23.03.2021 |
von Mag. Silvia Ornigg
Werte im Sozialversicherungsrecht für 2021
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Geringfügige Beschäftigung
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn ein monatliches Entgelt von höchstens 475,86 Euro gebührt (nur Unfallversicherungspflicht (UV) und ab dem 2. Monat der Beschäftigung Beitrag zur betrieblichen Vorsorge).
Mindestbeitragsgrundlage für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (PV) beträgt monatlich 475,86 Euro und liegt bei einem bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bis zu einem Einheitswert von 2.200 Euro vor. In der Kranken (KV)- und Unfallversicherung beträgt die Mindestbeitragsgrundlage 878,12 Euro (bis Einheitswert 4.000 Euro).
Beitragsgrundlagenoption
Für die Beitragsbemessung im Falle einer Beitragsgrundlagenoption gelten je Versicherungszweig eigene monatliche Mindestbeitragsgrundlagen:
Seit 2020 wird der Zusatzbeitrages in Höhe von 3% der Beitragssumme nicht mehr vorgeschrieben.
- UV 1.650,09 Euro
- KV 475,86 Euro
- PV 878,12 Euro
Seit 2020 wird der Zusatzbeitrages in Höhe von 3% der Beitragssumme nicht mehr vorgeschrieben.
Höchstbeitragsgrundlage für Bäuerinnen und Bauern
Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt in der Pensions-, Unfall-, Kranken- sowie Betriebshilfeversicherung monatlich 6.475 Euro.
Beitragssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- PV 17%
- KV 6,8% (für Pensionisten 5,10%, seit 2020 kein Solidaritätsbeitrag von 0,5% mehr)
- UV 1,9%.
Pensionserhöhung
- bis 1.000 Euro +3,5%
- über 1.000 bis 1.400 Euro einschleifend 3,5% auf 1,5%
- über 1.400 bis 2.333 Euro +1,5%
- über 2.333 Euro +35 Euro (Fixbetrag)
Ausgleichszulagenrichtsätze 2021
für alleinstehende Pensionsten | 1.000,48 Euro |
Familienrichtsatz | 1.578,36 Euro |
für jedes Kind | 154,37 Euro |
Richtsatz für Halbwaisen bis zum 24. LJ | 367,98 Euro |
Richtsatz für Vollwaisen bis zum 24. LJ | 552,53 Euro |
Richtsatz für Halbwaisen über dem 24. LJ | 653,91 Euro |
Richtsatz für Vollwaisen über dem 24. LJ | 1.000,48 Euro |
Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus
Mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit (bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung zählen):
Mindestens 480 Beitragsmonate:
- .113,48 Euro minus Gesamteinkommen - maximal 151,50 Euro
Mindestens 480 Beitragsmonate:
- Alleinstehende 1.339,99 Euro minus Gesamteinkommen - maximal 389,20 Euro
- Ehepaare 1.808,73 Euro minus Gesamteinkommen - maximal 388,78 Euro
Grenzwerte, bei deren Überschreiten die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wegfällt
Einkommen und Bewirtschaftung 475,86 Euro
Bewirtschafteter Einheitswert bei keinem sonstigen Einkommen max. 2.400,00 Euro
Bewirtschafteter Einheitswert bei keinem sonstigen Einkommen max. 2.400,00 Euro
Dazuverdienstgrenze Erwerbunfähigkeitspension
Gesamteinkommen (Pension + Dazuverdienst) ab dem eine Erwerbsunfähigkeitspension als Teilpension gebührt 1.260,61 Euro
Bis zur Geringfügigkeitsgrenze (475,86 Euro) kann zur Erwerbsunfähigkeitspension ohne Pensionsabzug dazuverdient werden.
Damit die Erwerbsunfähigkeitspension anfällt, muss der Einheitswert unter 1.500 Euro fallen.
Bis zur Geringfügigkeitsgrenze (475,86 Euro) kann zur Erwerbsunfähigkeitspension ohne Pensionsabzug dazuverdient werden.
Damit die Erwerbsunfähigkeitspension anfällt, muss der Einheitswert unter 1.500 Euro fallen.
