SV-Pflicht bei Stromeinspeisung nicht übersehen
Sauberen Strom selbst erzeugen
- das klingt angesichts
der aktuell hohen Energiepreise
nach einer nutzbringenden
Alternative zur Sicherstellung
des Eigenbedarfs und eventuell
auch als zusätzliche Einnahmequelle.
Viele Landwirte entscheiden
sich daher für den Betrieb
einer Photovoltaikanlage.
Dass im Zuge der Anschaffung
und für den Betrieb der Anlage
alle technischen und rechtlichen
Anforderungen zu prüfen
sind, versteht sich von selbst.
Wird der erzeugte Strom jedoch
nicht ausschließlich für den Eigenbedarf
verwendet, sondern
(auch) ins öffentliche Netz eingespeist,
so gilt es für die daraus
erzielten Einnahmen neben
dem Steuerrecht ebenso die
versicherungsrechtlichen Bestimmungen
zu berücksichtigen.
Steuerrechtlich handelt es
sich bei der Energieerzeugung
aus Solarkraft grundsätzlich
um eine gewerbliche Tätigkeit.
Einkünfte aus dem Verkauf des
Solarstroms über Einspeisung
ins öffentliche Netz gelten somit
als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb".
Einnahmen aus Einspeisung melden
Wird der erzeugte Strom indes
überwiegend für den eigenen
land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb verwendet, liegen
bei Überschuss-Einspeisung
Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft vor. Dabei sind
seit 2022 Einkünfte natürlicher
Personen aus der Einspeisung
von bis zu 12.500 kWh aus PVAnlagen
mit einer Engpassleistung
von höchstens 25 kWp
von der Einkommensteuer befreit.
Im Bereich der Sozialversicherung
führt der Betrieb
einer Photovoltaikanlage bei
Vorliegen von Einkünften aus
Gewerbebetrieb zur Prüfung
und Feststellung einer Pflichtversicherung
als Neue Selbständige
nach dem GSVG, sofern
die Versicherungsgrenze
von 6.010,92 Euro jährlich
(Wert 2023) überschritten
wird. Auch Landwirte unterliegen
unter diesen Voraussetzungen
der Pflichtversicherung
nach dem GSVG.
Wird der erzeugte Strom
überwiegend für den eigenen
land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb verwendet, stellt
die Einspeisung in das öffentliche
Netz eine land- und forstwirtschaftliche
Nebentätigkeit
dar, welche der Pflichtversicherung
nach dem BSVG unterliegt.
Die daraus in einem
Kalenderjahr erzielten Einnahmen
sind der SVS jeweils bis
spätestens 30. April des Folgejahres
zu melden.
Beispiel:
Ein Landwirt speist den Überschuss
aus der Photovoltaikanlage -
5.000 kWh elektrische Energie -
ins öffentliche Netz ein. 7.000 kWh
dienen dem eigenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb. Da
hier der überwiegende Anteil des
produzierten Stroms für den Betrieb
verwendet wird, liegt eine land- und
forstwirtschaftliche Nebentätigkeit
vor. Auch wenn für die Stromlieferung
in diesem Umfang eine Befreiung
von der Einkommensteuer
vorgesehen ist, sind die Einnahmen
aus der Einspeisung der SVS für die
Berücksichtigung im Versicherungs- und
Beitragsrecht nach dem BSVG
zu melden.