Ausgleichszulage für Benachteiligte Gebiete (AZ) 2023-2027
Förderungsziel
Das primäre Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Aufrechterhaltung der Landbewirtschaftung in Benachteiligten Gebieten, in denen gegenüber Regionen mit günstigen Produktionsvoraussetzungen vergleichsweise höhere Bewirtschaftungskosten und geringere Erträge gegeben sind.
Förderungswerber
Natürliche Personen, eingetragene Personengesellschaften, juistische Personen, Personenvereinigungen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr in Österreich bewirtschaften.
Förderungsvoraussetzungen
Die Zahlungen werden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern gewährt, die mindestens 1,5 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (inkl. der anrechenbaren Almweidefläche) im Benachteiligten Gebiet bewirtschaften. Im Rahmen der Ausgleichszulage werden Ackerflächen, Dauergrünland- und Dauerweideflächen, Dauer-/Spezialkulturen und Almweideflächen einbezogen. Nicht prämienfähig sind alle Sonstigen Flächen (sonstige Ackerfläche, sonstige Grünlandfläche, ...), Landschaftselemente (GLÖZ und ÖPUL-LSE), 20-jährige Stilllegungsflächen, Flächen mit geschütztem Anbau auf Substrat, Forstflächen (Code "FO") und alle Flächen mit Grundinanspruchnahme (Code "GI"). Die vollständige Aufzählung wird in der AZ-Sonderrichtlinie zu finden sein.
Grundvoraussetzung für den Erhalt der Ausgleichszulage ist die Einhaltung der Konditionalität. Dazu zählen die Anforderungen gemäß "Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“ (GLÖZ) und die "Grundanforderungen an die Betriebsführung“ (GAB).
Art und Ausmaß der Förderung
Jährliche Flächenprämie für die ausgleichszulagenfähigen Flächen im Benachteiligten Gebiet am Heimbetrieb und für die anrechenbaren Almweideflächen sowie Gemeinschaftsweideflächen.
Die Höhe der Ausgleichszulage ist abhängig:
- Vom Ausmaß der ausgleichszulagenfähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) am Heimbetrieb und der anrechenbaren Alm- und Gemeinschaftsweidefläche - je aufgetriebener RGVE - können max. 0,75 ha Futterfläche angerechnet werden).
- Tierhalter erhalten eine höhere Ausgleichzulage als Nicht-Tierhalter. Als Tierhalter gelten Betriebe mit einer ganzjährigen Haltung von durchschnittlich zumindest 0,3 RGVE/ha LF innerhalb und außerhalb des Benachteiligten Gebiets (ohne Almweideflächen) und es müssen ganzjährig ein oder mehrere raufutterverzehrende Tiere im Ausmaß von mindestens 1 RGVE am Betrieb vorhanden sein.
- Von der Anzahl der Erschwernispunkte (EP) des Heimbetriebes, die das Ausmaß der auf den einzelnen Betrieb einwirkenden Bewirtschaftungserschwernisse zum Ausdruck bringen. Als Grundlage für die Berechnung der Erschwernispunkte dienen die Angaben im MFA-Flächen.
Berechnung der Ausgleichszulage:
Heimbetrieb mit Erschwernispunkten (EP)
Fläche mind. 5 EP |
Tierhalter (Prämie je ha in €) |
Nicht-Tierhalter (Prämie je ha in €) |
bis 10 ha | 2,10 x EP + 70 | 0,70 x EP + 45 |
über 10 bis 20 ha | 0,38 x EP + 65 | 0,30 x EP + 45 |
über 20 bis 30 ha | 0,35 x EP + 40 | 0,28 x EP + 30 |
über 30 bis 40 ha | 0,30 x EP + 35 | 0,24 x EP + 25 |
über 40 bis 50 ha | 0,24 x EP + 25 | 0,19 x EP + 20 |
über 50 bis 60 ha | 0,20 x EP + 20 | 0,16 x EP + 15 |
über 60 bis 70 ha | 0,16 x EP + 16 | 0,13 x EP + 10 |
über 70 ha | 0 | 0 |
Heimbetrieb ohne Erschwernispunkte (EP)
Unter 5 EP | Prämie je ha in € |
bis 70 ha | 25 |
Weideflächen auf Almen und Gemeinschaftsweiden
Fläche | Prämie je ha in € (max. 0,75 ha je aufgetriebener RGVE) |
bis 10 ha | 0,65 x EP + 100 |
über 10 bis 20 ha | 0,51 x EP + 88 |
über 20 bis 30 ha | 0,45 x EP + 80 |
über 30 bis 40 ha | 0,38 x EP + 66 |
über 40 bis 50 ha | 0,30 x EP + 52 |
über 50 bis 60 ha | 0,24 x EP + 40 |
über 60 bis 70 ha | 0,18 x EP + 30 |
über 70 ha | 0 |
- Für die Berechnung der Alm-/Gemeinschaftsweide-AZ werden die EP vom Heimbetrieb herangezogen.
