Bewegungsdatenbank für Pferde
Neue Pferdepassverordnung trat im Vorjahr in Kraft
Seit 7. Juli 2021 ist die VO (EU) 2021/963 ("Pferdepassverordnung neu“) in Kraft. Aus dieser ergeben sich zukünftige folgende Verpflichtungen für Equidenhalter:
- Meldung der Equiden, die für mehr als 30 Tage auf ihrem Betrieb gehalten werden (oder den Betrieb für diesen Zeitraum verlassen) an eine zentrale Datenbank (VIS)
- Frist für die Meldung: sieben Tage
- Ausnahmen:
- Equiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen an Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeinsätzen teilnehmen
- männliche Zuchtequiden, die während der Zuchtsaison gehalten werden
- weibliche Zuchtequiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen gehalten werden
Die Hardfacts: VIS für Equidenmeldungen
- Alle Equidenhalter sind zur Meldung der Equiden auf ihrem Betrieb verpflichtet (Privatpersonen, landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Betrieb).
- Es benötigen alle pferdehaltenden Betriebe eine LFBIS- Nummer oder VIS-Betriebsnummer. Formular für die neue VIS-Betriebsnummer ist unter https://vis.statistik.at/vis/formulare/vis-registrierung/vis-registrierung-fuer-tierhalter zu finden.
- Bereits registrierte Equidenhalter/ Betriebe mit LFBIS können ab sofort VIS-Zugriffsdaten anfordern: https://vis.statistik.at/vis/formulare/vis-web-zugriffsdaten
- Bereits bestehende VIS-Zugangsdaten (wenn bereits für Meldungen in anderen Sparten - Bio, Bienen, etc. - vorhanden) können verwendet werden. Dann ist im VIS nur mehr die Anmeldung der Pferdehaltung/Meldung der Equiden notwendig.
- Die Zugangsdaten werden postalisch übermittelt.
- Auf der Webseite des VIS gibt es einen eigenen Bereich für Equidenmeldungen: https://vis.statistik.at/vis/equiden/allgemeines.
- Die FAQ´s sind dort ebenfalls abrufbar: https://vis.statistik.at/vis/equiden/haeufig-gestellte-fragen
- Ein Benutzerhandbuch wird unter https://vis.statistik.at/vis/anleitungen/anleitungen-handbuecher zur Verfügung gestellt.
- Drei Arten von Equidenmeldungen für den Pferdehaltersind möglich: Zugang, Abgang, Tod
- Fohlengeburten sind nicht im VIS, sondern nach wie vor an den Zuchtverband zu melden.
- Die Equidenmeldungen selbst sind unter folgender Adresse und nur online (!) möglich: https://vis.statistik.at/vis/vis-web/wie-rufe-ich-das-vis-auf bzw. https://portal.statistik.at/force_login?SUBMIT_LANGUAGEde=de
- Die Identifizierung des Pferdes erfolgt dabei über die UELN. Diese sollte im VIS bereits vorhanden sein, da dieses auf die zentrale Equidendatenbank zugreift. Ist die UELN noch nicht registriert, bitte Kontakt mit einer pferdepassaustellenden Stelle (z.B. Zuchtverband, Sportverband, etc.) aufnehmen.
- Die Anmeldung der Pferdehaltung bei der BH ist zukünftig nicht mehr notwendig (wird durch die VIS - Meldungen ersetzt).
- Die VIS Hotline ist werktags (Mo bis Fr) von 9 bis 12 Uhr erreichbar: Tel.-Nr.: +43 (1) 71128 - 8100 bzw. vis@statistik.gv.at.
Identifizierung der Equiden
Die Identifizierung, der Nachtrag oder die Nach-Identifizierung eines Equiden kann vom Equideneigentümer bei jeder passausstellenden Stelle (Zuchtverbände, Österreichischer Pferdesportverband (OEPS), …) vorgenommen werden. Die Liste der in Österreich zur Passausstellung zugelassenen Stellen findet man hier.
