Aktionsplan Schwanzkupieren im Überblick

Dokumentationsverpflichtung für alle Schweinehalter:innen
In der EU ist das routinemäßige Schwanzkupieren bei Ferkeln verboten. Österreich hat diese Vorgabe mit Wirksamkeit 1. Jänner 2023 in der heimischen Tierschutzgesetzgebung umgesetzt. Nur wenn die sogenannte "Unerlässlichkeit" festgestellt wird, darf weiter kupiert oder dürfen kupierte Tiere gehalten werden. Damit sind neue Aufzeichnungsverpflichtungen bei der Haltung von kupierten Tieren am Betrieb (Risikoanalyse und Tierhaltererklärung) in Kraft getreten. Darüberhinaus gelten auch für Betriebe, die ausschließlich unkupierte Schweine am Betrieb halten erweiterte Aufzeichnungspflichten. Die Dokumentationsverpflichtung betrifft damit jeden Schweinehalter, unabhängig von Betriebsform und der Anzahl an Schweinen.
Die Hintergründe: EU-Audit als Basis für Überarbeitung
Grundlage für die Überarbeitung der 1. Tierhaltungsverordnung im Bereich der Haltung kupierter Schweine war ein EU-Audit aus dem Jahr 2019, das Schwachstellen bei der Umsetzung der EU-Schweinehaltungsrichtlinie im Bereich der Haltung kupierter Tiere in Österreich ergeben hat.
Grundsätzlich ist das Kupieren wie auch die Kastration männlicher Ferkel vom Verbot der Eingriffe ausgenommen. Der Eingriff dient zur Vorbeugung von schmerzhaften Verletzungen durch das Bebeißen der Schwänze durch Buchtengenossen. Allerdings darf dies nicht routinemäßig und nur dann erfolgen, wenn die Notwendigkeit aufgrund von Verletzungen nachgewiesen werden kann.
EU-Audits zum Thema Kupieren werden seit 2016 durchgeführt, bisher unter anderem in Deutschland, Spanien, Italien, Dänemark, den Niederlanden, Finnland und Schweden. 2019 wurden neben Österreich auch Frankreich, Ungarn und Portugal auditiert. Außer in Schweden und Finnland waren die Ergebnisse und die getroffenen Maßnahmen ähnlich wie in Österreich. In Schweden und Finnland ist Kupieren generell verboten.
Grundsätzlich ist das Kupieren wie auch die Kastration männlicher Ferkel vom Verbot der Eingriffe ausgenommen. Der Eingriff dient zur Vorbeugung von schmerzhaften Verletzungen durch das Bebeißen der Schwänze durch Buchtengenossen. Allerdings darf dies nicht routinemäßig und nur dann erfolgen, wenn die Notwendigkeit aufgrund von Verletzungen nachgewiesen werden kann.
EU-Audits zum Thema Kupieren werden seit 2016 durchgeführt, bisher unter anderem in Deutschland, Spanien, Italien, Dänemark, den Niederlanden, Finnland und Schweden. 2019 wurden neben Österreich auch Frankreich, Ungarn und Portugal auditiert. Außer in Schweden und Finnland waren die Ergebnisse und die getroffenen Maßnahmen ähnlich wie in Österreich. In Schweden und Finnland ist Kupieren generell verboten.
Was muss ich bei der Haltung von kupierten Schweinen am Betrieb bis wann aufzeichnen?
- Seit 2023 jährlich: Erhebung der Häufigkeit von Schwanz- und Ohrverletzungen nach den Tierkategorien Saugferkel, Absetzferkel, Mastschweine, Jungsauen/Jungeber
- Seit 2023 jährlich: Risikoanalyse für jede der genannten Tierkategorien am Betrieb Seit 2024 jährlich: Tierhaltererklärung A - Die Tierhaltererklärung für das laufende Jahr muss spätestens am 31. März vorliegen und im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) eingegeben werden.
- Die Optimierungsmaßnahmen aus der Risikoanalyse und die Verletzungshäufigkeit sind in die Tierhaltererklärung einzutragen.
- Nachweis der Unerlässlichkeit bei der Haltung kupierter Tiere am Betrieb
Hier geht´s zum VIS-Login.
Wie weise ich die Unerlässlichkeit nach?
Der Nachweis der Unerlässlichkeit der Haltung kupierter Schweine erfolgt laut Leitlinie des Gesundheitsministeriums über die Tierhaltererklärung aufgrund der jährlichen Häufigkeit an Schwanz- und Ohrverletzungen. Wird ein Schwellenwert von 2% Verletzungen im Betrieb oder in einem Betrieb innerhalb einer Handelsbeziehung überschritten, liegt der Nachweis der Unerlässlichkeit vor. Ist dieser Nachweis nicht gegeben, dann muss eine Gruppe von mindestens acht unkupierten Tieren gehalten werden. Über die unkupierte Kontrollgruppe hinaus dürfen weiterhin kupierte Tiere gehalten werden.
Was muss ich bei der Haltung von ausschließlich unkupierten Schweinen am Betrieb bis wann aufzeichnen?
- Beschäftigungsmaterial - seit 1.Jänner 2023
- - seit 1. Jänner 2023
- Auftreten für das Tierwohl relevante Ereignisse (z.B. Kämpfe) - seit 1. Jänner 2023
- Auftreten von Schwanz- und Ohrverletzungen, jährliche Erhebung der Häufigkeit dieser Verletzungen nach den Tierkategorien Saugferkel, Absetzferkel, Mastschweine, Jungsauen/Jungeber
Hier geht´s zu den Unterlagen für die Haltung unkupierter Schweine
Hier geht´s zum VIS-Login.
Kurz gefasst: Tierhaltererklärung jährliche Dokumentation bis 31. März
Seit 2023 sind neue Aufzeichnungsverpflichtungen bei der Haltung von Schweinen in Kraft . Bis 31. März muss jeder Schweinehaltende Betrieb eine "Tierhaltererklärung“ für das laufende Jahr im VIS abgeben. Betriebe, die kupierte Schweine halten, begründen in diesem Dokument jährlich die Unerlässlichkeit des Kupierens bzw. erklären, dass sie mit einer Gruppe unkupierter Tiere in den Kupierverzicht einsteigen werden. Außerdem muss bei der Haltung von kupierten Schweinen eine jährliche "Risikoanalyse“ durchgeführt werden.
. Hier erfahren Sie:
. Hier erfahren Sie:
- Wie die Eingabe der Tierhaltererklärung im VIS funktioniert.
- Welche Erhebungen (Häufigkeit von Schwanz- und Ohrverletzungen, betriebliche Selbsteinschätzung mit der sog. Risikoanalyse) notwendig sind.
- Wie diese Erhebungen durchgeführt werden.
Schritt-für-Schritt Erklärvideo: Tierhaltererklärung
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