- Betriebe ohne Heimbetriebsflächen im Benachteiligten Gebiet erhalten keine EP.
- Für die Berechnung der einzelbetrieblichen Gesamt-Ausgleichszulage werden die AZ-Prämie vom Heimbetrieb und die AZ-Prämie von den Weidflächen auf Almen und Gemeinschaftsweiden addiert.
- Für die Anrechnung von Weideflächen auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist eine Mindestweidedauer von 60 Tagen erforderlich.
Vom Bund finanzierte Zuschläge ("Top-up-Zahlungen") für Heimbetriebe
Da das Volumen der Ausgleichszulage aufgrund von Betriebsaufgaben jährlich sinkt, sollen zusätzliche (reine) Bundesmittel von maximal 5 Mio. Euro pro Jahr dem Gesamtvolumen der Ausgleichszulage zugeschlagen werden. Dafür wird maximal für die ersten 20 ha der Heimbetriebsfläche der Betriebe ein Zuschlag pro ha gewährt.
Die Finanzierung dieser zusätzlichen Zahlungen erfolgt ausschließlich aus Bundesmitteln. Die Höhe des Zuschlags wird nach Vorliegen der Antragsdaten ermittelt und wird voraussichtlich 5 bis 6 Euro je Hektar betragen.
Die Finanzierung dieser zusätzlichen Zahlungen erfolgt ausschließlich aus Bundesmitteln. Die Höhe des Zuschlags wird nach Vorliegen der Antragsdaten ermittelt und wird voraussichtlich 5 bis 6 Euro je Hektar betragen.
Top-Up aus Landesmitteln
Zusätzlich zur Ausgleichszulage kann für Heimbetriebsflächen ein Top-Up aus Landesmitteln gewährt werden. Die Prämie wird für maximal 70 ha Landwirtschaftliche Fläche gewährt. Die Beantragung erfolgt automatisch mit der Beantragung der AZ. Die Top-Up können in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. Nachfolgend die Berechnungsformel für die Prämie je ha LN Heimbetriebsfläche.
F (0,1-1,0) x (0,3 x EP + d)
max. 145 Euro pro ha bis max. 70 ha
max. 145 Euro pro ha bis max. 70 ha
- Faktor (F) kann von Ländern zwischen 0,1 und 1,0 gewählt werden.
- Faktor (d) kann von Ländern zwischen 0 und 45 gewählt werden.
- Die Länder können den EP Anfangswert, ab den Zahlungen erfolgen und das förderbare Flächenausmaß (max. 70 ha) wählen.
Neufestlegung der beihilfefähigen Almweidefläche
Die bisher als Almfutterflächen bezeichneten Almflächen werden ab 2023 Almweideflächen genannt. Die Ermittlung dieser Almweideflächen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) erfolgt über ein teilautomatisiertes System. Dazu werden innerhalb der Almgrenzen, welche durch den Almbewirtschafter genau festzulegen sind, automatisiert Segmente mit einheitlicher Oberflächenstruktur erstellt. Diese Segmente ersetzen die bisher verwendeten Schläge.
Vorhandene Nicht-LN wie Wald, beschirmte Flächen, Fels, Geröll, Gebäude und Gewässer werden automatisch von der Segmentfläche als Nicht-LN abgezogen oder das ganze Segment als Nicht-LN eingestuft.
