22.11.2016 |
von Romana Painer MA
Zurechnung der öffentlichen Gelder - Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Im Zuge der Einheitswerthauptfeststellung 2014 wurden erstmals auch die öffentlichen Gelder der Säule 1 für die Einheitsbewertung herangezogen. Dazu zählten vor allem Betriebsprämien, Flächenprämien und Tierprämien. Diese wurden zu einem Drittel in der Einheitswertsumme berücksichtigt. Die Höhe des zu Grunde liegenden Betrages wurde dabei anhand des so genannten „Zuflussprinzips“ ermittelt. Dieses besagt, dass alle Zahlungen der Säule 1, welche ein Betrieb in einem Jahr erhalten hat, herangezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, welches Antragsjahr die Zahlung betrifft. Nachzahlungen aus anderen Kalenderjahren müssen aufgrund dieser Regelung entsprechend eingerechnet werden.
Mit der Änderung des § 35, BewG 1955 wurde nun eine wichtige Anpassung bei der Ermittlung der Säule 1 Gelder vorgenommen. Rückwirkend mit Stichtag 01.01.2015 wird vom „Zuflussprinzip“ auf das sogenannte „Anspruchsprinzip“ umgestellt. Dies bedeutet, dass die Summe der Direktzahlungen, welche ein Betrieb mittels Erstbescheid für das Antragsjahr zugeteilt bekommen hat, für die Einheitswertberechnung herangezogen wird. Dabei wird nur auf die Erstauszahlung (einschließlich allfälliger Vorschusszahlungen, siehe VO (EU) 1306/2013, Art.75) Bezug genommen. Wann und in welchem Jahr die Zahlung erfolgt, ist nun gleichgültig, entscheidend ist der Zeitpunkt des Zahlungsanspruches.
Die Neuerung vermeidet in erster Linie, dass es bei Zusammentreffen von Auszahlungen für zwei unterschiedliche Antragsjahre in einem Kalenderjahr zu einer Summierung der Zahlungen kommt- bei nachfolgender Reduktion des Einheitswertes aufgrund von fehlenden Direktzahlungen im Folgejahr.
Zu beachten ist, dass für die Hauptfeststellungsbescheide zum 01.01.2014 noch die Ermittlung nach „Zuflussprinzip“ gilt. Erst mit Stichtag 01.01.2015 kommt es zu den genannten Umstellungen. Für die einzelnen Steuerpflichtigen entsteht dadurch keine zusätzliche Meldeverpflichtung. Die Daten zu den Direktzahlungen werden von der AMA bis zum 15. März des nachfolgenden Jahres der Antragsstellung automatisch an die Finanz übermittelt (z.B.: bis zum 15. März 2017 für das Antragsjahr 2016). Wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Bescheid für die Direktzahlungen vorliegt (z.B.: Sperre des Betriebes, noch nicht eingearbeitete Vor-Ort-Kontrollergebnisse,…) so sind diese Betriebe „gesperrt“- erst wenn die Information der AMA verfügbar ist, wird die Neuberechnung durchgeführt.
Mit Umstellung auf das neue Bewertungssystem werden die Zuschläge auf Grund der erhaltenen Säule 1 Gelder zwar jährlich neu ermittelt, dies bedeutet aber nicht, dass auch jährlich neue Einheitswertbescheide ergehen. Erst bei Erreichen der sogenannten Wertfortschreibungsgrenzen wird ein neuer Bescheid zugestellt. Dies ist der Fall, wenn sich der Einheitswert um mehr als 5 % und mindestens um 300 Euro oder mehr als 1.000 Euro ändert (siehe BewG §21, Abs.1 Z1 lit. a).
Die Unterschiede zwischen den beiden Vorgehensweisen sind deutlich zu erkennen.
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