch die Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste. Als Abgeltung wird für bodennah, verlustarm ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdünger und Biogasgülle
- mittels Schleppschlauch- und Schleppschuh-Verfahren 1,00 Euro/m³
- mittels Gülleinjektionsverfahren 1,20 Euro/m³
Förderungsvoraussetzungen
50%-Bestimmung ab 2021 nicht mehr gültig!
Die Bestimmung, dass mindestens 50 Prozent des am Betrieb ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes bodennah ausgebracht werden müssen, ist ab heuer nicht mehr gültig. Das heißt, dass auch Betriebe mit geringeren Ausbringungsmengen, insbesondere im überbetrieblichen Einsatz (Kooperationen, Maschinenringe, Lohnunternehmer, …), an dieser Maßnahme teilnehmen können.
Die Einarbeitungs- sowie die Aufzeichnungsverpflichtung bleibt unverändert.
Die Bestimmung, dass mindestens 50 Prozent des am Betrieb ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes bodennah ausgebracht werden müssen, ist ab heuer nicht mehr gültig. Das heißt, dass auch Betriebe mit geringeren Ausbringungsmengen, insbesondere im überbetrieblichen Einsatz (Kooperationen, Maschinenringe, Lohnunternehmer, …), an dieser Maßnahme teilnehmen können.
Die Einarbeitungs- sowie die Aufzeichnungsverpflichtung bleibt unverändert.
Sowohl im „LK-Düngerrechner“ als auch im „ÖDüPlan“ ist die Dokumentation für diese Maßnahme möglich.
Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung, LK OÖ unter 050/6902-1426, www.bwsb.at