24.02.2017 |
von Bianca Maron (Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik)
Warum nennen wir etwas „Milch“, was nicht Milch ist?
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Häufig werden falsche Produktbezeichnungen verwendet, im Alltag, bei Vorträgen oder vom Lebensmittelhandel in der Werbung. Der Verbraucher/ die Verbraucherin wird mit solchen „Falschbezeichnungen“ irregeführt. Man spricht von „Sojamilch“, obwohl dieses Produkt keine Milch ist und auch keine enthält. Warum tut man so etwas? Dann könnten wir auch eine Getreidepflanze als Blume bezeichnen.
In der europäischen Verordnung Nr. 1308/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 wird festgehalten, dass der Ausdruck „Milch“ ausschließlich dem Erzeugnis, welches durch das Melken von Säugetieren gewonnen wird, vorbehalten ist. Weiters kann man aus der Verordnung entnehmen, dass man die Tierart, von welcher die Milch stammt, angibt. Unter Milch versteht man das Gemelk einer oder mehrerer Kühe.
Die EU-weit geschützten Bezeichnungen sind wichtig, um Transparenz zu gewährleisten und Konsumenten nicht zu täuschen.
Geschütze Bezeichnungen sind wichtig für die Aufrechterhaltung bäuerlicher Strukturen. Die missbräuchliche Nutzung von Milchbezeichnungen führt zu einer Verschleierung der wertvollen Lebensmittel. Mittelfristig können auch Nachteile für die Milchbäuerinnen Milchbauern und, für die Milchwirtschaft und letztendlich für die gesamte Landwirtschaft entstehen.
In der europäischen Verordnung Nr. 1308/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 wird festgehalten, dass der Ausdruck „Milch“ ausschließlich dem Erzeugnis, welches durch das Melken von Säugetieren gewonnen wird, vorbehalten ist. Weiters kann man aus der Verordnung entnehmen, dass man die Tierart, von welcher die Milch stammt, angibt. Unter Milch versteht man das Gemelk einer oder mehrerer Kühe.
Die EU-weit geschützten Bezeichnungen sind wichtig, um Transparenz zu gewährleisten und Konsumenten nicht zu täuschen.
Geschütze Bezeichnungen sind wichtig für die Aufrechterhaltung bäuerlicher Strukturen. Die missbräuchliche Nutzung von Milchbezeichnungen führt zu einer Verschleierung der wertvollen Lebensmittel. Mittelfristig können auch Nachteile für die Milchbäuerinnen Milchbauern und, für die Milchwirtschaft und letztendlich für die gesamte Landwirtschaft entstehen.
Es gibt Ausnahmen im deutschsprachigen Raum, die mit Milch nichts zu tun haben und deren Bezeichnungen gestattet sind. Zum Beispiel:
- Liebfrauenmilch (Weinbezeichnung in Deutschland)
- Fischmilch (Samen männlicher Fische)
- Kokosmilch (Flüssigkeit und zerkleinertes Fruchtfleisch einer Kokosnuss)
Der EU-weit geltende Bezeichnungsschutz gilt nicht nur für den Begriff Milch, sondern auch für Molke, Rahm, Butter, Buttermilch, Butteroil, Kaseine, wasserfreies Milchfett, Käse und Joghurt. Diese Produktbezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn es sich beim Ausgangsstoff für die Herstellung auch wirklich um Milch (=Sekret von Säugetieren) handelt.
Es ist wichtig, dass man diesen Bezeichnungsschutz einhält und somit die qualitativ hochwertigen, regionalen Bauernerzeugnisse nicht an Wertschätzung verlieren.
Drinks aus Soja, Hafer, Lein oder Mandel etc. dürfen nicht als Milch bezeichnet werden. Auch die Bezeichnung „Soja Erdbeerjogurt“ ist irreführend und nicht gestattet, wenn das Joghurt nicht aus Milch erzeugt wurde. Die Produktbezeichnung „Käsegriller- Vegan“ ist nicht zulässig, da der Käse in diesem Imitat nicht aus Milch besteht.
Quelle: Verordnung(EU)Nr.1308/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 922/72, Nr. 234/79, Nr. 1037/2001 und Nr. 1234/2007, S. 814- 817
Es ist wichtig, dass man diesen Bezeichnungsschutz einhält und somit die qualitativ hochwertigen, regionalen Bauernerzeugnisse nicht an Wertschätzung verlieren.
Drinks aus Soja, Hafer, Lein oder Mandel etc. dürfen nicht als Milch bezeichnet werden. Auch die Bezeichnung „Soja Erdbeerjogurt“ ist irreführend und nicht gestattet, wenn das Joghurt nicht aus Milch erzeugt wurde. Die Produktbezeichnung „Käsegriller- Vegan“ ist nicht zulässig, da der Käse in diesem Imitat nicht aus Milch besteht.
Quelle: Verordnung(EU)Nr.1308/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 922/72, Nr. 234/79, Nr. 1037/2001 und Nr. 1234/2007, S. 814- 817