Einzelbäume oder Baumgruppen mit Kronenflächen bis zu 200 m² werden als förderfähige Fläche belassen.
Die Festlegung der förderfähigen Almweidefläche auf der verbleibenden Segmentfläche erfolgt manuell durch die AMA auf Basis von Orthofotos und unter Berücksichtigung bestehender Daten aus Digitalisierungen oder Vorort-Kontrollen.
Neu ist, dass zur bisher förderfähigen Vegetation (Gräser, Kräuter, Leguminosen) auch die krautige Vegetation (nicht verholzte Pflanzen wie Ampfer und Farn) sowie Feuchtstandorte mit Seggen und Binsen mitberücksichtigt werden.
LN-Anteile 20 und 89,9% - in Zehnerschritten - werden jeweils mit dem Mittelwert der jeweiligen Zehnerstufe bewertet (z.B. 20 - 29,9% LN-Anteil = 25% förderfähige Almweidefläche).
LN-Anteil von 90% und mehr = 100% förderfähige Almweidefläche.
LN-Anteil 0 bis unter 20% = sofern auf Segment zumindest 80% "grüne Fläche" vorhanden ist, werden nach Abzug der Bäume über drei Meter Höhe 10% der verbleibenden Fläche als förderbare "Biodiversitätsflächen" berücksichtigt.
Die so ermittelte förderfähige Almweidefläche wird auch für die RGVE-Höchstbesatz Berechnung herangezogen.
Die für jede Alm neu festgelegte förderbare Almweidefläche steht ab Beginn der Antragstellung für den Mehrfachantrag 2023 (ab 2. November 2022) zur Verfügung. Die einmalig zu Beginn der Förderperiode festgelegte Almweidefläche soll innerhalb der Periode nicht mehr verändert werden. Die Ausnahme ist eine Veränderung der Almbewirtschaftung durch Rodung oder Aufforstung von Flächen oder anderen bewirtschaftungsverändernden Umständen (Wegebau, Vermurung etc.)
Vorhandene Nicht-LN wie Wald, beschirmte Flächen, Fels, Geröll, Gebäude und Gewässer werden automatisch von der Segmentfläche als Nicht-LN abgezogen oder das ganze Segment als Nicht-LN eingestuft.
Einzelbäume oder Baumgruppen mit Kronenflächen bis zu 200 m² werden als förderfähige Fläche belassen.
Die Festlegung der förderfähigen Almweidefläche auf der verbleibenden Segmentfläche erfolgt manuell durch die AMA auf Basis von Orthofotos und unter Berücksichtigung bestehender Daten aus Digitalisierungen oder Vorort-Kontrollen.
Neu ist, dass zur bisher förderfähigen Vegetation (Gräser, Kräuter, Leguminosen) auch die krautige Vegetation (nicht verholzte Pflanzen wie Ampfer und Farn) sowie Feuchtstandorte mit Seggen und Binsen mitberücksichtigt werden.
LN-Anteile 20 und 89,9% - in Zehnerschritten - werden jeweils mit dem Mittelwert der jeweiligen Zehnerstufe bewertet (z.B. 20 - 29,9% LN-Anteil = 25% förderfähige Almweidefläche).
LN-Anteil von 90% und mehr = 100% förderfähige Almweidefläche.
LN-Anteil 0 bis unter 20% = sofern auf Segment zumindest 80% "grüne Fläche" vorhanden ist, werden nach Abzug der Bäume über drei Meter Höhe 10% der verbleibenden Fläche als förderbare "Biodiversitätsflächen" berücksichtigt.
Die so ermittelte förderfähige Almweidefläche wird auch für die RGVE-Höchstbesatz Berechnung herangezogen.
Die für jede Alm neu festgelegte förderbare Almweidefläche steht ab Beginn der Antragstellung für den Mehrfachantrag 2023 (ab 2. November 2022) zur Verfügung. Die einmalig zu Beginn der Förderperiode festgelegte Almweidefläche soll innerhalb der Periode nicht mehr verändert werden. Die Ausnahme ist eine Veränderung der Almbewirtschaftung durch Rodung oder Aufforstung von Flächen oder anderen bewirtschaftungsverändernden Umständen (Wegebau, Vermurung etc.)