Was die Identifizierung beinhaltet
Seit Juli 2009 müssen in der EU gehaltene Equiden gemäß der VO (EU) 504/2008 identifiziert werden. Diese Identifizierung des Tieres umfasst
- den Equidenpass (inkl. UELN = Universal Equine Life Number)
- die Kennzeichnung des Tieres mit einem Chip oder einer Alternativkennzeichnung (z.B. “Brand“)
- die Eintragung in die Equidendatenbank (= EQDB), in welcher Aufzeichnungen zur Identifizierung des Tieres sowie Daten seines Eigentümers und des Halters gespeichert werden.
Ablauf der Identifizierung
Von den passausstellenden Stellen werden je Tier die Stammdaten (unter anderem UELN, Chipcode, Geburtsdatum, Geschlecht) sowie Informationen zum Equideneigentümer und zum aktuellen Equidenhalter an die EQDB übermittelt.
Nach der Identifizierung von Equiden, die in Österreich geboren wurden, wird eine Geburtsmeldung für dieses Tier an das VIS (= Verbrauchergesundheitsinformationssystem, "Bewegungsdatenbank“) übertragen.
Der Nachtrag von Equiden in der EQDB, die bereits über einen EU konformen Pferdepass verfügen, bewirkt eine Zugangsmeldung an das VIS (dies betrifft Tiere aus EU-Mitgliedsländern und auch solche aus Drittländern wie z.B. Großbritannien oder Island).
Ebenso wird im Fall der Neu-Identifizierung von Equiden eine Zugangsmeldung an das VIS übertragen. Davon betroffen sind Equiden, die unabhängig von deren Herkunft, bisher noch nicht identifiziert wurden sowie solche, die ohne EU konformen Pferdepass nach Österreich verbracht wurden.
Nach der Identifizierung von Equiden, die in Österreich geboren wurden, wird eine Geburtsmeldung für dieses Tier an das VIS (= Verbrauchergesundheitsinformationssystem, "Bewegungsdatenbank“) übertragen.
Der Nachtrag von Equiden in der EQDB, die bereits über einen EU konformen Pferdepass verfügen, bewirkt eine Zugangsmeldung an das VIS (dies betrifft Tiere aus EU-Mitgliedsländern und auch solche aus Drittländern wie z.B. Großbritannien oder Island).
Ebenso wird im Fall der Neu-Identifizierung von Equiden eine Zugangsmeldung an das VIS übertragen. Davon betroffen sind Equiden, die unabhängig von deren Herkunft, bisher noch nicht identifiziert wurden sowie solche, die ohne EU konformen Pferdepass nach Österreich verbracht wurden.
Registrierung der Equidenhalter
Seit Juli 2021 ist die VO (EU) 2021/963 („Pferdepassverordnung neu“) in Kraft und legt im Artikel 9 sinngemäß fest, dass Equidenhalter innerhalb von sieben Tagen den Zugang bzw. den Abgang eines Equiden im VIS eintragen müssen.
Um diese Bewegungsmeldung eintragen zu können, muss sich jeder Equidenhalter vorab im VIS registrieren lassen – sofern Sie nicht bereits über eine Registrierungsnummer als Tierhalter (Landwirte kennen diese als LFBIS Nummer) verfügen. Laut Artikel 64 lit. a der VO (EU) 2019/2035 werden in Bezug auf den Tierhalter die dem Betrieb zugewiesene Registrierungsnummer sowie dessen Name und Anschrift gespeichert. Die Registrierungspflicht der Tierhaltung ist zudem im Rahmen des Tierseuchengesetzes (TSG), Anhang A und der Tierkennzeichnungsverordnung (TKZVO) 2009 idgF geregelt.