Pflegegeld 2021
Stufe 1 | 162,50 Euro |
Stufe 2 | 299,60 Euro |
Stufe 3 | 466,80 Euro |
Stufe 4 | 700,10 Euro |
Stufe 5 | 951,00 Euro |
Stufe 6 | 1.327,90 Euro |
Stufe 7 | 1.745,10 Euro |
Behandlungsbeitrag für Bäuerinnen und Bauern
pro Quartal 10,74 Euro
Rezeptgebühr 6,50 Euro
Rezeptgebührenbefreiung
Pensionisten/automatische Befreiung für Bezieher einer Ausgleichszulage / Pensionsbonus | ||
Pensionist/auf Antrag bei hohem Medikamenten- und Heilmittelbedarf: | ||
Alleinstehende | 1.150,55 Euro | |
Ehepaare | 1.815,11 Euro | |
Erhöhung je Kind | 154,37 Euro | |
Betriebsführer/Antragstellung erforderlich: | ||
Alleinstehende | 1.000,48 Euro bis Einheitswert (EW) 6.500 Euro | |
Ehepaare | 1.578,36 Euro bis EW 10.200 Euro | |
Erhöhung je Kind | 154,37 Euro EW 1.000 Euro | |
Betriebsführer bei sozialer Schutzbedürftigkeit/Antragstellung erforderlich: | ||
Alleinstehende | 1.150,55 Euro bis EW 7.400 Euro | |
Verheiratete | 1.815,11 Euro bis EW 12.500 Euro | |
Erhöhung je Kind | 154,37 Euro EW 1.000 Euro |
Die Rezeptgebührenobergrenze beträgt 2% des Jahresnettoeinkommens (Beitragsgrundlage) der/s Versicherten (ohne Sonderzahlungen). Überschreiten die Aufwände an Rezeptgebühren diesen Betrag, wird diese Person automatisch von der Rezeptgebühr befreit.
Wochengeld der Bäuerin
- Täglich 56,87 Euro
- Normalgeburt 6.426,31 Euro
- Kaiserschnitt, Mehrlingsgeburt 8.018,67 Euro
Kinderbetreuungsgeld
Pauschalvariante:
12.366,20 Euro Alleinbezug - 15.449,28 Elternbezug
Dazuverdienstgrenze: 16.200 Euro
Beihilfe: 6,06 Euro täglich
Dazuverdienstgrenze Antragsteller 7.300 Euro, zweiter Elternteil 16.200 Euro
Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld:
Bäuerinnen und Bauern 19.383 Euro
Dazuverdienstgrenze 7.300 Euro
Partnerschaftsbonus:
1.000 Euro bei annähernd gleicher Bezugsdauer
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld beträgt in der Grundvariante bei Bezug durch einen Elternteil täglich 33,88 Euro bis zu 365 Tagen ab der Geburt des Kindes. Die Anspruchsdauer kann bis zu 851 Tage ab der Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag verringert. Der Höchstbetrag von 12.366,20 Euro bleibt durch die flexible Inanspruchnahme gleich. Das Kinderbetreuungsgeld ruht in Höhe des Wochengeldanspruches. Beziehen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld, so kann dieses in Höhe von 15.449,28 Euro flexibel bis maximal 1063 Tage ab der Geburt des Kindes (3. Lebensjahr) in Anspruch genommen werden. Die Dazuverdienstgrenze zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld beträgt 16.200 Euro oder 60% des letzten Einkommens des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes. Die Dazuverdienstgrenze ist eine Jahresgrenze. Jene Einkünfte, die während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes zugeflossen sind, werden durch die Anzahl der Bezugsmonate dividiert und mit zwölf multipliziert. Der so ermittelte Betrag darf die Dazuverdienstgrenze nicht überschreiten. Beim einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt die Bezugszeit 365 Tage bei Alleinbezug und 426 Tage bei Bezug durch beide Elternteile. Der Höchstbetrag beträgt täglich 66 Euro, der Mindestbetrag 33,88 Euro. Für Landwirte beträgt das tägliche einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld 80% des Wochengeldbezuges (2021: 80% von 56,87 Euro sind 45,50 Euro x höchstens 426 Tage sind insgesamt maximal 19.383 Euro) Die Dazuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt 7.300 Euro. Für das pauschale Kinderbetreuungsgeld als auch das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gibt es einen Partnerschaftsbonus von 500 € für jeden Elternteil (also insgesamt 1.000 Euro), wenn die Eltern das Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen bezogen haben (mindestens 124 Tage, ein Elternteil mindestens 40% der andere Elternteil höchstens 60%, Antragstellung erforderlich).
