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29.06.2016 | von Karl Penninger, Franz Hunger / LK OÖ
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Zuschläge in der Tierhaltung

Mit dem Einheitswert der landwirtschaftlichen Nutzfläche wird der Normalbestand erfasst. Der Mehrertrag aus überdurchschnittlicher Tierhaltung ist mit einem Zuschlag zu berücksichtigen.

Für die Ableitung des Zuschlages sind der Tierbestand - ausgedrückt in Vieheinheiten - und die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (RLN) maßgebend.
Bei der Ermittlung des Viehbestandes sind Durchschnittswerte zu errechnen. © ArchivBei der Ermittlung des Viehbestandes sind Durchschnittswerte zu errechnen. © ArchivBei der Ermittlung des Viehbestandes sind Durchschnittswerte zu errechnen. © Archiv[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2013.09.05%2F1378379893706517.jpg]
Bei der Ermittlung des Viehbestandes sind Durchschnittswerte zu errechnen. © Archiv

Reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche

Die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche wird ermittelt aus dem Gesamtausmaß der vom Betrieb aus bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche, wobei zugepachtete Flächen einzubeziehen und verpachtete auszuschließen sind. Für Vieh, das im Sommer auf Zinsalmen gehalten wird, sind zusätzlich 0,3 ha RLN pro Vieheinheit bei der Ermittlung der Gesamt-RLN des Betriebes anzusetzen. Die Reduzierung der landwirtschaftlichen Nutzfläche erfolgt dadurch, dass Hutweiden und Streuwiesen nur mit einem Drittel beziehungsweise Alpen und Bergmähder nur mit einem Fünftel ihrer Fläche zum Ansatz gebracht werden.

Zuschlagsberechnung

  • Bei Verwendung von wertmäßig überwiegend aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen (Futtermittel) ist für die Ableitung des Zuschlages die Anzahl jener Vieheinheiten maßgebend, die nachhaltig über dem Normalbestand gehalten beziehungsweise erzeugt wird.
  • Bei Verwendung von wertmäßig überwiegend zugekauften Erzeugnissen ist für die Ableitung des Zuschlages die Anzahl jener Vieheinheiten maßgebend, die über dem Normalbestand gehalten beziehungsweise erzeugt wird und den Maximalbestand nicht überschreitet.
Bei nachhaltiger Überschreitung der Maximalunterstellung ist hinsichtlich der gesamten Tierhaltung des Betriebes ein Gewerbebetrieb anzunehmen und es unterbleibt eine Zuschlagsberechnung. Der Zuschlag beträgt 280 Euro pro über dem Normalbestand gehaltener beziehungsweise erzeugter Vieheinheit. Je nach Tierart sind für die Ermittlung der Vieheinheiten der durchschnittliche Jahresbestand beziehungsweise die durchschnittliche Jahresproduktion maßgeblich.

Durchschnittlicher Jahresbestand

Der Jahresdurchschnittsbestand ist bei allen Pferden und Rindern, bei Schafen und Ziegen über sechs Monate, bei Zuchtsauen und Zuchtebern, bei Legehennen, bei Zucht- und Angorakaninchen und bei Damtieren zu ermitteln. Für Rinder wird dieser Bestand auf Basis der Rinderdatenbank nach den jeweiligen Alterskategorien für das Jahr 2013 berechnet und im Erfassungsformular vorgedruckt. Grundlage bildet der Bestand an 13 Stichtagen (jeweils der 1. eines Monats und der 15. Juli). Für alle anderen Tierarten, bei denen der Durchschnittsbestand anzugeben ist, muss der durchschnittliche Tierbestand durch den Tierhalter ermittelt werden. Dies kann entweder zu den gleichen Stichtagen erfolgen wie bei den Rindern oder durch exaktere Methoden (z.B. Auswertungen von Sauenplaner mit tagesgenauer Durchschnittsbestandsermittlung).

Nachhaltige Jahresproduktion

Die Jahresproduktion ist in der Schweinehaltung bei Ferkeln, Mastschweinen aus eigenen beziehungsweise zugekauften Ferkeln sowie Jungsauen/Jungebern, in der Geflügelhaltung bei Junghennen, Jungmasthühnern, Mastenten, Mastgänsen und Mastputen sowie bei Mastkaninchen und Lämmern bis sechs Monate zu ermitteln. Zur Jahresproduktion zählen die verkauften und für den Privatverbrauch verwendeten Tiere eines Jahres. In der Zuchtsauenhaltung mit eigener Remontierung zählen auch die selbst nachgestellten Jungsauen zur Jahresproduktion.
Liegen von Jahr zu Jahr starke Schwankungen in der Jahresproduktion z.B. durch unterschiedliche Umtriebe beziehungsweise im Bestand z.B: durch Nachfragschwankungen am Markt vor, so ist der Durchschnitt der letzten zwei bis drei Jahre zu ermitteln.

NORMALUNTERSTELLUNG: ALS NORMALVIEHBESTAND SIND

für die ersten 20 ha RLN 2 VE ja ha
für die restlichen RLN 1 VE je ha zu unterstellen

ALS MAXIMALVIEHBESTAND KÖNNEN

für die ersten 10 ha nicht mehr als 8 VE je ha
für die nächsten 10 ha nicht mehr als 6 VE ja ha
für die nächsten 10 ha nicht mehr als 4 VE je ha
für die nächsten 10 ha nicht mehr als 3 VE je ha
für die nächsten 10 ha nicht mehr als 2 VE je ha
und für die restlichen RLN nicht mehr als 1,5 VE je ha
erzeugt oder gehalten werden (=Maximalunterstellung)

BEISPIEL ZUR ERMITTLUNG DER JAHRESPRODUKTION BEI MASTHÜHNERN

Jahresproduktion 2011 134.400 Stück (7 Umtriebe)
Jahresproduktion 2012 96.000 Stück (5 Umtriebe)
Jahresproduktion 2013 115.200 Stpück (6 Umtriebe)
Nachhaltige Jahresproduktion 134.400+95.000+115.200 : 3 = 115.200

BEISPIEL ZUR ERMITTLUNG DES DURCHSCHNITTLICHEN JAHRESBESTANDES AN ZUCHTSAUEN ZU STICHTAGEN

Stichtag 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7. 15.7. 1.8. 1.9. 1.10. 1.11. 1.12. Stück
gedeckte Jungsauen 12 12 8 12 6 12 12 12 9 6 10 10 10 10,08
ZUchtsauen 95 93 97 95 102 95 98 93 94 98 96 93 95 95,69
Eber 2 2 2 2 2 1 2 2 2 2 2 1 2 1,85
Summe 109 107 107 109 110 108 112 107 105 106 108 104 107 107,62

Inhaltsverzeichnis

Aktuell

  • Hauptfeststellung der Einheitswerte: Aufrollung der Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
  • Zurechnung der öffentlichen Gelder - Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
  • Auswirkungen von Einheitswertänderungen - Was passiert mit den Abgaben?

Rechtliche Grundlagen

  • Richtlinien zu den einzelnen Vermögensarten
  • Bewertungsgesetz und Vergleichsbetriebe

Bescheide

  • Musterbescheide

Informationen und Fachartikel

  • Bewertung in der Landwirtschaft auf einem Blick
  • Zuschläge in der Tierhaltung
  • Zuschläge für landwirtschaftliche Sonderkulturen
  • Obstbau
  • Weinbau
  • Grundlagen der Alpbewertung
  • Alpen und Weiderechte
  • Gartenbau
  • Fischzucht und Teichwirtschaft
  • Imkereien
  • Jagdgatter
  • Übergangsfälle in der Sozialversicherung

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