Gemeinschaftliche Nutzung von Weideflächen ohne Auftriebsliste (Gemeinschaftsweide)
Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Weideflächen (durch tierhaltende Betriebe), für die keine Auftriebsliste abgegeben wird, kann die Ausgleichszulage beantragt werden, wenn ein Stallgebäude vorhanden ist. Die Berechnung der Ausgleichszulage für diese Betriebe erfolgt nach dem Schema nichttierhaltend.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt werden:
Folgende Bedingungen müssen erfüllt werden:
- Die Betriebsart des Hauptbetriebes muss "Gemeinschaftsweide“ sein.
- Die Flächen müssen im MFA als "G“-Flächen beantragt sein und überwiegend beweidet werden. Prämienfähig sind: Hutweide, Dauerweide, Mähwiese/-weide zwei Nutzungen, Mähwiese/-weide drei und mehr Nutzungen.
- Ein befestigtes Stallgebäude muss vorhanden sein und folgenden Kriterien entsprechen: Mindestens dreiseitige Verschalung oder dreiseitiger Behang mit Windfangnetzen, überdachte Liegeplätze mit befestigtem Boden (Schotter ist nicht ausreichend), flüssiger Kot und Harn müssen in einem Behälter gesammelt werden.
- Für die Berechnung der Erschwernispunkte werden nur die Kriterien Hangneigung, Trennstücke, Streulage, und Bodenklimazahl herangezogen, die anderen Kriterien werden nicht berücksichtigt.
Raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE)
Rinder ab 2 Jahre | 1,00 RGVE |
Rinder ab 1/2 Jahr und bis unter 2 Jahre | 0,60 RGVE |
Rinder bis unter 1/2 Jahr | 0,40 RGVE |
Zwergrinder bis unter 1/2 Jahr | 0,20 RGVE |
Zwergrinder ab 1/2 bis unter 2 Jahre | 0,30 RGVE |
Zwergrinder ab 2 Jahre | 0,50 RGVE |
Schafe ab 1 Jahr | 0,15 RGVE |
Schafe bis unter 1 Jahr | 0,07 RGVE |
Ziegen ab 1 Jahr | 0,15 RGVE |
Ziegen bis unter 1 Jahr | 0,07 RGVE |
Stuten, Hengste, Wallache ab 3 Jahre - Widerristhöhe bis 1,48 m | 0,50 RGVE |
Jungtiere ab 1/2 bis unter 3 Jahre - Widerristhöhe bis 1,48 m | 0,30 RGVE |
Fohlen unter 1/2 Jahr - Widerristhöhe bis 1,48 m | 0,20 RGVE |
Stuten, Hengste, Wallache ab 3 Jahre - Widerristhöhe über 1,48 m | 1,00 RGVE |
Jungtiere ab 1/2 bis unter 3 Jahre - Widerristhöhe über 1,48 m | 0,60 RGVE |
Fohlen unter 1/2 Jahr - Widerristhöhe über 1,48 m | 0,40 RGVE |
Rotwild ab 1 Jahr | 0,25 RGVE |
Damwild und anderes Zuchtwild ab 1 Jahr | 0,15 RGVE |
Lama und andere Neuweltkamele ab 1 Jahr | 0,15 RGVE |
Lamas und andere Neuweltkamele, Rotwild, Damwild oder anderes Zuchtwild unter 1 Jahr |
0,07 RGVE |
Gebietskulisse
Das benachteiligte Gebiet setzt sich aus dem Berggebiet, dem Sonstigen Benachteiligten Gebiet und dem Kleinen Gebiet zusammen.
Erschwernispunkte
Bei den manuell beantragbaren Erschwernispunktekriterien „Erreichbarkeit der Hofstelle“, „Seilbahnerhaltung“ und „Traditionelle Wanderwirtschaft“ ist immer eine Bestätigung der Gemeinde zu diesem Erschwerniskriterium beim Mehrfachantrag hochzuladen. Das Formular „Gemeindebestätigung zusätzliche Bewirtschaftungserschwernisse“ steht auf der AMA-Homepage unter Formulare / Merkblätter | AMA - AgrarMarkt Austria zur Verfügung.