Bezieher des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes können maximal für ein Jahr eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld beziehen (täglich 6,06 Euro). Die Zuverdienstgrenze für die Beihilfe beträgt für den Antragsteller jährlich 7.300 Euro und für den Partner 16.200 Euro. Diese Beihilfe muss bei späteren höheren Einkommen nicht zurückbezahlt werden.
12.366,20 Euro Alleinbezug - 15.449,28 Elternbezug
Dazuverdienstgrenze: 16.200 Euro
Beihilfe: 6,06 Euro täglich
Dazuverdienstgrenze Antragsteller 7.300 Euro, zweiter Elternteil 16.200 Euro
Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld:
Bäuerinnen und Bauern 19.383 Euro
Dazuverdienstgrenze 7.300 Euro
Partnerschaftsbonus:
1.000 Euro bei annähernd gleicher Bezugsdauer
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld beträgt in der Grundvariante bei Bezug durch einen Elternteil täglich 33,88 Euro bis zu 365 Tagen ab der Geburt des Kindes. Die Anspruchsdauer kann bis zu 851 Tage ab der Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag verringert. Der Höchstbetrag von 12.366,20 Euro bleibt durch die flexible Inanspruchnahme gleich. Das Kinderbetreuungsgeld ruht in Höhe des Wochengeldanspruches. Beziehen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld, so kann dieses in Höhe von 15.449,28 Euro flexibel bis maximal 1063 Tage ab der Geburt des Kindes (3. Lebensjahr) in Anspruch genommen werden. Die Dazuverdienstgrenze zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld beträgt 16.200 Euro oder 60% des letzten Einkommens des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes. Die Dazuverdienstgrenze ist eine Jahresgrenze. Jene Einkünfte, die während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes zugeflossen sind, werden durch die Anzahl der Bezugsmonate dividiert und mit zwölf multipliziert. Der so ermittelte Betrag darf die Dazuverdienstgrenze nicht überschreiten. Beim einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt die Bezugszeit 365 Tage bei Alleinbezug und 426 Tage bei Bezug durch beide Elternteile. Der Höchstbetrag beträgt täglich 66 Euro, der Mindestbetrag 33,88 Euro. Für Landwirte beträgt das tägliche einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld 80% des Wochengeldbezuges (2021: 80% von 56,87 Euro sind 45,50 Euro x höchstens 426 Tage sind insgesamt maximal 19.383 Euro) Die Dazuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt 7.300 Euro. Für das pauschale Kinderbetreuungsgeld als auch das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gibt es einen Partnerschaftsbonus von 500 € für jeden Elternteil (also insgesamt 1.000 Euro), wenn die Eltern das Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen bezogen haben (mindestens 124 Tage, ein Elternteil mindestens 40% der andere Elternteil höchstens 60%, Antragstellung erforderlich).
Bezieher des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes können maximal für ein Jahr eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld beziehen (täglich 6,06 Euro). Die Zuverdienstgrenze für die Beihilfe beträgt für den Antragsteller jährlich 7.300 Euro und für den Partner 16.200 Euro. Diese Beihilfe muss bei späteren höheren Einkommen nicht zurückbezahlt werden.
Bezug von Arbeitslosengeld für Nebenerwerbslandwirte
Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von mehr als 15.862 Euro auf eigene Rechnung und Gefahr führen, gelten nicht als arbeitslos und haben daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei Zupachtung ist der volle Einheitswert des Verpächters heranzuziehen und nicht 2/3 wie für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.