Um diese Bewegungsmeldung eintragen zu können, muss sich jeder Equidenhalter vorab im VIS registrieren lassen – sofern Sie nicht bereits über eine Registrierungsnummer als Tierhalter (Landwirte kennen diese als LFBIS Nummer) verfügen. Laut Artikel 64 lit. a der VO (EU) 2019/2035 werden in Bezug auf den Tierhalter die dem Betrieb zugewiesene Registrierungsnummer sowie dessen Name und Anschrift gespeichert. Die Registrierungspflicht der Tierhaltung ist zudem im Rahmen des Tierseuchengesetzes (TSG), Anhang A und der Tierkennzeichnungsverordnung (TKZVO) 2009 idgF geregelt.
Im VIS registrieren - aber wie?
Sollten Sie noch nicht im VIS registriert sein, ist die Registrierung als Equidenhalter mit dem Formular auf der VIS-Website möglich. Nach Eintrag im Register wird dem Tierhalter ein Schreiben mit der zugewiesenen Registrierungsnummer und den persönlichen VIS-Zugriffsdaten am Postweg zugeschickt. In diesem wird Schritt für Schritt der Aufruf der VIS-Anwendung beschrieben.
Bewegungsmeldung zeigt Zugang und Abgang auf
Für jeden Equiden, der länger als 30 Tage im Betrieb gehalten wird beziehungsweise für länger als 30 Tage aus dem Betrieb verbracht wird, wird vom Equidenhalter innerhalb von sieben Tagen im VIS eine Bewegungsmeldung (= Zugang oder Abgang) unter Angabe der UELN eingetragen. Mit Angabe der UELN werden die wesentlichen Daten zum Equiden im VIS dargestellt.
Sollte ein Equide am Betrieb des Equidenhalters verenden, wird diese Verendung inklusive Angabe des Todesdatums ebenfalls vom Equidenhalter im VIS eingetragen. Equiden, die bereits jetzt am Betrieb gehalten werden, müssen mit einer Zugangsmeldung im VIS nacherfasst werden.
Sollte ein Equide am Betrieb des Equidenhalters verenden, wird diese Verendung inklusive Angabe des Todesdatums ebenfalls vom Equidenhalter im VIS eingetragen. Equiden, die bereits jetzt am Betrieb gehalten werden, müssen mit einer Zugangsmeldung im VIS nacherfasst werden.
Voraussetzung für Bewegungsmeldung im VIS
- die UELN des Equiden und
- die Registrierung des Equidenhalters.
Weiterer Zeitplan
Ab 20. Juni 2022 werden im VIS die Eingabemöglichkeiten für Bewegungsmeldungen zur Verfügung stehen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Equidenhalter die bereits am Betrieb stehenden Equiden mit Zugangsmeldungen eintragen. Diese Nacherfassung sollte spätestens bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein. Laufende Zu- und Abgänge müssen ebenfalls ab dem 20. Juni 2022 im VIS erfasst werden.
Ab 1. Jänner 2023 wird die Einhaltung dieser Registrierungs- und Meldungsvorgaben von der Veterinärbehörde kontrolliert.
VIS Datenbank: Was schon möglich ist
Ab sofort ist die Registrierung als Equidenhalter im VIS möglich (auch Privatpersonen, die einen Equiden halten sind zur Registrierung verpflichtet). Verwenden Sie dafür das Formular auf der VIS-Website.
Bereits registrierte Equidenhalter können ab sofort VIS Zugriffsdaten hier auf der VIS-Website anfordern.
Bereits registrierte Equidenhalter können ab sofort VIS Zugriffsdaten hier auf der VIS-Website anfordern.
Weitere Informationen und Ansprechpartner
- VIS-Hotline: Werktags (Mo bis Fr) von 9.00 bis 12.00 Uhr erreichbar: Tel.-Nr.: +43 (1) 71128 - 8100 bzw E-Mail: vis@statistik.gv.at.
- Für Fragen zur Identifizierung eines Equiden wenden Sie sich bitte an eine passausstellende Stelle.