Begrünungen häckseln? ÖPUL-Auflagen beachten!
ÖPUL-Bestimmungen beachten!
Während des Begrünungszeitraums ist ein dem Pflanzenbestand angepasstes Häckseln oder eine Pflegemahd (Mahd ohne Abtransport) möglich:
- bei der Variante 1 seit dem Antragsjahr 2025 ab 15. September
- ACHTUNG: bei den Varianten 2 - 6 erst ab 1. November!
Die Bedingungen dafür sind, dass ein erneutes Nachwachsen der Pflanzen zu erwarten ist und sowohl eine Erosionsschutzwirkung (durch Wurzel und gehäckseltes Pflanzmaterial) als auch eine Wirkung betreffend Nitratrückhalt (durch Wurzel und nachwachsende Pflanze) gegeben sind. Weiters muss eine flächendeckende Begrünung erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln.
Bei Auftreten von Stechapfel, Kleeseide, Geflecktem Schierling und Ragweed kann - um die Ausbreitung einzudämmen - ein nicht-bodennahes Häckseln auch schon vor den oben genannten Terminen erfolgen. Eine flächendeckende Begrünung muss dabei erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit (zum Beispiel Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren.
Eine Nutzung (Mahd mit Abtransport des Mähgutes, Beweidung, kein Drusch!) der Zwischenfrucht ist jederzeit erlaubt, sofern die Begrünung flächendeckend erhalten bleibt und weiterwachsen kann.
Generell sind während des Begrünungszeitraumes alle aktiven Bodenbearbeitungsmaßnahmen, die die Erreichung des Zwecks der Maßnahme beeinträchtigen oder verunmöglichen, nicht erlaubt. Das bedeutet, dass jede Bodenbearbeitung, die zu einem Absterben der Pflanzen führt, nicht zulässig ist. Ebenso dürfen Messerwalzen nicht eingesetzt werden, da sie einen mehr oder weniger starken Bodeneingriff verursachen, eine Vermengung von Pflanzenresten mit dem Boden erfolgt und die Pflanzen dabei großteils vernichtet werden.