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22.08.2022 | von Mag. Birgit Kopp

Steuerabsetzbeträge für Familien - unter Berücksichtigung der Ökosozialen Steuerreform und des Teuerungsentlastungspakets

Abhängig von der jeweiligen Einkommenshöhe gelten in Österreich unterschiedliche Steuertarifstufen. Dabei ist es empfehlenswert, im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung Steuerabsetzbeträge zu nutzen, die die zu zahlende Einkommensteuer reduzieren.

Bauernfamilie
© Thomas Mlakar
Für Landwirte mit Kindern sind vor allem folgende Absetzbeträge interessant:

Familienbonus Plus

Beim Familienbonus Plus handelt es sich um einen Steuerabsetzbetrag, der die Einkommensteuer direkt kürzt. Dieser kann somit nur dann in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich Einkommensteuer zu leisten ist.
Der Familienbonus Plus steht zu, wenn für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Er kann von beiden Elternteilen beantragt werden, somit entweder vom Familienbeihilfebezieher und dessen (Ehe-)Partner oder vom Familienbeihilfebezieher und dem Unterhaltsverpflichteten, der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Ebenso ist es möglich, dass nur ein Elternteil den Familienbonus Plus beantragt. Dabei ist selbständig zu prüfen, wer den Familienbonus Plus in welcher Höhe (halben oder ganzen Familienbonus Plus) beantragt. Diese Entscheidung kann für jedes Kind gesondert getroffen werden.
Der Familienbonus Plus ist ein monatlicher Absetzbetrag, er kann ab dem Monat der Geburt des Kindes beantragt werden.
Bis 2021 beträgt der Familienbonus Plus 125 Euro monatlich für Kinder bis zum 18. Geburtstag bzw. 41,68 Euro monatlich nach dem 18. Geburtstag. Diese Beträge wurden im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform und des Teuerungsentlastungspakets erhöht, sodass der Familienbonus Plus ab Jänner 2022 nunmehr 166,68 Euro monatlich für Kinder bis zum 18. Geburtstag bzw. 54,18 Euro monatlich nach dem 18. Geburtstag beträgt.
Durch die Steuerreform erhöht sich daher für Kinder bis 18 Jahre der Familienbonus Plus von jährlich bisher 1.500 Euro pro Kind auf 2.000 Euro pro Kind bzw. für Kinder ab 18 Jahre von jährlich bisher 500 Euro pro Kind auf 650 Euro.
Der Familienbonus Plus ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit dem Formular L 1k (als Beilage zum Formular für die Arbeitnehmerveranlagung L 1 bzw. zum Formular für die Einkommensteuererklärung E 1) geltend zu machen, wobei für jedes Kind ein eigenes Formular L 1k auszufüllen ist.
Landwirte, die auch unselbständig beschäftigt sind, können den Familienbonus Plus unterjährig im Übrigen auch beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30 beantragen. Dadurch kann der Absetzbetrag bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt und die zu zahlende Lohnsteuer monatlich reduziert werden. Allfällige Änderungen der Verhältnisse (z.B. Wechsel des Familienbeihilfebeziehers, Wegfall der Familienbeihilfe) sind dem Arbeitgeber jedenfalls zu melden. Bei der Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung ist der Familienbonus Plus für jedes Kind mit einem eigenen Formular L 1k nochmal zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann.

