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27.01.2022 | von Fabian Poinstingl

Bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln auf „Nummer sicher“ gehen!

Im Zuge der Pflanzenschutzmittel-Beschaffung sollte auch das Lager laufend kontrolliert wer-den. Oftmals kommt es bei der Besichtigung von Pflanzenschutzmittellagern im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen zu Beanstandungen. Welche gesetzlichen Anforderungen bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln mindestens zu erfüllen sind sowie Tipps zur korrekten Lagerung, erfahren Sie in diesem Artikel.

Pflanzenschutzmittelagerung.jpg
Die Pflanzenschutzmittellagerung ist leider bei Kontrollen oftmals Grund für eine Beanstandung. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich

Die Lagerung der Pflanzenschutzmittel ist in Oberösterreich im Oö. Bodenschutzgesetz 1991 geregelt. Folgende drei Punkte sind aus Sicht des Gesetzgebers unbedingt zu beachten:

  • 1. Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen aufzubewahren und zu lagern. Wenn dies nicht möglich ist, hat die Aufbewahrung und Lagerung in geeigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, bei denen ein unbeabsichtigter Austritt des Pflanzenschutzmittels und Verwechslungen mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs auszuschließen sind. Diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeichnen; die Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.
  • 2. Pflanzenschutzmittel sind so zu lagern oder aufzubewahren, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff zu den Pflanzenschutzmitteln erhalten können.
  • 3. Die Lagerbereiche für Pflanzenschutzmittel, die im Rahmen einer beruflichen Verwendung gelagert werden, sind hinsichtlich Standort, Größe und Baumaterialien so zu gestalten, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung kommen kann.
Pflanzenschutzmittel-Lagercontainer.jpg
So sollte ein Lagercontainer aussehen. Vor allem für größere Betriebe wäre so eine Lagervorrichtung empfehlenswert. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich

Sehen wir uns diese drei Punkte in der Praxis genauer an

  • Punkt 1: Solange wir in unserem Lager originalverpackte, verschlossene Packungen lagern, erfüllen wir diesen Punkt. Wie gehen wir aber mit geöffneten, nicht wiederverschließbaren Packungen um, wie es z.B. bei festen Formulierungen der Fall sein kann? Ein Umfüllen ist hier zwar erlaubt, aber grundsätzlich nicht zu empfehlen. Besser ist es, das Pflanzenschutzmittel in der Originalpackung zu lassen und es so in einen größeren, verschließbaren Behälter zu geben.
    Achtung: Die Beipackzettel und Gebrauchsanweisungen müssen in jedem Fall beim Pflanzenschutzmittel bleiben!
  • Punkt 2: Ein versperrbarer Schrank ist hier die einfachste Wahl, die auch in der Praxis am meisten verwendet wird. Bei größeren Betrieben oder überbetrieblichem Einsatz ist ein eigener geeigneter Raum von Vorteil. Der Schlüssel darf dabei nicht frei zugänglich sein, sprich - er darf nicht stecken.
  • Punkt 3: Wie sichern wir nun unseren Lagerbereich vor unbeabsichtigter Freisetzung? Eine einfache Möglichkeit wäre, den Lagerraum oder den Schrank mit einer flüssigkeitsdichten Auffangwanne oder mit entsprechenden Einlegeböden auszustatten.

    Achten Sie dabei auf das Verhältnis der gelagerten Mittel zu dem Fassungsvermögen der Wanne. Die Lagerbereiche für Pflanzenschutzmittel sind hinsichtlich Standort, Größe, Baumaterialien so zu gestalten, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung kommen kann. Es darf zu keiner Gefährdung von Oberflächengewässern oder Grund- bzw. Trinkwasser kommen. Ist im Lagerraum eine Abflussmöglichkeit, so müssen flüssige Produkte in einer flüssigkeitsdichten Wanne gelagert werden.
Pflanzenschutzmittelschrank.jpg
Anhand der Kennzeichnung ist klar erkennbar, dass es sich hier um ein Lager für Pflanzenschutzmittel handelt. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich

Weitere Empfehlungen für einen sicheren Lagerplatz

  • Kennzeichnen Sie Ihren Lagerraum mit einer entsprechenden Aufschrift und etwaigen Warntafeln, die erhältlich sind bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) .
Weisen Sie die Rufnummer der Vergiftungszentrale gut sichtbar aus:
Telefon 01 4064343
  • Manche Pflanzenschutzmittel haben spezielle Anforderungen an den Lagerplatz. Um auf „Nummer sicher“ zu gehen, sollte Ihr Schrank oder Lagerraum aus unbrennbaren Materialen und brandbeständiger Bauweise sein.
  • Weiters sollte eine ausreichende Be- und Entlüftung vorhanden sein.
  • Lagern Sie Trockenformulierungen oben im Lager und darunter Flüssigformulierungen, so kommt es bei einem möglichen Auslaufen zu einer möglichst kleinen Kontamination.
  • Lagern Sie Ihre persönliche Schutzausrüstung getrennt von den Pflanzenschutzmitteln. Ein Ort unweit vom Spritzenbefüllplatz ist hier sehr günstig. Bitte verwenden Sie auch die Schutzausrüstung entsprechend der Gebrauchsanleitung.
  • Achtung: Kontrollieren Sie Altbestände laufend auf Ihre Zulassung! Im Pflanzenschutzmittelregister können Sie Ihren Bestand auf auslaufende Zulassungen und Aufbrauchfristen kontrollieren. Sie finden hier den Link (https://www.baes.gv.at/zulassung/pflanzenschutzmittel/pflanzenschutzmittelregister/ ) zur Seite.
  • Nehmen Sie bei Fragen bzw. Unklarheiten unabhängige Beratung in Anspruch und kontaktieren Sie die Berater der Landwirtschaftskammer OÖ, Abteilung Pflanzenbau/Pflanzenschutz/Boden.Wasser.Schutz.Beratung (050 6902-1550).

Links zum Thema

  • Aktuelle rechtliche Neuerungen im Pflanzenschutz
  • Pflanzenschutzmittelregister
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
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