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  1. LK Österreich
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  3. Rechtsgrundlagen für Biobetriebe
07.04.2021 | von DI Joachim Mandl
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Verkürzung der Bio-Umstellungszeit

So sieht die Regelung der rückwirkenden Anerkennung früherer Zeiträume im Jahr 2021 aus.

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Nicht immer ist eine Verkürzung der Bio-Umstellungszeit möglich bzw. sinnvoll. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich
Die gleichzeitige Umstellung der gesamten Produktionseinheit bzw. des Gesamtbetriebs gilt grundsätzlich als gängige Praxis bei der Umstellung auf biologische Wirtschaftsweise. Bei dieser Umstellungsvariante können 24 Monate nach Unterzeichnung des Bio-Kontrollvertrags alle Tiere, die sich seit Beginn der Umstellung am Betrieb befinden sowie deren Nachzucht als Bio-Tiere bezeichnet werden. Der erste Anbau auf Ackerflächen bzw. die erste Nutzung von Grünlandflächen und mehrjährigen Futterkulturen (z.B. Feldfutter) kann 24 Monate nach Umstellungsbeginn als anerkannte Bio-Ware geerntet werden. Das Gleiche gilt für die erste Nutzung von Dauerkulturen 36 Monate nach Umstellungsbeginn.

Bezüglich Verkürzung der Umstellungszeit gilt für 2021:

Eine rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil der Bio-Umstellungszeit, d.h. eine Verkürzung der Umstellungszeit, ist für landwirtschaftliche Flächen dann möglich, wenn die Vorbewirtschaftung de facto schon den Bio-Richtlinien entsprach und dies auch plausibel dargestellt und nachgewiesen werden kann. Anträge und Nachweise sind seit 1. Jänner 2021 an die zuständige Landesbehörde zu übermitteln, die dafür als Genehmigungsstelle agiert.
Erfolgte die Vorbewirtschaftung der Flächen mindestens die letzten zwei Jahre im Rahmen einer der folgenden, (annähernd) gleichwertigen ÖPUL-Maßnahmen, so kann die Umstellungszeit auf 12 Monate verkürzt werden. Die Liste der zuständigen Landesbehörden finden sie unten als Download.
  • "Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“ eingeschränkt auf Grünland-, Ackerfutter- und Bodengesundungsflächen; zusätzlich müssen Bestätigungen des letzten Herbizideinsatzes im Rahmen der Einzelpunktbekämpfung, der letzten Verwendung von mit nicht biotauglichen Mitteln gebeiztem Saatgut sowie des Einsatzes von im Biolandbau verbotenen Nicht-Stickstoffdüngern erbracht werden.
  • "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ eingeschränkt auf Biodiversitätsflächen am Acker; zusätzlich braucht es die Bestätigungen der letzten Verwendung von mit nicht biotauglichen Mitteln gebeiztem Saatgut.
Kann eine der genannten Maßnahmen inkl. der Bestätigungen für mindestens die letzten drei Jahre nachgewiesen/erbracht werden, so gelten die Ernten der letzten 12 Monate vor Genehmigung der verkürzten Umstellungszeit bereits als Umstellungsware für die Verfütterung am eigenen Betrieb. Bei der Vermarktung müssten diese Ernten aber als konventionelle Ware verkauft werden.
Erfolgte die Vorbewirtschaftung der Flächen mindestens drei Jahre im Rahmen einer der folgenden ÖPUL-Maßnahmen, kann mit zusätzlichen Bestätigungen sogar eine sofortige Anerkennung gewährt werden:
  • "Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“, Submaßnahme "Bergmähder“
  • "Alpung und Behirtung“ + Bestätigung über den letzten Einsatz von Nicht-Stickstoffdüngern
  • "Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen“ + Bestätigung der letzten Verwendung von mit nicht biotauglichen Mitteln gebeiztem Saatgut
  • "Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen“ + Bestätigung der letzten Verwendung von mit nicht biotauglichen Mitteln gebeiztem Saatgut
Wurden Flächen nicht im Rahmen genannter gleichwertiger ÖPUL-Maßnahmen bewirtschaftet, so müssen für eine rückwirkende Anerkennung andere Nachweise erbracht werden (z.B. Projektbestätigungen bei WF- oder bei WPF-Flächen im ÖPUL 2015 oder von Naturschutzprojekten oder -programmen der Länder).

Beantragung

Das Antragsformular und für jedes beantragte Feldstück das Anlageformular müssen vollständig und korrekt ausgefüllt an die zuständige Landesbehörde übermittelt werden. Für Oberösterreich ist dies das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abt. Ernährungssicherheit und Veterinärwesen, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Die aktuellen Formulare (Antrag und Anlage zum Antrag) finden Sie unten als Download bzw. unter folgendem Link des BMSGPK: 
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/qualitaetsregelungen/kontrollausschuss_euquadg.html#heading_Rueckwirkende_Anerkennung_Bio 
Wie bisher auch, sind dem Antrag die Mehrfachanträge (Maßnahmenblatt und Feldstücksliste detailliert) des laufenden Jahres und der letzten zwei bzw. drei Vorjahre sowie unter Umständen Projektbestätigungen beizulegen.
Bei Flächenzugängen sind zudem Pacht- oder Kaufvertrag bzw. Nutzungsvereinbarung mitzuschicken. Flächenzugänge sind bereits vorab der zuständigen Bio-Kontrollstelle zu melden.
Ob eine Verkürzung der Umstellungszeit überhaupt die gewünschten Vorteile bringt bzw. empfehlenswert ist, könnte man vorher mit den Bio-Beratern der LK klären.

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  • Anlage zum Antrag rückwirkende Anerkennung
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