17.12.2018 |
von Mag. Marion Böck
Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten
Das Jahressteuergesetz 2018 wurde am 4. Juli 2018 im Nationalrat beschlossen und am 14. August 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dieses umfasst den neuen Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten.
Folder mit Informationen zum Steuerabzug bei Einkünften für die Einräumung von Leitungsrechten
Das Bundesministerium für Finanzen erstellte in Abstimmung mit der LK Österreich und Oesterreichs Energie, der Interessenvertretung der österreichischen E-Wirtschaft, einen Folder mit Informationen zum neuen Steuerabzug. Die wichtigsten Fragen werden dort beantwortet:
1. Wie hoch ist die Abzugsteuer?
2. Welche Zahlungen unterliegen der Abzugsteuer?
3. Wer führt die Abzugsteuer ab?
4. Welche Daten müssen Sie dem Infrastrukturbetreiber bekannt geben?
5. Ist die steuerliche Behandlung mit der Abzugsteuer abgeschlossen?
6. Ist eine Veranlagung zum Normaltarif (Regelbesteuerung) möglich?
7. Was gilt für Körperschaften?
Der Folder steht am Artikelende zum Download zur Verfügung. Ebenso kann der Folder auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at bestellt werden (Bestellungen – Publikationen).
Mit der Abzugsteuer für Leitungsrechte wurde ein gänzliches neues Steuermodell entwickelt, das viele Vorteile für die Betroffenen bietet. Wie bei jeder neuen Regelung wird es gerade in der Anfangsphase zu Fragen kommen. Diese gilt es zu klären. Erste Zweifelsfragen zu umfassten Zahlungen wurden rasch vom BMF beantwortet und sind bereits im Folder berücksichtigt. Dies ist nicht zuletzt auf die gute Gesprächsbasis mit dem BMF und das Bekenntnis aller Beteiligten zurückzuführen, auf eine reibungslose Umsetzung der Neuregelung hinzuwirken.
Für nähere Informationen und bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Landes-Landwirtschaftskammer.
1. Wie hoch ist die Abzugsteuer?
2. Welche Zahlungen unterliegen der Abzugsteuer?
3. Wer führt die Abzugsteuer ab?
4. Welche Daten müssen Sie dem Infrastrukturbetreiber bekannt geben?
5. Ist die steuerliche Behandlung mit der Abzugsteuer abgeschlossen?
6. Ist eine Veranlagung zum Normaltarif (Regelbesteuerung) möglich?
7. Was gilt für Körperschaften?
Der Folder steht am Artikelende zum Download zur Verfügung. Ebenso kann der Folder auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at bestellt werden (Bestellungen – Publikationen).
Mit der Abzugsteuer für Leitungsrechte wurde ein gänzliches neues Steuermodell entwickelt, das viele Vorteile für die Betroffenen bietet. Wie bei jeder neuen Regelung wird es gerade in der Anfangsphase zu Fragen kommen. Diese gilt es zu klären. Erste Zweifelsfragen zu umfassten Zahlungen wurden rasch vom BMF beantwortet und sind bereits im Folder berücksichtigt. Dies ist nicht zuletzt auf die gute Gesprächsbasis mit dem BMF und das Bekenntnis aller Beteiligten zurückzuführen, auf eine reibungslose Umsetzung der Neuregelung hinzuwirken.
Für nähere Informationen und bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Landes-Landwirtschaftskammer.
Grundzüge der Neuregelung
Ab 1. Jänner 2019 unterliegen Zahlungen im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten in den Bereichen Strom, Gas, Erdöl und Fernwärme einer 10%igen Abzugsteuer des Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer. Der Infrastrukturbetreiber behält die Abzugsteuer ein und führt diese direkt an das Finanzamt ab. Diese Regelung bietet Planungs- und Rechtssicherheit, weil sich die Höhe der Steuerbelastung nicht erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ergibt.
Erfasst sind alle regelmäßig aus Anlass der Einräumung des Leitungsrechtes anfallenden Zahlungen an von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffene Grundstückseigentümer oder Grundstücksbewirtschafter. Dazu zählen das Entgelt für die Rechtseinräumung, die steuerfreie Wertminderung und sonstige Zahlungen, wie Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse.
