Was passiert mit dem landwirtschaftlichen Betrieb im Notfall?

Es gibt leider noch immer
die vorherrschende Fehlmeinung,
dass im Fall eines
Notfalles die Angehörigen
über finanzielle oder
medizinische Fragen eines
nach einem Unfall oder
einem Schlaganfall
im Koma liegenden Patienten
entscheiden können.
Das stimmt so aber nicht.
Die Vertretungs befugnis der
nächsten Angehörigen umfasst
nur die Angelegenheiten
des täglichen Lebens (z.B
Bezahlung der Miete). Für
finanzielle oder medizinische
Entscheidungen muss
ein Sachwalter bestellt werden,
wenn keine Vorsorgevollmacht
vorliegt.
Diese ist
auch für Landwirte eine
Möglichkeit, für den Fall einer
schweren Krankheit (z.B.
Alzheimer oder Altersdemenz)
oder eines Unfalls
vorzusorgen. Damit kann
man einer oder mehreren Person bereits
im Vorhinein für den Fall
des Verlustes der Geschäfts-,
der Einsichts- und Urteilsfähigkeit
oder der Äußerungsfähigkeit
eine Vollmacht für
bestimmte Angelegenheiten
erteilen.
In der Vorsorgevollmacht
wird festgelegt, für welche
Angelegenheiten der Bevollmächtigte
zuständig sein
soll (z.B. Vertretung vor Behörden,
Gesundheits-/Vermögensangelegenheiten,
Bankgeschäfte,
etc.)
.
Es können auch mehrere Personen für verschiedene Aufgaben bevollmächtig t werden. Die Person, welche die Vorsorgevollmacht abschließt, muss noch selbst geschäftsfähig sein, ansonsten wäre vom Gericht ein Sachwalter zu bestellen.
Es können auch mehrere Personen für verschiedene Aufgaben bevollmächtig t werden. Die Person, welche die Vorsorgevollmacht abschließt, muss noch selbst geschäftsfähig sein, ansonsten wäre vom Gericht ein Sachwalter zu bestellen.
Einhaltung von Formvorschriften
- Eigenhändig: Die Vorsorgevollmacht wird vom Vollmachtgeber komplett eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und unterschrieben
- Zeugen: bei Verwendung eines Formulars oder eines computergeschriebenen Textes, muss die Vorsorgevollmacht eigenhändig unterschrieben und zusätzlich von drei unbefangenen und eigenberechtigten Zeugen unterschrieben werden
- Notariatsakt: Die Vorsorgevollmacht kann auch als Notariatsakt aufgenommen werden.
Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit formfrei auch noch nach Eintritt des Vorsorgefalles (z.B. Verlust der Geschäftsfähigkeit) widerrufen werden. Sie erlischt auch durch einvernehmliche Aufhebung, Aufkündigung oder durch den Tod des Bevollmächtigten. Möglich ist eine Registrierung der Vorsorgevollmacht durch einen Notar oder Rechtsanwalt im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister. Dadurch ist die Vorsorgevollmacht im Bedarfsfall immer auffindbar.
Die Vorsorgevollmacht wird erst dann gültig, wenn ein Arzt mit einem entsprechenden ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht mehr gegeben ist und daher der Vorsorgefall eingetreten ist. Dann kann der Bevollmächtigte aufgrund der Vorsorgevollmacht tätig werden.
Ein Musterformular für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann auf der Homepage des Justizministeriums (https://www.justiz.gv.at/) unter Bürgerservice/ Formulare/Sachwalterrecht abgerufen werden.