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn eine steuerpflichtige Person
  • mit mindestens einem Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde,
  • mehr als sechs Monate im Kalenderjahr (ohne dauernde Trennung) verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft/Lebensgemeinschaft lebt und
  • der (Ehe-)Partner steuerpflichtige Einkünfte von höchstens 6.000 Euro im Kalenderjahr bezieht.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann immer nur von einem der (Ehe-)Partner geltend gemacht werden. Erfüllen beide Partner (z.B. bei gemeinsamer Betriebsführung möglich) die Voraussetzungen, hat der Partner mit den höheren Einkünften Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag. Haben die Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag der Frau zu, außer der Mann führt überwiegend den Haushalt.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht zu, wenn eine steuerpflichtige Person
  • mit mindestens einem Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde,
  • mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt (z.B. ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Partner dauernd getrennt lebend).
Wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem (neuen) Partner in einer Gemeinschaft lebt, ist kein Alleinerzieher.
Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt bei einem Kind 494 Euro und bei zwei Kindern 669 Euro. Der Betrag von 669 Euro erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils 220 Euro. Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.
Bei Landwirten, die auch unselbständig beschäftigt sind, kann der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag auch bereits während des Jahres durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. In diesem Fall ist zu beachten, dass in der Folge auch bei der Arbeitnehmerveranlagung bzw. in der Einkommensteuererklärung die Angaben hinsichtlich des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages auszufüllen sind. Andernfalls kann es zu einer ungewollten Nachversteuerung kommen.
Für Landwirte mit geringem Einkommen
Aufgrund des geringen Einkommens in der Land- und Forstwirtschaft würden viele Landwirte den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsatzbetrag nicht nutzen können. Personen mit keinen oder geringen Einkünften (bis zur Besteuerungsgrenze von 11.000 Euro) erhalten daher den entsprechenden Betrag in Form einer Negativsteuer gutgeschrieben.
Wenn keine Einkommensteuererklärung auszufüllen ist, können Steuerpflichtige ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte (wie z.B. Vollerwerbslandwirte) bei Vorliegen der Voraussetzungen den Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages mit dem Formular L 1 innerhalb einer Frist von 5 Jahren stellen.

Kindermehrbetrag

Steuerpflichtige, die so wenig verdienen, dass sie kaum bzw. keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, erhalten eine steuerliche Entlastung in Form des Kindermehrbetrages.
Für die Jahre 2019 bis 2021
Alleinverdienende und Alleinerziehende mit einem geringen Einkommen, die wenig bzw. keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, erhalten in der Veranlagung für die Jahre 2019 bis 2021 einen Kindermehrbetrag von bis zu 250 Euro pro Kind und Jahr. Der Kindermehrbetrag steht zu, wenn
  • Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht;
  • für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag zusteht;
  • die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 250 Euro beträgt.
Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der errechneten Einkommensteuer (vor Abzug der Absetzbeträge) und 250 Euro.
Der Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wird.
Der Kindermehrbetrag kann nicht beantragt werden. Falls er zustehen sollte und die Angaben für den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag gemacht wurden, wird er bei der Veranlagung automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.
Neu ab dem Jahr 2022
Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform und des Teuerungsentlastungspakets wurde der Kindermehrbetrag erhöht und beträgt dieser nunmehr ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 bis zu 550 Euro jährlich pro Kind. Auch ist er an andere Voraussetzungen geknüpft.

Der Kindermehrbetrag steht Steuerpflichtigen zu, wenn
  • Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht und die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 550 Euro pro Kind beträgt oder
  • wenn beide (Ehe-)Partner Einkünfte erzielen und sich bei beiden eine Einkommensteuer unter 550 Euro pro Kind ergibt (in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfebezieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag).
Weitere Voraussetzung ist, dass zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr (grundsätzlich) steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte (d.h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus nicht selbständiger Arbeit) erzielt werden oder ganzjährig Kinderbetreuungsgeld / Pflegekarenzgeld bezogen wurde.
Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der errechneten Einkommensteuer (vor Abzug der Absetzbeträge) und 550 Euro pro Kind.

Mehrkindzuschlag

Der Mehrkindzuschlag steht zu, wenn für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen wird und das steuerpflichtige Familieneinkommen (Zusammenrechnung der Einkommen der (Ehe-)Partner) den Betrag von 55.000 Euro nicht überschreitet.
Der Mehrkindzuschlag beträgt 20 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind. Der Mehrkindzuschlag kann mit dem Formular E 4 innerhalb einer Frist von 5 Jahren oder im Wege der Veranlagung im Formular E 1 bzw. bei der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L 1 beantragt werden.

Links zum Thema

  • Familienbonus Plus - alle Informationen (bmf.gv.at)
  • Steuerabsetzbeträge (bmf.gv.at)
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