Verlustersatz für Schweinehalter, Winzer und nun auch für Kartoffelbauern (Update 29.03.2021)
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Durch die Schließung der Gastronomie und Hotellerie sind auch mache landwirtschaftliche Sektoren schwer in Mitleidenschaft gezogen. Betriebe, die relevante Teile ihrer Produktion in Gastronomie und Hotellerie liefern, haben mit schweren Umsatzeinbußen zu kämpfen. Für sie gibt es nun den Verlustersatz, der die größten Verluste und Einbußen abfedern soll.
Bisher konnten bereits Schweine- und Weinbauern den Verlustersatz beantragen. Ab dem 08. März ist nun auch eine Beantragung für die Kartoffelbauern (Speise- und Saatkartoffel) online möglich.
Für den gesamten Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft stellt die Bundesregierung insgesamt bis zu 60 Mio. Euro zur Verfügung. Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Für den gesamten Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft stellt die Bundesregierung insgesamt bis zu 60 Mio. Euro zur Verfügung. Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Wer kann den Verlustersatz beantragen?
- Landwirtschaftliche Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Verlust erlitten haben.
- Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate des Vorjahres.
- Die Verlustermittlung erfolgt auf pauschale Weise auf Grundlage von Daten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen.
- Die Förderobergrenze liegt bei 100.000 Euro für jeden Betriebszweig.
- Zusätzlich ist eine beihilferechtliche Obergrenze von 225.000 Euro je Landwirt zu beachten.
Berechnungsmodell auf Basis des Deckungsbeitrages:
- Rückgang von zumindest 30% des Deckungsbeitrags.
- Dieser wird für den Betriebszweig unter Heranziehung von Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen ermittelt und muss daher für den Betriebszweig pauschal berechenbar sein.
- Zuschuss in der Höhe von 70% des pauschal errechneten Verlustes.
Berechnungsmodell auf Basis der Bestandmeldung - Weinwirtschaft:
- Jahresumsatzrückgang von zumindest 40% als Einstiegskriterium.
- Die Ermittlung des Umsatzrückgangs und des betrieblichen Einkunftsverlustes basiert auf dem Vergleich der Verkäufe in den Bestandsmeldungen 2019 und 2021 unter Berücksichtigung von für die Branche festgelegten durchschnittlichen Verkaufspreisen.
- Für Weinbetriebe wird für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 70% des aliquoten errechneten Rückganges des Jahresumsatzes als Zuschuss gewährt.
Wer kann den Verlustersatz Betriebszweig Kartoffeln beantragen?
- Betriebe mit der Produktion von Speisekartoffeln und Saatkartoffeln für den Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021. Die Verlustermittlung erfolgt auf pauschale Weise auf Grundlage von Daten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen. Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate des Vorjahres.
- Ein Rückgang von zumindest 30% des Deckungsbeitrags ist Voraussetzung für den Zuschuss. Dieser wird für den Betriebszweig unter Heranziehung von Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragenermittelt und muss daher für den Betriebszweig pauschal berechenbar sein. Der pauschale Rückgang kann nun auch für Speisekartoffeln und Saatkartoffeln nachgewiesen werden.
- Weitere Fördervoraussetzung ist das Vorliegen eines Mehrfachantrages 2020 mit den angegebenen Flächen Speisekartoffeln, Speisekartoffeln/Feldgemüse und/oder Saatkartoffeln.
- Der Antrag kann vom aktuellen Bewirtschafter für den gesamten Betrachtungszeitraum gestellt werden.
Wie hoch ist der Verlustersatz für die jeweiligen Betriebszweige?
- Ist ein pauschal ermittelter Rückgang von 30% des Deckungsbeitrags gegeben, wird ein Zuschuss in der Höhe von 70% des pauschal errechneten Verlustes gewährt.
- Die Förderobergrenze liegt bei 100.000 Euro für jeden Betriebszweig.
- Zusätzlich ist eine beihilferechtliche Obergrenze von 225.000 Euro je Landwirt zu beachten.
Wann erfolgt bei positiver Beurteilung eine Auszahlung?
- Die Agrarmarkt Austria (AMA) prüft die eingegangenen Anträge.
- Bei positiver Beurteilung und Antragstellung vor 15. März sind zwei Auszahltranchen vorgesehen. Eine für den Zeitraum Oktober 2020 bis Dezember 2020 und eine für Jänner 2021 bis März 2021. Bei späterer Antragstellungerfolgt die Auszahlung in einer Tranche für den gesamten Betrachtungszeitraum.
Die Anträge können über die Agrarmarkt Austria (AMA) unter www.ama.at gestellt werden.
Zum Herunterladen:
Schweinemast und Zuchtsauenhaltung - FAQ sowie Ausfüllhilfe und Merkblatt
Betriebszweig Wein - FAQ , Ausfüllhilfe und Merkblatt und Modellrechnung
Betriebszweig Kartoffelanbau - FAQ und Ausfüllhilfe und Merkblatt
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Betriebszweig Wein - FAQ , Ausfüllhilfe und Merkblatt und Modellrechnung
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Downloads zum Thema
- Sonderrichtlinie pauschaler Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft
- FAQ´s zum Verlustersatz - Schweinehaltung Stand 22.03.2021
- Ausfüllhilfe und Merkblatt Verlustersatz Schwein Stand 08.03.2021
- FAQ Wein-Verlustersatz für indirekt Betroffene in der LW - Stand 17.02.2021
- Ausfüllhilfe und Merkblatt Verlustersatz Wein Stand 11.03.2021
- Modell einer Verlustabgeltung für WeinKalkulationshilfe für die Abschätzung des Verlustersatzes Wein im eigenen Betrieb
- FAQs Kartoffel-Verlustersatz für indirekt Betroffene in der LW - Stand 26.03.202121
- Ausfüllhilfe und Merkblatt Verlustersatz Kartoffel Stand 05.03.2021