Die Abzugsteuer hat überdies Abgeltungswirkung. Das heißt, die steuerliche Behandlung ist mit der Abzugsteuer abgeschlossen. Die Zahlungen müssen in eine allfällige Einkommensteuererklärung nicht aufgenommen werden. Anstelle der pauschalen Abzugsteuer in Höhe von 10% kann der Steuerpflichtige aber auch die normale einkommensteuerliche Veranlagung zum Einkommensteuertarif (Stufentarif 0% - 55%) beantragen (Regelbesteuerung). Die Einkünfte können mit 33% des auf das Veranlagungsjahr entfallenden Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt den Ansatz der Einkünfte in der von ihm nachzuweisenden Höhe.
Erfasst sind alle regelmäßig aus Anlass der Einräumung des Leitungsrechtes anfallenden Zahlungen an von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffene Grundstückseigentümer oder Grundstücksbewirtschafter. Dazu zählen das Entgelt für die Rechtseinräumung, die steuerfreie Wertminderung und sonstige Zahlungen, wie Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse.
Die Abzugsteuer hat überdies Abgeltungswirkung. Das heißt, die steuerliche Behandlung ist mit der Abzugsteuer abgeschlossen. Die Zahlungen müssen in eine allfällige Einkommensteuererklärung nicht aufgenommen werden. Anstelle der pauschalen Abzugsteuer in Höhe von 10% kann der Steuerpflichtige aber auch die normale einkommensteuerliche Veranlagung zum Einkommensteuertarif (Stufentarif 0% - 55%) beantragen (Regelbesteuerung). Die Einkünfte können mit 33% des auf das Veranlagungsjahr entfallenden Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt den Ansatz der Einkünfte in der von ihm nachzuweisenden Höhe.
Wie ist bei nicht rechtskräftig veranlagten Fällen vorzugehen?
Der dargestellte Steuerabzug gilt für Zahlungen ab dem 1. Jänner 2019. In jenen Fällen, in denen eine Entschädigung aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (Strom, Gas, Erdöl, Fernwärme) vor diesem Datum ausbezahlt wurde und zum Zeitpunkt der Kundmachung der Neuregelung (das ist der 14. August 2018) keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, gilt folgender Teil der Neuregelung:
Die Einkünfte können mit 33% des auf das Veranlagungsjahr entfallenden Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt den Ansatz der Einkünfte in der von ihm nachzuweisenden Höhe. Diesfalls ist eine Zuordnung zu den steuerpflichtigen und steuerfreien bzw. von der Pauschalierung erfassten Bestandteilen und deren Nachweis erforderlich.
Die Einkünfte unterliegen dem Einkommensteuertarif (Stufentarif 0% - 55%). Nicht anwendbar ist die gesetzliche Regelung bei zum Zeitpunkt der Kundmachung der Neuregelung (das ist der 14. August 2018) rechtskräftig veranlagten Fällen.
Hinweis: Das BMF veröffentlichte eine Information, die die Vorgangsweise in offenen (nicht rechtskräftig veranlagten) Veranlagungsfällen beschreibt. Details siehe Download am Artikelende.
Die Einkünfte können mit 33% des auf das Veranlagungsjahr entfallenden Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt den Ansatz der Einkünfte in der von ihm nachzuweisenden Höhe. Diesfalls ist eine Zuordnung zu den steuerpflichtigen und steuerfreien bzw. von der Pauschalierung erfassten Bestandteilen und deren Nachweis erforderlich.
Die Einkünfte unterliegen dem Einkommensteuertarif (Stufentarif 0% - 55%). Nicht anwendbar ist die gesetzliche Regelung bei zum Zeitpunkt der Kundmachung der Neuregelung (das ist der 14. August 2018) rechtskräftig veranlagten Fällen.
Hinweis: Das BMF veröffentlichte eine Information, die die Vorgangsweise in offenen (nicht rechtskräftig veranlagten) Veranlagungsfällen beschreibt. Details siehe Download am Artikelende.